DSG idF DS-DeReG 2018


 

Das sind die relevanten Bestimmungen für private Organisationen, Behörden und öffentliche Stellen (außerhalb des Anwendungsbereiches der RL 680/2017 (Polizei und Justiz) des Datenschutzgesetzes  in Österreich ab dem 25.05.2018:

 


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Datenschutzgesetz in der Fassung vom 25.05.2018 (mit Anmerkungen)
Das Datenschutzgesetz wurde mit dem Datenschutz-AnpassungsG 2018 (BGBl I 120/2017, 31.07.2017) und Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 (BGBl I 24/2018, 13.05.2018) geändert und an die Bestimmungen der DSGVO (und der RL 680/2016) angepasst
DSG - aktuelle Fassung mit Anmerkungen.p
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Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG)

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

§ 1

Grundrecht auf Datenschutz – Stand wie vor 25.05.2018 (!)

§ 2

Zuständigkeit – Stand wie vor 25.05.2018 (!)

§ 3

Räumlicher Anwendungsbereich – Stand wie vor 25.05.2018 (!)

 

 

Die folgenden Bestimmungen entsprechen dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl I 120/2017 vom 31.07.2017) und wurden teilweise durch das Datenschutz-Degulierungs-Gesetz 2018 BGBl I 24/2018 (13.05.2018) geändert. Die Änderungen sind rot gekennzeichnet, und die Fassung iSd DSAG ist ebenfalls ersichtlich.

 

Artikel 2

1. Hauptstück
Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 5.

Datenschutzbeauftragter

§ 6.

Datengeheimnis

2. Abschnitt
Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken

§ 7.

Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke

§ 8.

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

§ 9.

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

§ 10.

Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall

§ 11.

Verwarnung durch die Datenschutzbehörde

3. Abschnitt
Bildverarbeitung

§ 12.

Zulässigkeit der Bildaufnahme

§ 13.

Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung

2. Hauptstück Organe

1. Abschnitt
Datenschutzrat (nicht abgebildet)

§ 14.

Einrichtung und Aufgaben

§ 15.

Zusammensetzung

§ 16.

Vorsitz und Geschäftsführung

§ 17.

Sitzungen und Beschlussfassung

2. Abschnitt
Datenschutzbehörde

§ 18.

Einrichtung

§ 19.

Unabhängigkeit

§ 20.

Leiter der Datenschutzbehörde

§ 21.

Aufgaben

§ 22.

Befugnisse

§ 23.

Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen

 

3. Abschnitt
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

§ 24.

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 25.

Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren

§ 26.

Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs

§ 27.

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 28.

Vertretung von betroffenen Personen

§ 29.

Haftung und Recht auf Schadenersatz

§ 30.

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

4. Abschnitt
Aufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2016/680 (nicht abgebildet)

§ 31.

Datenschutzbehörde

§ 32.

Aufgaben der Datenschutzbehörde

§ 33.

Befugnisse der Datenschutzbehörde

§ 34.

Allgemeine Bestimmungen

5. Abschnitt
Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde

§ 35.

 

3. Hauptstück (nicht abgebildet)
Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 36.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 37.

Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität

§ 38.

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

§ 39.

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 40.

Verarbeitung für andere Zwecke und Übermittlung

§ 41.

Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

2. Abschnitt
Rechte der betroffenen Person

§ 42.

Grundsätze

§ 43.

Information der betroffenen Person

§ 44.

Auskunftsrecht der betroffenen Person

§ 45.

Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung

3. Abschnitt
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

§ 46.

Pflichten des Verantwortlichen

§ 47.

Gemeinsam Verantwortliche

§ 48.

Auftragsverarbeiter und Aufsicht über die Verarbeitung

§ 49.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

§ 50.

Protokollierung

§ 51.

Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

§ 52.

Datenschutz-Folgenabschätzung

§ 53.

Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde

§ 54.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 55.

Meldung von Verletzungen an die Datenschutzbehörde

§ 56.

Benachrichtigung der betroffenen Person von Verletzungen

§ 57.

Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

 

4. Abschnitt
Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen

§ 58.

Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten

§ 59.

Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen

§ 60.

Inkrafttreten (Anm.: Überschrift aufgehoben durch Z 32, BGBl. I Nr. 24/2018)

§ 61.

Übergangsbestimmungen

4. Hauptstück
Besondere Strafbestimmungen

§ 62.

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 63.

Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 64.

Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU

§ 65.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 66.

Erlassung von Verordnungen

§ 67.

Verweisungen

§ 68.

Vollziehung

§ 69.

Übergangsbestimmungen

§ 70.

Inkrafttreten

 

 

 

 

 

Artikel 1

 

(Verfassungsbestimmung)

 

Grundrecht auf Datenschutz

 

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

 

 

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

 

 

 

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

 

 

 

        1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

 

 

 

        2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

 

 

 

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

 

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)

 

Beachte für folgende Bestimmung

 

Verfassungsbestimmung

 

Zuständigkeit

 

§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

 

 

 

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

 

Beachte für folgende Bestimmung

 


Verfassungsbestimmung

 

Räumlicher Anwendungsbereich

 

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.
(beachte: diese Verweise sind sinnwidrig und gehen ins Leere, da sie sich auf das DSG 2000 beziehen!)

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.       
(beachte: dieser Verweise ist sinnwidrig und geht ins Leere, da sie sich auf das DSG 2000 beziehen!)

 

 

 

(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.

 

 

 

(4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

 

Artikel 2

 

1. Hauptstück

 

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

 

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

 

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.
(DS-DeReG 2018)    

(Fassung DSAG 2018
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.)

 

 

 

(2) Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.

 

 

 

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

 

        1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

 

        2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

 

(4) Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.       

 

(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.
(DS-DeReG 2018)

 

 

 

(Fassung DSAG 2018 – siehe jetzt Abs (7)   
(5) Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO und dieses Bundesgesetzes.)

 

 

 

(5) Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO und dieses Bundesgesetzes.

 

 

 

 

 

(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.
(neu eingefügt durch DS-DeReG 2018)

 

 

 

(7) Soweit manuell, dh. nichtautomatisiert geführte Dateisysteme für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO und dieses Bundesgesetzes.     
(neu eingefügt durch DS-DeReG 2018)      


 

Datenschutzbeauftragter

 

§ 5. (1) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

 

 

 

(2) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

 

 

 

(3) Der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich (in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft) ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.          
(Klammerausdruck durch DS-DeReG 2018 eingefügt)

 

(4) Im Wirkungsbereich jedes Bundesministeriums sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung des Bundesministeriums ein oder mehrere Datenschutzbeauftragte vorzusehen. Diese müssen dem jeweiligen Bundesministerium oder der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle oder sonstigen Einrichtung angehören.

 

 

 

(5) Die Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich gemäß Abs. 4 pflegen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Datenschutzstandards. (fehlerhafte Bezugnahme durch DS-DeReG 2018 korrigiert)

 

 

 

Datengeheimnis

 

§ 6. (1) Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).

 

 

 

(2) Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter einzuhalten.

 

 

 

(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

 

 

 

(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur unzulässigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen.

 

 

 

(5) Ein zugunsten eines Verantwortlichen bestehendes gesetzliches Aussageverweigerungsrecht darf nicht durch die Inanspruchnahme eines für diesen tätigen Auftragsverarbeiters, insbesondere nicht durch die Sicherstellung oder Beschlagnahme von automationsunterstützt verarbeiteten Dokumenten, umgangen werden.

 

2. Abschnitt

 

Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken

 

Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke

 

§ 7. (1) Für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Verantwortliche alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die

 

        1. öffentlich zugänglich sind,

 

        2. er für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder

 

        3. für ihn pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Verantwortliche die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

 

 

 

(2) Bei Datenverarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen personenbezogene Daten nur

 

        1. gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften,

 

        2. mit Einwilligung der betroffenen Person oder

 

        3. mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 3

 

verarbeitet werden.

 

 

 

(3) Eine Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke ist auf Antrag des Verantwortlichen der Untersuchung zu erteilen, wenn

 

        1. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet,

 

        2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verarbeitung besteht und

 

        3. die fachliche Eignung des Verantwortlichen glaubhaft gemacht wird.

 

Sollen besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) ermittelt werden, muss ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muss gewährleistet sein, dass die personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen der Untersuchung nur von Personen verarbeitet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verlässlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person notwendig ist.

 

 

 

(4) Einem Antrag nach Abs. 3 ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die personenbezogenen Daten ermittelt werden sollen, unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Verantwortlichen die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt. Anstelle dieser Erklärung kann auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (§ 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden.

 

 

 

(5) Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.

 

 

 

(6) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von personenbezogenen Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen, bleiben unberührt.

 

 

 

Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

 

§ 8. (1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von betroffenen Personen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Einwilligung der betroffenen Personen.

 

 

 

(2) Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn

 

        1. Daten desselben Verantwortlichen verarbeitet werden oder

 

        2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adressdaten an Dritte

 

           a) an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder

 

           b) keiner der betroffenen Personen nach entsprechender Information über Anlass und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.

 

 

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte

 

        1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst,

 

        2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder

 

        3. zur Befragung der betroffenen Personen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke

 

erfolgen soll.

 

 

 

(4) Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Verantwortlichen, der Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist.

 

 

 

(5) Die übermittelten Adressdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.

 

 

 

(6) Sofern es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adressdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

 

 

 

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

 

§ 9. (1) Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.

 

 

 

(2) Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.

 

 

 

(Fassung DSAG 2018 § 9. Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.)

 

 

 

Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall

 

§ 10. (1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen sind im Katastrophenfall ermächtigt, personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist.

 

 

 

(2) Wer rechtmäßig über personenbezogene Daten verfügt, darf diese an Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die personenbezogenen Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die in Abs. 1 genannten Zwecke benötigen.

 

 

 

(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke unbedingt notwendig ist. Daten, die für sich allein die betroffene Person strafrechtlich belasten, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Datenschutzbehörde ist von den veranlassten Übermittlungen und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzbehörde hat zum Schutz der Betroffenenrechte weitere Datenübermittlungen zu untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.

 

 

 

(4) Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Person sind Verantwortliche ermächtigt, dem Anfragenden personenbezogene Daten zum Aufenthalt der betroffenen Person und dem Stand der Ausforschung zu übermitteln, wenn der Angehörige seine Identität und das Naheverhältnis glaubhaft darlegt. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) dürfen an nahe Angehörige nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Übermittlung zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger und Behörden sind verpflichtet, die Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen zu unterstützen, soweit dies zur Überprüfung der Angaben des Anfragenden erforderlich ist.

 

(5) Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten der betroffenen Personen zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe tatsächlich oder vermutlich unmittelbar betroffenen Person glaubhaft machen.

 

(6) Die zu Zwecken der Bewältigung des Katastrophenfalles verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

 

 

 

Verwarnung durch die Datenschutzbehörde

 

§ 11. Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.

 

 

 

(Fassung DSAG 2018:
Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext

 

§ 11. Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, ist, soweit es die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, eine Vorschrift im Sinne des Art. 88 DSGVO. Die dem Betriebsrat nach dem ArbVG zustehenden Befugnisse bleiben unberührt. – diese Bestimmung wurde ersatzlos gestrichen)

 

 

 

3. Abschnitt

 

Bildverarbeitung

 

Zulässigkeit der Bildaufnahme

 

§ 12. (1) Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

 

 

 

(2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn

 

        1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,

 

        2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,

 

        3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder

 

        4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

 

 

 

(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn

 

        1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,

 

        2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, (und kein gelinderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht; gestrichen durch DS-DeReG 2018) oder

 

        3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

 

 

 

(4) Unzulässig ist

 

        1. eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,

 

        2. eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,

 

        3. der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung (eingefügt durch DS-DeReG 2018) und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder

 

        4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.

 

 

 

(5) Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.

 

 

 

Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung

 

§ 13. (1) Der Verantwortliche hat dem Risiko des Eingriffs angepasste geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

 

 

 

(2) Der Verantwortliche hat – außer in den Fällen einer Echtzeitüberwachung – jeden Verarbeitungsvorgang zu protokollieren.

 

 

 

(3) Aufgenommene personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Eine länger als 72 Stunden andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.

 

 

 

(4) Die Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Bildaufnahmen nach § 12 Abs. 3 Z 3.

 

 

 

(5) Der Verantwortliche einer Bildaufnahme hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.

 

 

 

(6) Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 3 Z 3 und für zeitlich strikt zu begrenzende Verarbeitungen im Einzelfall, deren Zweck ausschließlich mittels einer verdeckten Ermittlung erreicht werden kann, unter der Bedingung, dass der Verantwortliche ausreichende Garantien zur Wahrung der Betroffeneninteressen vorsieht, insbesondere durch eine nachträgliche Information der betroffenen Personen.

 

 

 

3. Abschnitt

 

Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

 

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

 

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

 

 

 

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

 

        1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

 

        2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

 

        3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

 

        4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

 

        5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

 

        6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

 

 

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

 

 

 

(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

 

 

 

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.

 

 

 

(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

(7) Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.

 

 

 

(8) Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

 

 

 

(9) Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.

 

 

 

(10) In die Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG werden nicht eingerechnet:

 

 

 

        1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

 

        2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.

 

 

 

Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren

 

§ 25. (1) Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten glaubhaft, kann die Datenschutzbehörde nach § 22 Abs. 4 vorgehen.

 

 

 

(2) Ist in einem Verfahren die Richtigkeit von personenbezogenen Daten strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzbehörde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anzuordnen.

 

 

 

(3) Beruft sich ein Verantwortlicher gegenüber der Datenschutzbehörde auf eine Beschränkung im Sinne des Art. 23 DSGVO, so hat diese die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Beschränkungen zu überprüfen. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der personenbezogenen Daten mit Bescheid aufzutragen. Wird dem Bescheid der Datenschutzbehörde binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Offenlegung der personenbezogenen Daten gegenüber der betroffenen Person selbst vorzunehmen und ihr die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihr mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden.

 

 

 

(4) Bescheide, mit denen Übermittlungen von personenbezogenen Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr bestehen.

 

 

 

Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs

 

§ 26. (1) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen (geändert durch DS-DeReG 2018),

 

 

 

        1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

 

 

 

        2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

 

 

 

(2) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde.

 

 

 

(3) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

 

 

(4) Die dem Abs. 1 nicht unterliegenden Verantwortlichen gelten als Verantwortliche des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

 

 

 

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

 

§ 27. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

 

 

 

(2) Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte bestellt. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung steht.

 

 

 

(3) Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung und besondere Kenntnisse des Datenschutzrechtes besitzen.

 

 

 

(4) Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln oder, wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

(5) Kommt es zu einem Verfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, der eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Europäischen Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Datenschutzbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Bundesverwaltungsgericht zu.

 

Vertretung von betroffenen Personen

 

§ 28. Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadenersatz gemäß § 29 in Anspruch zu nehmen. (eingefügt und gestrichen durch DS-DeReG 2018)

 

 

 

Haftung und Recht auf Schadenersatz

 

§ 29. (1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

 

 

 

(2) Für Klagen auf Schadenersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.

 

 

 

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

 

§ 30. (1) Die Datenschutzbehörde kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO und des § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

 

        1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

 

        2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

 

        3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

 

innehaben.

 

 

 

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen Bestimmungen der DSGVO und des § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

 

 

(3) Die Datenschutzbehörde hat von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird. und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. (gestrichten durch DS-DeReG 2018)

 

 

 

(4) Die gemäß § 22 Abs. 5 verhängten Geldbußen fließen dem Bund zu und sind nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen. Rechtskräftige Bescheide der Datenschutzbehörde sind Exekutionstitel. Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund des Exekutionstitels der Datenschutzbehörde bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895), oder bei dem in den §§ 18 und 19 EO bezeichneten Exekutionsgericht zu beantragen.

 

 

 

(5) Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden.

 

 

 

(Fassung DSAG 2018: (5) Gegen Behörden und öffentliche Stellen können keine Geldbußen verhängt werden.)

 

 

 

4. Abschnitt

 

Aufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2016/680

 

5. Abschnitt

 

Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde

 

§ 35. (1) Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B‑VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.
(Fassung DSG 2000, da Verfassungsbestimmung!)

 

3. Hauptstück

 

Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs

 

Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen

 

§ 59.

 

(Anm.: Abs. 2 bis 7 jetzt Abs. 1 bis 6 des § 70)

 

(8) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

 

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 61. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)

 

(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

 

(Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 120/2017)

 

4. Hauptstück

 

Besondere Strafbestimmungen

 

Verwaltungsstrafbestimmung

 

§ 62. (1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer

 

        1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,

 

        2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 6) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 7 oder 8 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,

 

        3. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß § 10 verschafft,

 

        4. eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks betreibt oder

 

        5. die Einschau gemäß § 22 Abs. 2 verweigert.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

 

 

(3) Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Geldbußen nach Maßgabe des § 30 verhängt werden.

 

 

 

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen.

 

 

 

(5) Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4.

 

 

 

Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

 

§ 63. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

 

5. Hauptstück

 

Schlussbestimmungen

 

Durchführung und Umsetzung von Rechtsakten der EU

 

§ 64. (1) Dieses (Korrektur DeReG 2018) Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

 

 

 

(2) Dieses Bundesgesetz dient weiters der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 65. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

 

 

Erlassung von Verordnungen

 

§ 66. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

 

 

 

Verweisungen

 

§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

 

Vollziehung

 

§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (eingefügt durch De-ReG 2018) sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.

 

 

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 69. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Funktionsperiode des Leiters der Datenschutzbehörde wird bis zu deren Ablauf fortgesetzt. Dies gilt auch für dessen Stellvertreter.

 

 

 

(2) Das von der Datenschutzbehörde geführte Datenverarbeitungsregister ist von der Datenschutzbehörde bis zum 31. Dezember 2019 zu Archivzwecken fortzuführen. Es dürfen keine Eintragungen und inhaltliche Änderungen im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden. Registrierungen im Datenverarbeitungsregister werden gegenstandslos. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er eine betroffene Person ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Verantwortlichen (Auftraggebers) oder anderer Personen entgegenstehen.

 

 

 

(3) Gemäß den §§ 17 und 18 Abs. 2 DSG 2000 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Registrierungsverfahren gelten als eingestellt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach den §§ 13, 46 und 47 DSG 2000 sind fortzuführen, sofern die Genehmigung nach diesem Bundesgesetz oder der DSGVO erforderlich ist. Anderenfalls gelten sie als eingestellt.

 

 

 

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz 2000 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der DSGVO fortzuführen, mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt.

 

 

 

(5) Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, sind nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
(neu eingefügt durch DS-DeReG 2018)

 

 

 

(6) Die Eingaben der betroffenen Personen nach § 24 sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

 

 

 

(7) Die entsendenden Stellen haben eine dem § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Datenschutzrates dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz innerhalb von zwei Wochen ab dem 25. Mai 2018 schriftlich bekannt zu geben. Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat innerhalb von sechs Wochen ab dem 25. Mai 2018 zu erfolgen. Bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden bleiben der bisherige Vorsitzende sowie die beiden bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden in ihrer Funktion.

 

 

 

(8) Besondere Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in anderen Bundes- oder Landesgesetzen bleiben unberührt.

 

 

 

(9) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach §§ 13, 46 und 47 DSG 2000 rechtskräftig erteilte Genehmigungen der Datenschutzbehörde bleiben unberührt. Nach dem Datenschutzgesetz 2000 erteilte Zustimmungen bleiben aufrecht, sofern sie den Vorgaben der DSGVO entsprechen.

 

 

 

Inkrafttreten

 

§ 70. (1) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

 

 

 

(2) §§ 26 Abs. 6 und 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

 

 

(3) § 48a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

 

 

 

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 Z 4, 5, 7 bis 9, 11 und 12, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 12 Abs. 1, die Umnummerierung der Absätze in § 13, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, 1a und 4, § 19 Abs. 1 Z 3a und Abs. 2, die Umnummerierung der Absätze in § 19, die §§ 20 bis 22a samt Überschriften, § 24 Abs. 2a, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1 bis 8 und 10, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2a, 5 bis 6a, die §§ 31 und 31a samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 4, 6 und 7, § 34 Abs. 1, 3 und 4, § 36 Abs. 3, 3a und 9, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2 Z 4a, § 42 Abs. 1 Z 1, § 42 Abs. 5, § 46 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 bis 3a, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 1 bis 2a, der 9a. Abschnitt, § 51, § 52 Abs. 2 und 4, § 55, § 61 Abs. 6 bis 9 sowie § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 3 sowie § 51 Abs. 2 außer Kraft.

 

(5) § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

 

(5a) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und § 61 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.

 

(6) Das Inhaltverzeichnis, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2 Z 2, Abs. 3, 4 und 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 5 Z 2, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 2 bis 4, § 22a Abs. 1, 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, 5 und 7, § 27 Abs. 5 und 7, die Überschrift zu § 30, § 30 Abs. 1, 2, 2a, 4 bis 6a, die Überschrift zu § 31, § 31 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 31a, § 32 Abs. 5 bis 7, § 34 Abs. 3 und 4, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 1, §§ 36 bis 40 samt Überschriften, § 41 Abs. 2 Z 1, § 44 Abs. 6 und 8, § 46 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 47 Abs. 3 und 4, § 48a Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 50b Abs. 2, § 50c Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 5, § 54 Abs. 2 und § 61 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 41 Abs. 2 Z 4a und die DSK-Vergütungsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2006, außer Kraft. Die für die Bestellung des Leiters der Datenschutzbehörde und seines Stellvertreters notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 getroffen werden.

 

(7) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, das 1. Hauptstück, die Bezeichnung und Überschrift des 2. Hauptstücks, der 1., 2., 3. und 4. Abschnitt, die Überschrift und Bezeichnung des 5. Abschnittes, § 35 Abs. 1, die Bezeichnung und Überschrift des 3. Hauptstücks, der 1., 2. und 3. Abschnitt, die Überschrift und Bezeichnung des 4. Abschnittes, die §§ 58 und 59 samt Überschriften sowie das 4. und 5. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2017 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Im Art. 2 treten der 1., 2., 3., 4., 5 und 6. Abschnitt, die Bezeichnung und die Überschrift des 7. Abschnittes, die Überschrift zu § 35, die §§ 36 bis 44 samt Überschriften, der 8., 9., 9a. und 10. Abschnitt, die Bezeichnung und die Überschrift des 11. Abschnittes, die §§ 53 bis 59 samt Überschriften, § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 sowie die §§ 62 bis 64 samt Überschriften in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/2017 mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

 

(8) Die Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV 2004, BGBl. II Nr. 312/2004, die Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012 – DVRV 2012, BGBl. II Nr. 257/2012, und die Datenschutzangemessenheits-Verordnung – DSAV, BGBl. II Nr. 521/1999, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

 

(3) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

 

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, 5 bis 7, § 5 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 3, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 5, Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, 7 und 8, § 16 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 19 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2 Z 7, § 44 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 68 sowie § 69 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 45 Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2018 außer Kraft. § 70 Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Soweit sich die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018 getroffenen Anordnungen auf durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, geschaffene Vorschriften beziehen, gehen die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018 jenen des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, vor.


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