§ 3b. (1) Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
§ 3b regelt die in den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) sowie der gemäß dem ÄrzteG 1998 erlassenen Verordnungen vorgesehenen Datenverarbeitungen, nämlich das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung von personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren (vgl. Artikel 4 Z 2 DSGVO).
Auch wenn die Verpflichtung zur Einhaltung der DSGVO und des DSG sich bereits aus deren unmittelbaren Anwendbarkeit ergibt, sind Spezifizierungen für diese Datenflüsse im Hinblick auf die Beschränkung von Rechten und Pflichten nach der DSGVO sowie die Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken erforderlich.
Zu den in Abs. 1 genannten Zwecken zählen insbesondere jene Datenverarbeitungen, die durch die Berufsangehörigen zur Erfüllung ihrer Berufspflichten im Rahmen ihrer Berufsausübung durchzuführen sind.
Die Führung einer Dokumentation sowie die Rechte zur Einsicht in diese und die Aufbewahrungspflicht dienen der qualitätsgesicherten Berufsausübung, dem Patientenschutz sowie der Beweissicherung zur Wahrnehmung von Rechtsansprüchen.
Weitere Datenverarbeitungen betreffen beispielsweise die Mitteilung über die Versicherte/den Versicherten zum Zweck der Honorarabrechnung, die als Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht normiert ist, die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Österreichischer Ärztekammer, Ärztekammern in den Bundesländern, Österreichischer Akademie der Ärzte, Österreichischer Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH und Lehrpraxisinhabern sowie die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden, einschließlich Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Führung der Ärzteliste ist eine der wesentlichen Aufgaben der gesetzlichen Berufsvertretung im übertragenen Wirkungsbereich.
Die Informationen über gefälschte Berufsqualifikationen und Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen, die Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen und die Durchführung von Verfahren über den Europäischen Berufsausweis (EPC) zwischen den Behörden der EU-Mitgliedstaaten sind im Unionsrecht auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zum Europäischen Berufsausweis und zum Vorwarnmechanismus vorgesehen und erfolgen im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI).
In Abs. 2 werden für die Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend Artikel 23 DSGVO folgende Rechte und Pflichten insbesondere zur Sicherstellung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe ausgeschlossen:
- Artikel 13 und 14: Informationspflichten der/des Verantwortlichen bei der Erhebung von personenbezogenen Daten,
- Artikel 18: Recht der/des Betroffenen auf Einschränkung der Verarbeitung,
- Artikel 21: Widerspruchsrecht der/des Betroffenen. So wäre beispielsweise im Falle eines Rechts auf Einschränkung und auf Widerspruch die Besorgung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz von vorherein wesentlich beeinträchtigt und eine geordnete Durchführung der gesetzlich geregelten Aufgaben nicht mehr möglich.
Die Ausübung der genannten Rechte und Pflichten würde zudem einen beträchtlichen und unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.
Das Recht auf Löschung ist bereits durch Artikel 17 Abs. 3 lit. b DSGVO ausgeschlossen, da die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem nationalen Recht erfolgt. Die Rechte der Betroffenen auf Auskunft (Artikel 15) und auf Berichtigung (Artikel 16) bleiben aufrecht.
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