Die DSGVO regelt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von natürlichen Personen und enthält keine Spezialregelungen zur Anfertigung und Verwendung von Fotos (Bilddaten).
Bei dieser Fragestellung sind sowohl das Urheberrecht (Recht am eigenen Bild, § 78 UrhG) als auch das Datenschutzrecht (Bilder = personenbezogene Daten) zu beachten.
Nach § 78 UrhG dürfen „Bildnisse von Personen […] weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“
§ 78 UrhG normiert daher eine Interessensabwägung. Der OGH hat in einer Entscheidung im Jahr 2013 ausgesprochen, dass auch die Anfertigung eines Fotos untersagt werden kann, wenn der Fotograf bei Fotos, auf denen die Personen identifiziert werden können, kein berechtigtes Interesse daran hat, das Foto zu machen. Dazu hat RA Max W. Mosing einen Artikel veröffentlicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass bei berechtigten Interessen des Fotografen bzw. des Verwenders, eine Untersagung der Anfertigung und auch der Veröffentlichung aus urheberrechtlichen Gründen des § 78 UrhG nicht möglich ist.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann ebenfalls das berechtigte Interesse gem. Art 6 Abs 1 lit f DSGVO als Rechtsgrundlage verwendet werden, wobei das konkrete Interesse zB die „Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung der Tätigkeit des Verantwortlichen in der Öffentlichkeit“ sein kann, und dies auch die Verarbeitung von Bilddaten erforderlich machen kann. Die (datenschutzrechtliche) Bildverarbeitung ist auch in den §§ 12 f DSG geregelt, und nach § 12 Abs 2 Z 4 DSG ist eine Bildaufnahme unter Vorgabe des § 13 DSG zulässig, wenn „im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.“ Das berechtigte Interesse kann daher jedenfalls als Grundlage für die Verarbeitung von Bildern herangezogen werden.
§ 13 Abs 5 DSG legt fest, dass bei einer Bildaufnahme eine geeignete Kennzeichnung zu erfolgen hat, wobei jedenfalls der Verantwortliche offenzulegen ist, sofern dies nicht aus den Umständen hervorgeht.
Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses ist auch die Erwartungshaltung der natürlichen Personen einzubeziehen. ErwG 47 S 1 lautet: „Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.“
Im Sinne einer fairen, transparenten und nachvollziehbaren Verarbeitung (siehe auch Art 5 DSGVO) wird es notwendig sein, die betroffenen Personen über die Verarbeitung ausreichend im Vorfeld in Kenntnis zu setzen und umfassend iSd Art 13 DSGVO zu informieren.
Es sollten daher sowohl bei Einladungen, Veröffentlichungen zur Veranstaltung als auch bei der Veranstaltung selbst (zB bei der Kassa, bei der Registrierung) auf die Tatsache der Anfertigung von Fotos und die Verwendung in Printmedien des Veranstalters (Folder, Broschüren) sowie gegebenenfalls im Internet (Website, Social Media) hingewiesen werden.
Gleichzeitig ist iSd Art 13 DSGVO eine vollständige Information über die
Verarbeitung (zB Fotohinweis) zu geben. Weitere Informationen (mit Bezug zur dt. Rechtlage des KUG) dazu hat auch RA Prof. Niko Härting veröffentlicht.
Datenschutzinformation Anfertigung von Fotos und Verwendung von Fotos durch den Verantwortlichen
Diese Musterinformation erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Dokument ist als Formulierungshilfe gedacht, die eine Anregung bietet, wie eine Information an betroffene Personen formuliert werden könnte. Vor der Verwendung muss der Verwender eigenverantwortlich und selbstständig prüfen, ob der vorgeschlagene Text mit dem jeweiligen Sachverhalt übereinstimmt. Die unterschiedlichen Bereiche sind gegebenenfalls anzupassen oder zu ergänzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Die Verarbeitung von Bilddaten stellt immer einen Einzelfall dar, der einer detaillierten Analyse und Anpassung / Ergänzung bedarf.
1. Hinweis:
Es ist bei Einladungen zur Veranstaltung, Veröffentlichungen zur Veranstaltungen sowie
im Eingangsbereich oder bei der Kassa bzw. Registrierung ein Hinweis zu geben, aus dem der Zweck und der Verantwortliche hervorgehen,
und der auf die Datenschutzinformation (zB auf der Website und in aufgelegter Form) hinweist:
Wir fertigen bei [der Veranstaltung] Fotos an. Die Fotos werden zur Darstellung unserer Aktivitäten auf der Website und auch in Social Media Kanälen sowie in Printmedien, insbes. auch einer (Vereinszeitung, Broschüren, Foldern] veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie unter www…at/Fotohinweise [und liegen auch bei [der Kassa/Registrierung] auf.]
………………
(Der Veranstalter)
2. Datenschutzinformation gem. Art 13 DSGVO:
Verantwortlicher |
Firmawortlaut / Bezeichnung / Organisationname des Veranstalters, Adresse, Kontaktdaten
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Datenschutz-beauftragter |
Es ist kein Datenschutzbeauftragter bestellt, da keine gesetzliche Notwendigkeit besteht.*[1]
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Zweck |
Anfertigung von Fotos von Veranstaltungen […] sowie Veröffentlichung der Fotos auf der Website und in Social Media Kanälen sowie in Printmedien [nämlich: ….] zur Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung der Aktivitäten des Verantwortlichen, um den Bekanntheitsgrad des Verantwortlichen zu erhöhen.
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Rechtsgrundlage |
Berechtigtes Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO sowie §§ 12, 13 DSG: Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung der Aktivitäten des Verantwortlichen, um den Bekanntheitsgrad des Verantwortlichen zu erhöhen
Es besteht das Recht, gegen die Verarbeitung Widerspruch zu erheben. Den Widerspruch kann an gerichtet werden: .xxx@domain.at (wobei auch jede andere Art des Widerspruches möglich ist).
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Speicherdauer |
[Die Daten werden am Ende des 2. Kalenderjahres nach Anfertigung gelöscht.]
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Empfänger-kategorien |
Abteilungen des Verantwortlichen, die im Rahmen der Abwicklung der Tätigkeit die Daten notwendigerweise erhalten müssen (z.B. EDV, sonstige Verwaltungseinheiten, Marketing). Auftragnehmer und Auftragsverarbeiter, die bei der Verarbeitung (Anfertigung sowie Veröffentlichung) tätig sind.
Steuerberater, Behörden (Finanzamt, sonstige
Behörden) sowie Rechtsvertreter (bei der Durchsetzung von Rechten oder Abwehr von Ansprüchen oder im Rahmen von Behördenverfahren) Die Daten werden im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, und in Social Media Kanälen veröffentlicht. Die Daten werden in Printmedien […] veröffentlicht, und diese werden an [Vereinsmitglieder, Kunden, die Öffentlichkeit] in einer begrenzten Auflage [… Stück] verteilt.
Die Daten werden nicht an Empfänger weitergegeben, die mit diesen Daten eigene Zwecke verfolgen. Bei Social Media Kanälen kann es jedoch sein, dass der jeweilige Social Media Dienst Verwertungsrecht an den veröffentlichten Daten erhält.
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Eine Übermittlung an Empfänger in einem Drittland (außerhalb der EU) oder an eine internationale Organisation ist/ist nicht (Nichtzutreffendes streichen) vorgesehen. Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung (Profiling).
Es ist weder vertraglich noch gesetzlich vorgeschrieben, dass die Daten bereitgestellt werden und es gibt auch keine Verpflichtung dazu.
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Als betroffener Person steht Ihnen grundsätzlich das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung Widerspruch und Datenübertragbarkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu. Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an: [Organisation und die Kontaktdaten ergänzen (Telefon, E-Mail)] Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in irgendeiner Weise verletzt worden sind, steht es Ihnen frei, bei einer Aufsichtsbehörde, in Österreich ist das die Österreichische Datenschutzbehörde Beschwerde zu erheben. |
* sofern ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, sind hier die Kontaktdaten anzugeben
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meinhard ciresa (Dienstag, 05 Juli 2022 16:58)
Die DSB hat in ihrem Newsletter vom Jänner 2020 mitgeteilt, dass in der Zukunft bei Fällen von Bildverarbeitung mit Personenbezug die §§ 12 und 13 DSG nicht mehr anzuwenden, sondern solche Fälle ausschließlich nach der DSGVO zu beurteilen sind. Die DSB beruft sich dabei auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (W256 2214855-1 und W211 2210458-1) als Anlassfälle und wendet die beiden Bestimmungen in den Anlassfällen auch nicht an. Begründet wird dies vor allem damit, dass die DSGVO diesbezüglich keine Öffnungsbestimmung für eine nationale Ausgestaltung vorsieht und die §§ 12, 13 DSG insoweit unionsrechtswidrig seien. Betroffen sind damit die Erlaubnistatbestände in § 12 DSG sowie Erfordernisse nach § 13 DSG (insbes. die Kennzeichnungspflicht).
meinhard ciresa (Dienstag, 05 Juli 2022 16:59)
Nach der Judikatur (RIS-Justiz RS0132886 und explizit 6Ob152/19z) finden § 78 UrhG und Art. 6 lit. f) DSGVO parallel Anwendung, wobei § 78 UrhG primär persönlichkeitsrechtliche und nicht datenschutzrechtliche Aspekte regelt.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung von Fotos/Bilddaten von der Judikatur als rechtmäßig angesehen werden kann, sind in Art 6 Abs. 1 DSGVO geregelt. Darunter fällt auch der Fall, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Art 6 Abs 1 lit. f) DSGVO). Bei der Beurteilung des Vorliegens eines überwiegenden Interesses im Sinne dieser DSGVO-Bestimmung kann im Zusammenhang mit der Frage des Bildnisschutzes auf die bestehende Judikatur zu § 78 UrhG zurückgegriffen werden – soweit der OGH ausdrücklich in 6Ob152/19z.