Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei Datenanwendungen
Vortrag von Dr. Thomas Schweiger bei der Arbeitsgemeinschaft für Datenverarbeitung (ADV) .. hier eine Zusammenfassung in den ADV-Mitteilungen
Betriebsrat
Dem Betriebsrat kommt im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes eine wesentliche Rolle zu. Es bestehen Informationsrechte und der Betriebsrat hat sogar die Möglichkeit, den Betrieb von rechtswidrigen Datenanwendungen mit Unterlassungsklage zu verhindern.
Mitwirkung im Bereich von Daten
Die Organisationsregeln eines Unternehmens in Bezug auf die Mitwirkungsrechte eines Betriebsrates (BR) finden sich im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Der BR vertritt die Interessen der Arbeitnehmerschaft in einem Unternehmen gegenüber dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin und nimmt die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen wahr. Die §§ 89 ff ArbVG sind mit „Befugnisse der Arbeitnehmerschaft“ betitelt, woraus ersichtlich ist, dass die darin geregelten Rechte als Rechte der ArbeitnehmerInnen in einem Betrieb ausgestaltet sind, und diese Rechte vom BR als Vertreter wahrgenommen werden.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Datenverarbeitung (ADV) und zwar hier: >>>
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