VwGH verbietet Dashcams
Dashcams sind ein umstrittenes Thema in Europa .. einerseits sinnvoll bei der Aufzeichnung von Unfällen und andererseits bestehen Bedenken wegen der Videoaufzeichnungen
Dashcam
Dashcams zeichnen das Geschehen vor und uU auch hinter dem Auto auf. Dabei werden sowohl andere Fahrzeuge als auch Personen gefilmt und das Videomaterial gespeichert.
VwGH (12.9.2016)
Dashcams sind datenschutzrechtlich bedenklich, weil die "dauernde Überwachung" nicht verhältnismäßig zum verfolgten Zweck ist.
Nach einer vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung des VwGH sind sog. Dash-Cams datenschutzrechtlich unzulässig.
Der VwGH geht zwar davon aus, dass der Halter eines Autos die rechtliche Befugnis hätte, "sein Auto" zu überwachen, da er zum überwachten Objekt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis iSd § 50a Abs 1 DSG hat.
Der VwGH hält jedoch weiters fest, dass ein Eingriff auch verhältnismäßig iSd § 7 Abs 3 DSG sein muss. Dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
Wenn taugliche Mittel bestehen, um den Zweck bzw. das Ziel der Datenanwendung erreichen zu können, die weniger eingriffsintensiv sind, als das Mittel, welches verwendet wird, z.B. die Videoüberwachung durch die Dash-Cam, dann sind diese Mittel der Videoüberwachung jedenfalls vorzuziehen (vgl. auch RV 472 BglNR 24. GP, 17.)
Obwohl die Datenanwendung (die Dash-Cam) vorsah, dass eine Speicherung nur dann dauerhaft erfolgt, wenn ein SOS-Knopf gedrückt wird, kam der VwGH zum Schluss, dass nicht gesichert ist, dass nicht auch eine dauerhafte Aufnahme erfolgt, weil der SOS-Knopf jederzeit und ohne Einschränkungen betätigt werden kann, sodass keinesfalls von einem gelindesten Mittel gesprochen werden kann.
Was ist die Folge dieser Entscheidung:
Die Benutzung einer Dash-Cam (die nicht registriert werden kann!) ist rechtswidrig, und kann eine Verwaltungsstrafe (bis zu EUR 25.000,--) nach sich ziehen.
Daten, die dennoch aufgezeichnet werden, können in einem Verfahren (z.B. Schadenersatzprozess gegen einen anderen PKW-Lenker) verwendet werden, da es kein Beweisverwertungsverbot gibt.
Der Verkauf von Dash-Cams ist nicht verboten.
Aufnahmen zu rein persönlichen oder familiären Zwecken sind jedenfalls zulässig, sofern sie von natürlichen Personen gemacht werden; hier gibt es eine Ausnahme von der Meldepflicht in § 17 Abs 2 DSG für Datenanwwendungen, "die von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden" und in § 45 DSG wird ausdrücklich noch einmal festgehalten, dass die Datenverarbeitung ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten zulässig ist, wenn die Daten in Übereinstimmung mit § 7 Abs 2 DSG ermittelt werden. Da der VwGH davon ausgeht, dass die Überwachung des eigenen Autos an sich im Rahmen der rechtlichen Befugnis des Eigentümers des PKW möglich ist, werden die Daten an sich zulässigerweise ermittelt, wenn sidh die Datenanwendung auf einen rein privaten / familiären Zweck bezieht (z.B. Dokumentation eines Teils einer Urlaubsfahrt; Filmen eines besonders attraktiven Landschaftsteils oder eines Sonnenuntergangs oder einer Passstraße).
Werden dabei "Zufallsfunde" gemacht, ist dies nicht strafbar und die Aufzeichnungen können auch Verwendung finden.
Kommentar schreiben