Was ist ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten? Welche Sanktionen gibt es, wenn es nicht geführt wird?
Gemäß Art. 30 DSGVO ist ein Verzeichnis von Verarbeitungen (VV) vom Verantwortlichen zu führen.
Prämisse:
Eine "Verarbeitungstätigkeit" iSd Art 30 DSGVO ist die Tätigkeit,
Verarbeitungen iSd Art 4 Z 2 DSGVO durchzuführen, und bezieht sich daher nicht auf Applikationen oder
Programme, sondern auf konkrete Abwicklungen und Vorgänge beim Verantwortlichen, die personenbezogene Daten
verwenden.
Wie kommt man zu dieser Schlussfolgerung?
Ausgehend davon, dass Daten in "Datenanwendungen" (siehe z.B. § 4 Z 7
DSG) verarbeitet werden, kann man den Schluss ziehen, dass nach österreichischer Sichtweise es sich um ein Verzeichnis von Datenanwendungen handelt.
Auf der Seite der Datenschutzbehörde findet man dazu:
In der DSGVO ist in Art 4 Z 2 eine Definition von "Verarbeitung" enthalten:
Fazit:
Eine "Verarbeitungstätigkeit" iSd Art 30 DSGVO ist die Tätigkeit,
Verarbeitungen iSd Art 4 Z 2 DSGVO durchzuführen, und bezieht sich daher nicht auf Applikationen oder
Programme, sondern auf konkrete Abwicklungen und Vorgänge beim Verantwortlichen, die personenbezogene Daten
verwenden.
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