Zustimmung, Einwilligung ... ein Mythos, der sich nicht auslöschen lässt


Der ORF berichtet und der Interviewte macht einen entscheidenen Fehler .

 

.. die Zustimmung / Einwilligung  ist nicht der einzige Grund, Daten verarbeiten zu dürfen.

 

Machen Sie nicht den Fehler, eine Einwilligung zu verlangen, wo Sie sie nicht brauchen.

 

Dieser Hinweis im Interview ist missverständlich"... dass wir, wenn Daten über uns gespeichert werden, gefragt werden müssen, dh wenn immer irgendeine Firma, ein Partner von uns Daten haben möchte, sie für irgendeine Vertragserfüllung zB benötigt, dass wir darauf hingewiesen werden müssen, weil wir eine willentliche Zustimmung geben müssen ...."


Es gibt insgesamt 6 (sechs) Rechtsgrundlagen in Art 6 Abs 1 DSGVO, (schlichte) Daten verarbeiten zu dürfen, und die Zustimmung/Einwilligung ist nur einer davon:


... die Zustimmung ist nicht immer notwendig, es gibt noch 5 (fünf) andere - bessere und tauglichere Möglichkeiten - zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten!


Wenn Sie einen Vertrag mit einer natürlichen Person haben, dann berechtigt Sie dieser, die Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um den Vertrag zu erfüllen bzw. den Vertrag zu schließen.

 

Nach der Vertragserfüllung fordert das Gesetz, dass Sie Daten "aufheben" (zB § 132 BAO) und rechtfertigt das Gesetz dies auch (zB Gewährleistungs- und Schadenersatzbestimmungen des PHG, ABGB ...)

 

Wenn sie ein "berechtigtes Interesse" haben, und dies die Verarbeitung von Daten erforderlich macht (Videoüberwachung - Eigentumsschutz - Aufzeichnung von Bilddaten; Kontrolle und Speicherung der IP-Adressen auf einer Homepage - technische Sicherheit und Verfügbarkeit der Homepage ...), dann sind Sie auch berechtigt, Daten zu verarbeiten. Auf dieser Basis verarbeiten Sie zB auch die Daten von Ansprechpartnern von Vertragspartnern, die keine natürlichen Personen sind (zB Einkauf- oder Verkaufsmitarbeiter bei einem Kunden oder Lieferanten, der eine GmbH ist).


.. von der Rechtsgrundlage zu unter-scheiden ist die Verpflichtung zur Information ...


Nach Art 13 und 14 DSGVO sind die betroffenen Personen umfassend zu informieren. Information wie dies erfolgen kann, habe ich in meinem Blog bereits veröffentlicht.

 

Dabei handelt sich um eine INFORMATION darüber was mit den Daten geschieht, aber keine Einwilligung, dass Daten verarbeitet werden!


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