DSB-Empfehlung zu Klassenfotos auf der Homepage einer Schule

Klassenfotos aus der Schulhomepage - ist das zulässig?

Fotos auf der Schulhomepage

Schulen veröffentlichen auf der Schulhomepage oft auch die Klassenfotos. Die Datenschutzbehörde hat sich bereits damit beschäftigt. 

 

 


die DSB empfiehlt dazu

DSB vom 8.10.2015 (122.347-005): nur mit Zustimmung des/der Betroffenen 

 

Wenn Klassenfotos auf einer Homepage der Schule veröffentlicht werden, werden dadurch – weil ja auch die Personen erkennbar sind – „personenbezogene Daten“ iSd DSG öffentlich zugänglich gemacht. Es wird für Nutzer des Internets möglich, ein personenbezogenes Datum, nämlich die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schule, einer (erkennbaren) Person, nämlich dem/der Schüler/in zuzuordnen.

 

Das DSG definiert personenbezogene Daten in § 4 Z 1 DSG wie folgt:

 

„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

 

Bei den Klassenfotos handelt es sich daher um Bilddaten, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht.

 

Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) besagt, dass jedermann, insbes. auch im Hinblick auf sein Privat- oder Familienleben, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht. Eine „Datenverwendung“ ist daher grundsätzlich verboten, außer es ist ein „Erlaubnistatbestand“ gegeben.

 

In den Organisationsgesetzen der Schulen gibt es keine konkreten Bestimmungen, die die Verwendung von Bilddaten der Schüler/innen betreffen. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung (Verarbeitung, Verbreitung) der Bilddaten der Schüler/innen gibt es nicht. Es kommt als Grundlage zur Verwendung der Daten an sich nur die Zustimmung der Betroffenen (oder deren gesetzlicher Vertreter) in Frage.

 

Die Zustimmung muss in einer Form abgegeben werden, die klarlegt, wie die Bilddaten in der konkreten Form verwendet werden. Die Zustimmung kann vom Betroffenen auch jederzeit widerrufen werden.

 

Das DSG normiert auch, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten auch dann zulässig ist, wenn der Auftraggeber (Betreiber der Datenanwendung) oder ein Dritter daran ein überwiegendes berechtigtes Interesse (§ 8 (1) Z 4 DSG) – sofern es sich um nicht-sensible Daten handelt – hat. Ein Interesse der Schule an der Zurverfügungstellung der Klassenfotos im Internet mag uU gegeben sein, jedoch überwiegt dieses Interesse keinesfalls das Interesse der Schüler/innen an der Geheimhaltung (verfassungsgesetzlich geschütztes Grundrecht). Die Schule kann sich daher nicht darauf berufen, dass ein überwiegend berechtigtes Interesse an der Datenverwendung (Veröffentlichung der Klassenfotos auf der Homepage) besteht.

 

Liegt keine Zustimmung vor, dann dürfen die Bilddaten nicht verwendet werden. Die Zugänglichmachung der Bilddaten (Klassenfotos) auf der Homepage der Schule ist daher unzulässig, und der/die Betroffene kann sowohl bei der Datenschutzbehörde die Datenschutzverletzung mittels Feststellungsanspruch (z.B. gegen eine öffentliche Pflichtschule) „anzeigen“ als auch mittels Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber (z.B. Privatschule) vorgehen.

 


Kommentar schreiben

Kommentare: 0