Informationspflicht: In welcher Sprache sind die betroffenen Personen zu informieren?



Eine Aufsichtsbehörde in Deutschland hat sich damit beschäftigt, welche Informationen gem. Art 13 DSGVO von einem Websitenbetreiber zur Verfügung zu stellen sind, und vertritt zur Sprache folgende Meinung:

 

 

„Richtet sich die Webseite auch an ausländische Nutzer, ist die Datenschutzerklärung entsprechend auch in weiteren Sprachen zur Verfügung zu stellen.“

 

 

Sie müssen sich daher bei einer Website (oder auch bei anderen Datenschutzinformationen für betroffene Personen) überlegen, wer ihr konkretes Zielpublikum ist, und die Information gegebenenfalls mehrsprachig zur Verfügung stellen.

 

 

Auf der Website werden auch noch wertvolle Tips gegeben:

 

„Es ist insbesondere darüber zu informieren,

 

·         ob eigene oder Cookies von Drittanbietern gesetzt werden,

 

·         Inhalte von anderen Webseiten unmittelbar eingebunden sind, zum Beispiel Schriften, Wetterinformationen, Videos,

 

·         Social Plugs-In in die Webseite eingebunden sind, zum Beispiel von Twitter, Facebook, Youtube, Instagram,

 

·         die Webseite Möglichkeiten vorsieht, durch die der Nutzer direkt personenbezogene Daten auf der Webseite eingibt und diese übermittelt, zum

·         Beispiel Login-Verfahren, Kontaktformulare, Bestellformulare.“

 

 

Wie Sie die Informationspflicht erfüllen können erfahren Sie im Blog.

 

Es sei ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen Mitteilungspflichten auf der Website ergeben können, wie insbes. §§ 5,6,9 ECG, § 14 UGB, § 63 GewO, § 25 MedienG, § 93 TKG oder auch FAGG.


Kommentar schreiben

Kommentare: 0