Facebook Fanpages ... dürfen diese noch verwendet werden?


Der Betreiber einer Facebook - Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite                                                                                verantwortlich

Der EuGH hatte sich im Verfahren ULD Schleswig-Holstein / Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH (C-210/16) mit der Frage zu beschäftigen, wer der "Verantwortliche" (aus datenschutzrechtlicher Sicht) für den Betrieb einer Facebook-Fanpage ist. 

 

Die Datenschutzrichtlinie, die im Verfahren vor dem EuGH anwendbar war, da sich der Sachverhalt schon vor längerer Zeit abgespielt hat, enthielt eine ähnliche Konstruktion wie Art 26 DSGVO (gemeinsame Verantwortliche), sodass die getroffenen Aussagen auch für die Zeit nach dem 25.05.2018 gelten. 


Ein Betreiber einer Facebook-Fanpage kann durch "facebook insights" Daten über die Nutzer der Facebook-Seite erhalten; diese Leistung von Facebook kann nicht "abbestellt" werden, und ist mit einer Facebook-Fanpage verbunden. 

 

Dadurch, dass ein Seitenbetreiber sich "Facebook" bedient, und Daten verarbeitet, wird er zum Verantwortlichen, denn er entscheidet, über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung, insbes. durch eine Parametrierung (Zielpublikum) sowie mit den Zielen der Steuerung und Förderung der eigenen Tätigkeit. An dieser Qualifikation hat sich auch mit dem 25.05.2018 nichts geändert. 

 

Facebook und der Seitenbetreiber sind daher gemeinsame Verantwortliche iSd Art 26 DSGVO


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Pressemitteilung
Pressemitteilung des EuGH in der RS-C210/16 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig - Holstein / Wirtschaftsakademie Schleswig
-Holstein GmbH
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Das Urteil im Volltext


Die ersten Konsequenzen

"Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Thomas Petri empfiehlt den bayerischen öffentlichen Stellen, anhand des Urteils ihre Öffentlichkeitsarbeit bei Anbietern Sozialer Medien kritisch zu überprüfen.

 

Petri: "Der Europäische Gerichtshof hat unmissverständlich klargestellt, dass der Betreiber einer Fanpage nicht dadurch von der Beachtung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten freigestellt ist, dass er die von einem anderen Anbieter gestellte Plattform nutzt. Zu Datenverarbeitungen von Facebook und anderen Sozialen Medien sind europaweit bereits zahlreiche Beschwerden bei Datenschutzaufsichtsbehörden eingegangen. Angesichts bisheriger Erfahrungen wäre es im Ergebnis nicht überraschend, wenn Facebook Daten auch am Maßstab der Datenschutz-Grundverordnung rechtswidrig verarbeitet. Entweder müssen Soziale Medien sich an die in Europa geltenden Datenschutzvorschriften halten oder sie können nicht mitverantwortlich genutzt werden. Mögliche Vorteile bei der Öffentlichkeitsarbeit rechtfertigen jedenfalls keine Datenschutzverstöße."

 

(https://www.datenschutz-bayern.de/presse/20180605_Facebook.html; abgerufen am 05.06.2018)


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