Beschluss der DSK vom 23.03.2018
Übermittlung von E-Mail-Adressen durch Onlineversandhändler an Postdienstleister
Die Übermittlung von E-Mail-Adressen durch Onlinehändler an Postdienstleister ist nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Kunden in eben diese Übermittlung rechtmäßig.
Die Praxis hat gezeigt, dass es vielen Onlinehändlern möglich ist, die Zustellinformationen selbst an den Kunden weiterzugeben bzw. einen Link zur Sendungsverfolgung in die eigene Bestellbestätigung einzubinden. Dies stellt jedenfalls eine objektiv zumutbare Alternative dar.
Aus dem gleichen Grund wird auch die Erforderlichkeit im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO verneint.
Dieser strenge Standpunkt wird von der Datenschutzkonferenz in Deutschland (DSK) in einem Beschluss vom 23.03.2018 eingenommen.
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