private Videoüberwachung und Unterlassungsklage ... OGH entscheidet (sich) für den Nachbarn!


Die Verpixelung jener Bereiche eines Nachbargrundstücks, die Videokameras erfassen und aufzeichnen, reicht nicht aus, um einen                                                                                                                      Überwachungsdruck für den Nachbarn zu verneinen.                                                                                                                                                             (3 Ob  195/17y, 21.03.2018)


Es geht in dieser Entscheidung nicht um "Datenschutz / DSGVO oder DSG", da die Verwendung ausschließlich familiär bzw. für persönliche Zwecke erfolgt


Der Kläger hatte vor dem Zivilverfahren ein Verfahren bei der Datenschutzbehörde eingeleitet, im Rahmen dessen er erstmals die von den Videokameras aufgenommenen Bilder einschließlich der Verpixelung jener Bereiche sah, die Teile seiner Liegenschaft zeigen würden. Mit Schreiben vom 8. August 2016 teilte die Datenschutzbehörde dem Kläger mit, dass das Verfahren bei der Datenschutzbehörde  eingestellt wurde, weil die Überwachung des eigenen Privatgrundstücks mit Einschränkungen zulässig sei.


zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen den Nachbarn ... der OGH entscheidet sich für den Nachbarn


Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar.

 

Der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstüre, es ist ihm durchaus ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird.

 

Dem Hauseigentümer hingegen ist nicht nur zum Schutz seiner eigenen Person, wenn er selbst eine Wohnung in dem Miethaus bewohnt, sondern auch zum Schutz seines Eigentums und seiner Mieter ein berechtigtes Interesse an größtmöglicher Sicherheit vor unbefugtem Eindringen und vor Sachbeschädigungen zuzubilligen. RS0005402


Die Verpixelung reicht nicht aus, um die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes zu verhindern ... es geht um den "Überwachungsdruck", der wahrgenommen wird.


Eine private Videoüberwachung, die verpixelt, und es dem "Betreiber" selbst gar nicht ermöglicht, die Daten zu entpixeln, greift dennoch in das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn ein, wenn dessen Grundstück vom Kamerabereich erfasst wird.

 

Die Verpixelung ist für einen Betrachter von außen nicht erkennbar, und es reicht die Befürchtung aus, dass sich die Person, die die Unterlassung begehrt, im Überwachungsbereich befindet und von den Aufzeichnungen erfasst wird. 

 

Es geht um den "Überwachungsdruck", der auch vom dt. BGH (dieser wird auch in der Entscheidung zitiert) auch judiziert wird.

 

 

"Da die Ausrichtung der Videokameras auf das Grundstück des Klägers auch von dessen Grundstück erkennbar ist und die Verpixelung nur im Bereich der Beklagten in Erscheinung tritt und daher für einen unbefangenen, objektiven Betrachter von außen nicht erkennbar ist, ist dem Kläger die begründete Befürchtung zuzugestehen, dass er sich im Überwachungsbereich befindet und von den Aufzeichnungen erfasst ist. Wegen der verfeindeten Situation der Streitteile ist auch die konkrete Gefahr zu bejahen, dass die Aufzeichnung jederzeit und vom klagenden Nachbarn unbemerkt durch Aufhebung der Verpixelung auch auf die erfassten Bereiche der klägerischen Grundstücks erweitert werden könnte. Deshalb ist ein Eingriff in seine Privatsphäre durch bestehenden Überwachungsdruck zu bejahen.

 

Auf die festgestellte Absicht der Beklagten, keine Änderungen vornehmen zu wollen, und auf die Kenntnis des Klägers von der Verpixelung kommt es nicht an, weil deren Beibehaltung oder Aufhebung äußerlich nicht erkennbar ist. Da die Beklagte nicht das schonendste Mittel zur Erreichung des Zwecks der Überwachung einsetzte, bedarf es keiner Interessenabwägung. Die von der Beklagten beauftragte Videoüberwachung in der eingerichteten Form stellt daher einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar." (Quelle: http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zulaessigkeit-einer-videoueberwachung/ abgerufen am 04.06.2018)


Wenn die Kamera anders ausgerichtet werden kann, dann kann eine Beseitigung nicht gefordert werden.


"Das Beseitigungsbegehren ist verfehlt, weil der Beklagten die Überwachung oder die Schaffung des Eindrucks der Überwachung des eigenen Grundstücks erlaubt (6 Ob 6/06k) und unstrittig ist, dass die Beklagte die Kameras so einrichten kann, dass diese nicht auf das Grundstück des Klägers ausgerichtet sind." (OGH, 3 Ob 195/17y)


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OGH-Entscheidung verpixelte Kamera
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