Facebook-Konto jetzt vererbbar?


 

Facebook-Konto jetzt vererbbar?

 

 

 

Der deutsche Bundesgerichtshof hat am 12. Juli 2018 eine Entscheidung über die Vererbbarkeit eines Social Media Accounts getroffen.

 

 

 

Der Sachverhalt vor Gericht:
Eltern wurde der Zugang zum Benutzerkonto bei Facebook der verstorbenen Tochter verwehrt. Die Umstände des Todesfalls (U-Bahnunglück) im Jahr 2012 sind immer noch nicht vollständig geklärt. Die Eltern wollten mit dem Zugang zum Benutzerkonto Aufschluss darüber erhalten, ob die Tochter Suizidabsichten hatte und Schadenersatzansprüche eines U-Bahnfahrers abwehren.

 

 

 

Als die Mutter nach dem Tod der Tochter auf das Konto zugreifen wollte wurde ihr der Zugriff nicht gestattet, da das Konto schon in den sog. Gedenkzustand geschaltet wurde. Im Gedenkzustand bleiben zwar alle vorhandenen Beiträge einsehbar, doch jeglicher Zugriff auf das Konto wird untersagt.

 

 

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Der Nutzungsvertrag der Verstorbenen ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach

 

§ 1922 BGB (vgl. § 547 ABGB) auf die Erben über. Eine Vererblichkeit wurde im Vertrag auch nicht ausgeschlossen. Die Klausel, die den Gedenkzustand enthält wurde durch die AGB-Inhaltskontrolle des § 307 BGB (vgl. § 879 Abs 3 ABGB) als gröblich benachteiligend, also als unzulässig eingestuft und wurde somit nicht Teil des Vertrags.

 

 

 

Der Abschluss eines Nutzungsvertrags scheint bei Social Media Accounts höchstpersönlicher Natur zu sein, jedoch wird beim Vertragsabschluss nur garantiert, dass vertrauliche Nachrichten, Beitrage, etc. zum richtigen Benutzerkonto gelangen. Der Vertrag ist also nur kontobezogen. Es kann kein schutzwürdiges Vertrauen bestehen, dass eine Nachricht zu Lebzeiten eines Benutzers nicht durch Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder durch eine Zugangserlaubnis des Benutzers von Dritten mitgelesen wird. Nach dem Tod muss auch damit gerechnet werden, dass das Vertragsverhältnis vererbt wird.

 

 

 

Auch das Telekommunikationsgesetz steht der Vererbung von solchen Benutzerkonten nicht entgegen, da der Erbe voll in die Rechtsposition des Erblassers eintritt, also kein „anderer“ im Sinne des § 88 Abs. 3 TKG (deutsches Telekommunikationsgesetz) ist.

 

 

 

Letztendlich kollidiert der Anspruch auch nicht mit der DSGVO. Diese Verordnung schützt nur die Interessen lebender Personen (siehe ErwG 27: Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen).

 

 

 

Die Vermittlung und Bereitstellung von Inhalten und Nachrichten ist sowohl nach Art 6 Abs 1 lit b DSGVO als auch nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zulässig, da die Erfüllung vertraglicher Pflichten gegenüber Kommunikationspartner bestehen und auch ein berechtigtes Interesse der Erben besteht.

 

 

 

Auch nach österreichischer Zivilrechtslage ist die Angelegenheit mE gleich zu beurteilen.


Autor: Michael Schweiger, zert. DSBA (TÜV)

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