Die Informationspflicht gem Art 12 ff DSGVO trifft alle, die ab dem 25.05.2018 personenbezogene Daten (neu) verarbeiten; diese wirkt mE nicht zurück.
Auch derzeit wird gibt es eine Informationspflicht, die durch die Verwendung von Standard- und Musteranwendungen gem. StMV 2004 oder die Angabe der DVR-Nummer (auf dem Briefpapier oder in der Email-Korrespondenz) und die öffentliche Abfragbarkeit des Datenverarbeitungsregisters erfüllt wird. Die Informationspflicht ist derzeit in § 24 DSG 2000 geregelt.
Ab 25.05.2018 sind die betroffenen Personen umfassen zu informieren. Wie dies geschehen kann, zeigt ein Beispiel aus Deutschland. Der öffentliche Rundfunkt informiert beim Einzug des Rundfunkbeitrages:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf
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