Geldbuße von EUR 15.000 in D für Datenschutzverletzung


Eine Kreditauskunftei hat nur aufgrund der Adresse einer Person einen Scoringwert erstellt und an einen Kunden übermittelt


Bußgeld

Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG hat (nicht rechtskräftig) ein Bußgeld von EUR 15.000 vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auferlegt erhalten.

 


Sachverhalt

 

Bürgel hatte einem Kunden, der eine Auskunft über eine Person angefragt hatte, keine Auskunft gegeben. Bürgel hat jedoch aufgrund der Wohnadresse (und nur aufgrund dieser) dem Kunden, einen Scoringwert über die Wohnadresse der angefragten Person bekannt gegeben.  


Gesetz

Das BDSG verbietet es, Anschriftsdaten zu nutzen, wenn nicht persönliche Daten in den Scoringwert einfließen (siehe § 28b Z 2 BDSG). Es ist datenschutzrechtlich unzulässig, den Scoringwert ausschließlich auf Basis der Anschriftsdaten zu ermitteln. Der Hintergrund ist, dass ansonsten eine potentiell schlechte Zahlungsmoral der Nachbarn Einfluss auf die Bonität und Kreditwürdigkeit einer betroffenen Person haben kann, selbst wenn er persönlich kreditwürdig ist.


Gericht

Der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit hat ein Bußgeld in Höhe von EUR 15.000,-- verhängt, und das Amtsgericht Hamburg hat die Geldbuße bestätigt (Urteil vom 16.3.2017, 233 OWi 12/17).


Johannes Casper

Johannes Casper, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu: Das Urteil des Amtsgerichts ist konsequent und entspricht den klaren gesetzlichen Vorgaben, die auch künftig weiterhin gelten werden. Die Datenschutz-Grundverordnung wird ab dem 25. Mai 2018 den Bußgeldrahmen um ein Vielfaches erhöhen. Es ist insoweit zu erwarten, dass durch die weit wirksamere Abschreckung derartige Verfahren in Zukunft nicht mehr zu führen sind.“ (Quelle: https://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/sag-mir-wo-du-wohnst-und-ich-sag-dir-ob-du-zahlst.html, 26.03.2017)

 


DSGVO

Derzeit erhält ein Unternehmen für derartige Datenschutzverletzungen eine Strafe von EUR 15.000,--; wenn  man den potentiellen Rahmen für Geldbußen nach der DSGVO von 2 % des Vorjahresumsatzes bzw. EUR 10.000.000,-- oder sogar 4 % des Vorjahresumsatzes bzw. EUR 20.000.000,--aufgrund Art 83 DSGVO bedenkt, dann ist davon auszugehen, dass eine potentielle Geldbuße ab 25.5.2018 wesentlich höher ausfallen wird.

 


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