Fotos als senible Daten?


 

Sind Fotos / Bilddaten immer sensible Daten bzw. Daten besonderer Kategorien des Art 9 DSGVO, da daraus die Rasse oder ethnische Herkunft oder auch Gesundheitsdaten erkennbar sind?

Wie ist das bei                                                                                Bewerbern oder Fotos                                                                    in der Kirche?

 

 Es wird die Meinung vertreten, dass Fotos immer als besondere Datenkategorien einzustufen sind, da aus diesen zB Gesundheitsdaten (Brillenträger), die ethnische Herkunft (Hautfarbe) oder auch eine Weltanschauung (Demonstration) oder eine Religionsbekenntnis (Foto in der Kirche, besondere Bekleidung oder zB Kippa) ersichtlich sind.

 

 

 

Diese ist mE „differenziert“ zu betrachten, wie so Vieles im Datenschutzrecht.

 

 

 

Fotos von Bewerbern oder Bewerberinnnen

 

Wenn es sich um Fotos handelt, die zB im Rahmen einer Bewerbung von einer/m Bewerber/in an das Unternehmen gesandt werden, dann tritt mE die Ethnie oder die Rasse (als besonderes Datum) derart in den Hintergrund, dass es einerseits zu vernachlässigen ist, und andererseits es sich um ein Datum handelt, dass im „öffentlichen Raum“ ohnehin verfügbar ist, und man sogar uU davon sprechen kann, dass dieses Datum von der betroffenen Person selbst offensichtlich öffentlich gemacht wurde (§ 9 Abs 2 lit e als Erlaubnistatbestand).

 

Der EuGH hat zur Videoüberwachung in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 bezüglich der Zulässigkeit der Datenerhebung ausschließlich auf Art 7 der DSRL (und damit auf die Verarbeitung der „schlichten“ Daten) und eben nicht auf Art 8 DSRL (Verarbeitung von sensiblen Daten) bezogen und auch bejaht, dass eine Videoüberwachung aus „berechtigtem Interesse“ zulässig ist (dh diese Rechtsgrundlage, die für sensible Daten nicht zur Verfügung steht, für die Verarbeitung der Daten als Grundlage angenommen).

 

 

 

Es ist daher mE davon auszugehen (so auch Knyrim in DaKo 1/2015, S 7), dass die Verarbeitung von Bilddaten nicht per se als die Verarbeitung von besonderen Datenkategorien einzustufen ist, sondern insbes. auch die Umstände der Fotoaufnahme oder auch der Zweck der Verwendung zu berücksichtigen sind. Dies wird auch dadurch gestützt, dass in ErwG 51 S 3 DSGVO definiert wird, dass Bilder nicht per se „biometrische Daten“ iSd Art 9 sind (Die Verarbeitung von Lichtbildern sollte nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten angesehen werden, da Lichtbilder nur dann von der Definition des Begriffs „biometrische Daten“ erfasst werden, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.).

 

 

Die Verarbeitung von Bilddaten (üblichen Bewerbungsfotos) im Bewerbungsprozess bzw. im Rahmen der sonstigen zulässigen Verarbeitungsvorgänge (zB Mitarbeiterfotos für Ausweise …) ist daher ohne die speziellen Anforderungen der Erlaubnistatbestände der Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie (sensiblen Daten) zulässig.

 

 

Es ist daher mE davon auszugehen, dass übliche Bewerberfotos nicht in die Kategorie der besonderen Datenarten einzuordnen sind, und daher die Erlaubnistatbestände des Art 6 Abs 1 lit a bis f DSGO (insbes. Vertragsanbahnung, berechtigtes Interesse …) herangezogen werden können, und nicht auf die speziellen Anforderungen des Art 9 Abs 2 DSGVO zurückgegriffen werden muss.


 

 

 

Fotos, die jemanden bei der Religionsausübung zeigen.

 


 

 

 

Werden Fotos angefertigt, aus denen geschlossen werden kann, welches konkrete Religionsbekenntnis eine Person hat, dann ist die Angelegenheit mE anders zu beurteilen.

 

 

Es wird mit diesem Foto der Bezug zum Religionsbekenntnis hergestellt, zB wenn es in der Kirche gemacht wird, und es besteht dann keine Möglichkeit, dies auf die Rechts-grundlage des „berechtigten Interesses“ (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) zu stützen. Bei der Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien steht dieser Rechtsgrund nicht zur Verfügung, da er in Art 9 Abs 2 DSGVO nicht genannt ist.


 

Eine Einordnung in den Katalog des § 9 Abs 2 DSGVO zu finden, ist mE schwierig bis unmöglich, denn diese Bestimmung ist als Ausnahmebestimmung auch eng auszulegen.

 

 

 

Einwilligung:

Eine Möglichkeit wäre die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person/en (Art 9 Abs 2 lit a DSGVO). Die Einwilligung kann jedoch jederzeit widerrufen werden und muss freiwillig und informiert erfolgen.

 

 

 

Religionsgemeinschaft / Mitglieder:

 

Wenn die Religionsgemeinschaft selbst das Bild verarbeitet, dann steht uU Art 9 Abs 2 lit d DSGVO zur Verfügung, der sehr enge Grenzen zieht, und eine Offenlegung nach außen ausschließt. Die Anfertigung des Fotos ist daher uU zulässig, sofern das Foto nur von ehemaligen Mitgliedern oder Personen mit ständigem Kontakt mit der Religionsgemeinschaft gemacht wird, aber eine Offenlegung „nach außen“ ohne die Einwilligung ist nicht zulässig.

 

 

offensichtlich öffentlich gemachte Daten: 

 

Eine mögliche Variante wäre, dass man davon ausgeht, dass die betroffene/n Personen die (sensiblen) Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat, sodass dann keine besondere Schutzbedürftigkeit der Person/en (mehr) gegeben ist. Die Folge ist, dass sich die Grundlage der Verarbeitung der Daten dann nach Art 6 Abs 1 lit a bis f DSGVO (siehe oben) richtet, und die Daten gewissermaßen den Charakter der „besonderen Datenkategorie“ verlieren.

 

Es wird zB argumentiert, dass Daten, die in Sozialen Netzwerken der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht werden, oder im Internet frei zugänglich sind, in diese Kategorie fallen; ebenso Daten, die eine Person selbst in einer Pressemeldung veröffentlicht hat.

 

 

 

Es ist wohl eher davon auszugehen, dass bei derartigen Fotos, insbes. wenn es sich um Fotos von Einzelpersonen handelt, die Verarbeitung nicht gestattet ist, und bei Aufnahmen von mehreren Personen ist darauf zu achten, dass aus den „Stimmungsbildern“ eine Identifizierbarkeit der Personen nicht gegeben ist, oder es zumindest nachvollziehbar argumentiert werden kann, dass die „Besonderheit“ der Datenkategorie von der betroffenen Person selbst offensichtlich öffentlich gemacht wurde, und zwar zB dadurch, dass diese Peron eben an einer kirchlichen Prozession teilnimmt.

 

 

Wenn Fotograf „auf Nummer sicher“ gehen möchte, dann empfiehlt sich die ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Personen, denen auch bekannt gegeben werden muss, zu welchen Zwecken die Fotos verwendet werden (zB Veröffentlichung in einer erscheinenden Zeitung oder dem Internet).



Es ist wohl eher davon auszugehen, dass bei derartigen Fotos, insbes. wenn es sich um Fotos von Einzelpersonen handelt, die Verarbeitung nicht gestattet ist, und bei Aufnahmen von mehreren Personen ist darauf zu achten, dass aus den „Stimmungsbildern“ eine Identifizierbarkeit der Personen nicht gegeben ist, oder es zumindest nachvollziehbar argumentiert werden kann, dass die „Besonderheit“ der Datenkategorie von der betroffenen Person selbst offensichtlich öffentlich gemacht wurde, und zwar zB dadurch, dass diese Peron eben an einer kirchlichen Prozession teilnimmt.


 

 

Wenn Fotograf „auf Nummer sicher“ gehen möchte, dann empfiehlt sich die ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Personen. 

 

Den Personen muss auch bekannt gegeben werden  zu welchen Zwecken die Fotos verwendet werden (zB Veröffentlichung in einer erscheinenden Zeitung oder dem Internet). Auf die Widerrufsmöglichkeit ist hinzuweisen.


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