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Das Klingelschild und der Datenschutz


Das Klingelschild und der Datenschutz schafften es prominent in die Medien …

Wie ist das aus datenschutzrechtlicher Sicht, wenn der Name auf dem Klingelschild "veröffentlicht" wird?

 

 

 

Wiener Wohnen – mit insgesamt mehr als 220.000 verwalteten Wohnungen – sah sich mit einer Beschwerde bezüglich der „Veröffentlichung des Namens eines Mieters“ auf dem Klingelschild konfrontiert.

 

Der Verantwortliche geht einen pragmatischen Weg und geht dem Datenschutz „aus dem Weg“.

 


Update 22.10.2018, 12.20 Uhr


Sowohl "Standard" als auch "Die Presse" berichten am 22.10.2018 über das Thema Klingelschild; in beiden Medien wird mitgeteilt, dass das Klingelschild mit Namen zulässig ist und die "Veröffentlichung" auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden kann, wenn die DSGVO überhaupt angewendet werden kann. 

 

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein  (ULD) hat ebenfalls eine Pressemitteilung herausgegeben.


Update 19.10.2018, 10:40 Uhr



Auch das  Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat sich zu Wort gemeldet: https://www.lda.bayern.de/media/pm2018_16.pdf


Update: 18.10.2018, 16:00 Uhr:


Nach Medienberichten meldete sich auch die EU-Kommission nun zu Wort,  Ein Sprecher bestätigte, dass die DSGVO diesen Bereich nicht regle. Dieser Meinung bin auch ich; siehe unten 2. Ist die DSGVO anwendbar?

https://www.nachrichten.at/nachrichten/chronik/EU-gibt-Entwarnung-Namen-an-Klingeln-und-Postkaesten-duerfen-bleiben;art58,3038204

 

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5515431/EU-hat-nichts-gegen-Namen-an-Klingeln-und-Postkaesten

 

https://orf.at/stories/3068761/


Auch auf der Homepage des ÖVI wird das Thema diskutiert und im Rahmen von FAQs umfangreich und sachlich behandelt.

Update 15.10.2018, 20.00 Uhr


Empfehlungen:

 

Wenn es sich um eine Verarbeitungstätigkeit (mehr dazu: siehe 2.) handelt, dann ist diese auf eine taugliche Rechtsgrundlage zu stützen. Geht man jedoch davon aus, dass das Klingelschild als „analoger Ausdruck“ nicht als Dateisystem (strukturiert und durchsuchbar) zu qualifizieren ist (siehe dazu auch RA Härting in D am 16.10.2018), dann ist mE gar nichts zu tun, denn dann ist die DSGVO nicht anwendbar. Für diese Beurteilung wird von der Anwendbarkeit der DSGVO ausgegangen, sonst wäre die Diskussion nun auch schon wieder zu Ende. 

 

 

Die Einwilligung (siehe dazu: 4.2.a) scheidet mE als potentielle Rechtsgrundlage aus, da die Verwaltung der Dokumentation und die Löschung im Einzelfall zu großem Aufwand führt.

 

 

Die Möglichkeit sich auf berechtigte Interessen (siehe dazu 4.2.f) zu berufen besteht mE, aber dies führt – wie andere Verarbeitungen als Verantwortlicher auch – zu einer umfassenden Informationspflicht iSd Art 13 DSGVO (auch mit der Bekanntgabe eines konkreten berechtigten Interesses). Auch das stellt einen relativ hohen Aufwand dar.

 

 

Eine Alternative wäre, dem Mieter / Eigentümer zu erklären, dass eine neutrale TOP-Bezeichnung angeführt wird, der Mieter/Eigentümer jedoch die Möglichkeit hat, dem Eigentümer / Vermieter einen Auftrag zu erteilen, ein Klingelschild mit Namen anzubringen. Dies stellt dann mE eine vertragliche Grundlage (siehe dazu 4.2.b) dar.

 

 

Ein weiterer pragmatischer Ansatz wäre, dem Mieter / Eigentümer bei der Übergabe des Objektes ein Schild auszudrucken und diesem die Möglichkeit zu geben, dasselbe selbst in das Klingelschild zu geben. Dann hat der Mieter / Eigentümer selbst die Daten „veröffentlicht“ oder einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht.

 

 

 

Ein eigenmächtiger Eingriff in das Klingeltableau, das eine Gemeinschaftsanlage darstellt, stellt mE eine Besitzstörung dar, und kann daher zivilrechtlich verfolgt werden.

 

 

Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit auch eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern zu treffen. Die Eigentümer stehen im Grundbuch und auch dort kann mittels Einsicht herausgefunden werden, wem ein Objekt gehört. Interessen von Eigentümern sind sicherlich wesentlich weniger beeinträchtigt, wenn deren Daten auf dem Klingelschild aufscheinen. Hier könnte man auch jetzt die Eigentümer informieren, und diese auf die derzeitige Diskussion hinweisen und diesen die Möglichkeit eines Widerspruches aus berücksichtigungswürdigen Gründen oder auch genereell zu geben, und dann entsprechend zu reagieren. Auch dann kann die Hausverwaltung dem Datenschutz aus dem Weg gehen bzw. hat ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht gewahrt. 

 

 

 

Die Wogen in den Medien gehen hoch.

 

https://news.wko.at/news/oesterreich/DSGVO:-Namensschilder-bei-Klingelanlagen---Verunsicherung.html

 

https://www.meinbezirk.at/floridsdorf/c-lokales/mieter-sind-namenlos-im-gemeindebau_a2914784

 

https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-10/oesterreich-wien-dsgvo-namensschilder-beschwerde-hausverwaltung

 

https://derstandard.at/2000089191114/Wiener-Wohnen-entfernt-Klingelschilder

 

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/datenschutz-grundverordnung-220-000-wiener-mieter-verlieren-klingelschilder-a-1232989.html

 

https://diepresse.com/home/panorama/wien/5511946/DSGVO_Wiener-Wohnen-muss-200000-Namensschilder-entfernen

 

https://wien.orf.at/news/stories/2941086/

 

https://tvthek.orf.at/profile/Aktuell-in-Oesterreich/13887571/Aktuell-in-Oesterreich/13991815/Tuerschilder-von-DSGVO-betroffen/14379005

 

 

 

 

 

1. Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde)?

 

Nach den Aussagen von Wiener Wohnen handelt es sich um eine Entscheidung der Magistrats-Abteilung 63, die für die Unternehmungen der Stadt Wien im Bereich Datenschutz zuständig ist. 

 

Eine Entscheidung der Österreichischen Datenschutzbehörde (als Aufsichtsbehörde iSd DSGVO bzw. des DSG und somit zuständige Verwaltungsbehörde) dazu gibt es – soweit derzeit überblickbar – nicht.

 

 

 

2. Ist die DSGVO anwendbar?

 

Bei einem Ausdruck stellt sich die Frage, ob ein sog. Dateisystem iSd DSGVO vorliegt. ErwG 15 DSGVO geht von einer Technologieneutralität aus, und beschreibt es wie folgt:

 

Um ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung der Vorschriften zu vermeiden, sollte der Schutz natürlicher Personen technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Techniken abhängen. Der Schutz natürlicher Personen sollte für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso gelten wie für die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wenn die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

 

Ein Ausdruck stellt jedenfalls eine „manuelle Verarbeitung“ dar; wenn die Klingeltableaus elektronisch gesteuert sind, und die Namen in einer elektronischen Form anzeigen, dann liegt eine Verarbeitung iSd DSGVO vor.

 

Wenn es sich um eine manuelle Verarbeitung handelt, dann kommt es darauf an, ob diese als Dateisystem anzusehen sind, oder nicht. Wenn die „Datenreihen“ nicht durchsuchbar sind, und nicht strukturiert abgelegt sind, dann ist die DSGVO nicht anwendbar. Eine „Erweiterung“ in diese Bereiche ist mE nicht sinnvoll und die Grenzen der DSGVO sollten auch akzeptiert werden.

 

 

 

 

3. Moderne (elektronische) Klingelanlagen

 

Es gibt Klingelanlagen, bei denen der Besucher eines Mieters/Eigentümers den Namen desselben mittels einer Tastatur eingibt, und dann erste den Namen angezeigt bekommt, und auch eine Zahlenkombination für die Klingel, mit der der Besucher den Mieter/Eigentümer erreichen kann.

 

Dies stellt dann eine Verarbeitung iSd DSGVO dar. Die Rechtsgrundlage für diese Bekanntgabe ist mE das berechtigte Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO, denn der Besucher, der vor der Klingel steht, weiß schon, dass dort der/die Besuchte (Gesuchte) wohnhaft oder erreichbar ist.

 

Er/Sie tippt den ihm/ihr bekannten Namen ein, und erhält gewissermaßen die Bestätigung dieser Annahme. Die „Offenlegung“, dass die bestimmte Person in der Wohnanlage wohnt bzw. erreichbar ist, ist mE keine unzulässige Verarbeitung, da dadurch nicht übermäßig in die Rechte und Freiheiten der natürlichen Person eingegriffen wird.

 

 

 

4. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die DSGVO dennoch anwendbar ist?

 

4.1. Was ist der konkrete Zweck der „Verarbeitung“?
Die Verarbeitung hat den Zweck, in der Wohnanlage den Personen, die einen Kontakt zu Bewohnern herstellen möchten (zB zur Zustellung von Poststücken, Paketen oder persönlichen Kontakt), eine einfache Möglichkeit zu bieten, diesen Kontakt direkt vor Ort herzustellen.

 

4.2. Welche Rechtsgrundlage steht zur Verfügung?
Die DSGVO normiert bei den schlichten Daten in Art 6 Abs 1 lit a bis f DSGVO die möglichen Rechtsgrundlagen für „Verarbeitungen“.

 

4.2.a. Einwilligung
Einerseits wäre eine (freiwillige, nicht gekoppelte, informierte und jederzeit widerrufliche) Einwilligung (iSd Art 6 Abs 1 lit a DSGVO) möglich. Diese ist jedoch bei großen Verwaltern aufwändig administrierbar, da einerseits die Einwilligungen nachweisbar dokumentiert werden müssen und andererseits bei einem Widerruf der Einwilligung dafür gesorgt werden müsste, dass der Name entfernt wird, da ab dem Zeitpunkt des Widerrufs die Verarbeitung des Namens für den Zweck der Bekanntgabe auf dem Klingeltableau nicht mehr zulässig ist.

 

4.2.b. Vertrag
Der Vertrag (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO) des Vermieters mit dem Mieter als Grundlage scheidet mE aus, da dieser es nicht erforderlich macht, dass der Vermieter den Namen des Mieters „nach außen hin“ bekannt macht. Der Vertrag der Hausverwaltung mit den Eigentümern, die das Objekt selbst bewohnen, ist mE ebenso keine taugliche Grundlage, da auch dieser es nicht erfordert, dass der Name der/des Eigentümer/s auf dem Klingelschild aufscheint.

Es könnte jedoch zwischen den Mietern/Eigentümern und der Hausverwaltung oder dem Eigentümer und der Mieterseite ein Vereinbaraung geschlossen werden, in der diejenigen Personen, die auf dem Klingeltableau aufscheinen möchten, die Hausverwaltung/Eigentümer beauftragen, das für sie durchzuführen. Dann besteht eine vertragliche Grundlage iSd Art 6 Abs 1 lit b DSGVO, wobei auch hier der Verantwortliche die betroffenen Personen umfassend zu informieren hat.

 

4.2.c. Gesetz
Eine gesetzliche Verpflichtung (iSd Art 6 Abs 1 lit c DSGVO) ist mE nicht gegeben, denn aus den Bestimmungen des Meldegesetzes ergibt sich zwar eine Verpflichtung sich „anzumelden“ (siehe insbes. § 3 Abs 1 MeldeG), aber keine Verpflichtung, dass der Namen „öffentlich“ gemacht wird.

 

4.2.d. / e. lebenswichtige und öffentliche Interessen
Lebenswichtige Interessen
(Art 6 Abs 1 lit d DSGVO) sind durch die Bekanntgabe des Namens auf dem Klingelschild nicht betroffen, und Hausverwaltungen oder Eigentümer handeln auch nicht im öffentlichen Interesse (Art 6 Abs 1 lit e DSGVO).

 

4.2.f. berechtigte Interessen
Als eine weitere Möglichkeit iSd Art 6 DSGVO steht das „berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten“ zur Verfügung. Diese Verarbeitung ist dann zulässig, wenn sie zur definierten (festgelegten) Interessenserfüllung erforderlich ist, und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Es kommt daher zu einer wertenden Interessensabwägung zwischen den Interessen des Verantwortlichen bzw. des Dritten mit den Interessen der betroffenen Personen.

 

4.2.f.1. Interessen des Verantwortlichen oder von Dritten
Was könnten die Interessen des Verantwortlichen oder von Dritten sein, die Namen der Bewohner auf dem Klingeltableau darzustellen.

 

·         Zusteller der Post (zB auch bei „offiziellen“ Schriftstücken) oder von Paketdiensten können die Personen, denen etwas zugestellt wird, kontaktieren.

 

·         Besucher wissen, bei wem sie klingeln müssen.

 

·         Die Nachbarn wissen, wer in der Anlage wohnt.

 

·         Notfälle, bei denen Rettungsdienste am Klingeltableau ersehen können, wo sie eine verletzte oder kranke Person finden

 

·         Klingel-Orgien bei vielen Nachbarn auf der Suche nach einer Person werden unterbunden

 

·         Aus gesetzlichen Grundlagen ergibt sich, dass der „Wohnsitz oder Aufenthalt“ einer Person als Anknüpfungspunkt gilt (zB KSchG – bei der Gerichtsstandsvereinbarung; JN zur Zuständigkeit; Art 77 DSGVO zur Beschwerdemöglichkeit bei einer Aufsichtsbehörde)

 

 

 

4.2.f.2. Welche Interessen der betroffenen Personen berührt sein?
Die betroffenen Personen könnten sich darauf stützen, dass es anonym bleiben sollte, wo sie wohnen und sich aufhalten.

 

In dieses Recht auf Anonymität greift die Verpflichtung zur Meldung nach dem MeldeG (§ 3 MeldeG) ein. Nach dem MeldeG gibt es die Möglichkeit für „jedermann“ eine Meldeauskunft (siehe dazu § 18 MeldeG) zu erhalten, und dann erhält die anfragende Person die allgemeinen Meldedaten, nämlich: Name, Hauptwohnsitz der „gesuchten Person“ (siehe dazu in Help.GV.AT); eine Auskunft über das Geburtsdatum erhält die anfragende Person, wenn ein Exekutionstitel gegen den/die gesuchte Person vorliegt. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Auskunftssperre in begründeten Fällen.

 

Die „absolute“ Anonymität beim Wohnsitz / Hauptwohnsitz gibt es daher mE nicht.

 

 

 

4.2.f.3. Das Widerspruchsrecht und die Interessensabwägung
Bei jedem berechtigten Interesse besteht für die betroffenen Personen – unter berücksichtigungswürdigen Gründen – das Widerspruchsrecht. Das berechtigte Interesse ist auch konkret im Rahmen der Informationspflicht des Art 13 DSGVO bekannt zu geben, wobei auch auf das Widerspruchsrecht iSd Art 21 Abs 4 DSGVO explizit hinzuweisen.

Die „Vorlage“ für die berücksichtigungswürdigen Gründe liefert mE das MeldeG mit der Auskunftssperre und den dort definierten Gründen. Eventuell gibt es noch weitere Gründe, die im Rahmen der Bekanntgabe

 

§ 2 (4) MeldeG.
Wer zum Schutz vor
Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung in einer Wohnung einer Betreuungseinrichtung, die mit einer Gebietskörperschaft eine dem Schutzzweck entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, Unterkunft nimmt, kann an Stelle der Adresse dieser Unterkunft, an der Adresse der Betreuungseinrichtung angemeldet werden, wenn die Betreuungseinrichtung der Meldebehörde das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung glaubhaft macht und die Unterkunftnahme des betroffenen Menschen durch die Unterschrift als Unterkunftgeber auf dem Meldezettel bestätigt. Diese Adresse gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982; für den betroffenen Menschen ist von Amts wegen eine Auskunftssperre zu verfügen oder zu verlängern.          

§ 18 MeldeG.
(2)
Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.

(2a) Für Meldungen auf Grund von Haftzetteln (Haftentlassungszetteln) besteht von Amts wegen eine Auskunftssperre.

 

(3) Ein Antrag auf Erlassung oder Verlängerung einer Auskunftssperre kann auch bei der Meldebehörde einer früheren meldepflichtigen Unterkunft eingebracht werden; im übrigen gilt Abs. 2.

 

(4) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, dass

 

1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder
2. der Grund für die Erlassung der Auskunftssperre weggefallen ist.

 

(5) Soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“. Eine Auskunft gemäß Abs. 1 ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

 

 

 

Dieses „Modell“, das im MeldeG beschrieben ist, kann mE als Anhaltspunkt für die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Klingelschilder verwendet werden, und daher ist mE davon auszugehen, dass ein Widerspruchsrecht nur in berücksichtigungswürdigen Gründen gegeben ist, und es einer Abwägung im Einzelfall bedarf.

 

 

 

4.3. meine Schlussfolgerungen:

 

Wiener Wohnen verwaltet mehr als 220.000 Einheiten und es ist mE unpraktisch bei diesen jeweils die (jederzeit widerrufbare) Einwilligung einzuholen, da die Einwilligungen dokumentiert sein müssen, und auch verwaltet werden. Jeder Widerruf einer Einwilligung ist zeitnahe umzusetzen, und das jeweilige Klingelschild muss dann im Anlassfall geändert werden.

 

Auch das berechtigte Interesse bedingt einerseits die Information an die betroffenen Personen (zumindest bei neuen Mietern/Eigentümern seit 25.05.2018) und andererseits auch die Auseinandersetzung mit etwaigen Widersprüchen bzw. die Interessensabwägung im Einzelfall.

 

Der Verwaltungsablauf gar keine Namen auf die Klingelschilder zu schreiben, bringt weniger Diskussionsstoff im Bereich des Eingriffes in Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes. Es ist eine pragmatische Möglichkeit, dem Problem aus dem Weg zu gehen, und gar keinen Angriffspunkt zu bilden.

 

 

Schlussbemerkung: Im Bericht im ORF wurde auch darauf hingewiesen, dass Schadenersatz von EUR 1.000,-- gefordert werden könnte. Dem stimme ich so pauschal nicht zu, denn die Beeinträchtigung ist mE eher gering, und daher ist dieser Betrag jedenfalls als "überzogen" anzusehen.  Eine gewisse Erheblichkeitsschwelle wird überschritten sein müssen, damit tatsächlich eine Beeinträchtigung der Interessen gegeben ist. 


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Kommentare: 5
  • #1

    Anwendungsbereich (Montag, 22 Oktober 2018 22:40)

    Vollständig kann ich die Begründung von Fr. Voßhoff, welche erst seit 4. Februar 2014 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist, nicht nachvollziehen.

    Ich gehe davon aus dass die Anwendbarkeit nach Art 2 Abs 1 S 1 DSGVO im Sinne einer teilautomatisierten Verarbeitung gegeben ist (Jedem Ausdruck geht wohl heutzutage eine Verarbeitung auf einem EDV System vor). Die Strukturiertheit der Datensammlung ergibt sich anhand von geographischen Gesichtspunkten und erfolgte ausgewählt nach einem bestimmten Kriterium (Fam. Name des Bewohners). Über die Verarbeitung muss bei Erhebung der Daten eine dokumentierte Information erfolgen, in welcher kurz über die berechtigten Interessen Dritter und der Verwaltung informiert wird und auf das Widerspruchsrecht aufmerksam gemacht wird. Wie gefällt mein Ansatz?

  • #2

    Anwendungsbereich die Zweite (Montag, 22 Oktober 2018 22:54)

    In C-25/17 geht der EugH jüngst nochmal auf das Dateisystem ein - ua. aus dieser Begründung und auch der Rechtsprechung des VwGH und des OGH gehe ich von einem weiten Anwendungsbereich aus, sofern in der Praxis eine Auffindbarkeit bzw. Zugänglichkeit gegeben ist. Diese ist mitunter im EDV System gegeben und ergibt sich beim Ausdruck anhand der geographischen Eckpunkte und Kategorien (Name, Topnummer etc.).

    "Sodann weist der Gerichtshof einschränkend darauf hin, dass die unionsrechtlichen Vorschriften
    über den Schutz personenbezogener Daten nur dann auf die manuelle Verarbeitung von Daten
    anwendbar sind, wenn diese Daten in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
    Da im vorliegenden Fall die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht automatisiert erfolgt,
    stellt sich die Frage, ob die verarbeiteten Daten in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert
    werden sollen. Insoweit gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Datei“ jede
    Sammlung personenbezogener Daten, die im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür
    zu Tür erhoben wurden und zu denen Namen und Adressen sowie weitere Informationen über
    die aufgesuchten Personen gehören, umfasst, sofern diese Daten nach bestimmten Kriterien so
    strukturiert sind, dass sie in der Praxis zur späteren Verwendung leicht wiederauffindbar sind. Um
    unter diesen Begriff zu fallen, muss eine solche Sammlung nicht aus spezifischen Kartotheken
    oder Verzeichnissen oder anderen der Recherche dienenden Ordnungssystemen bestehen."

  • #3

    Thomas Schweiger | dataprotect (Dienstag, 23 Oktober 2018 07:20)

    Ich gehe davon aus, dass nicht jeder "Zettel" der ausgedruckt wird, unter die DSGVO fällt. Es muss mE dem Verantwortlichen möglich sein, die analoge Datensammlung zu durchsuchen und diese muss vom Verantwortlichen in strukturierter Form abgelegt werden. So verstehe ich die Entscheidung des EuGH iS Zeugen Jehovas, denn dort wurden die Notizen auf den "Zetteln" erhoben und dann in einer strukturierten (geographischen) Form abgelegt. Bei den Klingelschildern ist es mE jedenfalls anders zu sehen.

  • #4

    Anwendungsbereich (Dienstag, 23 Oktober 2018 08:02)

    Sehr geehrter Herr Schweiger,

    herzlichen Dank für Ihre Erläuterung!

  • #5

    AZ (Samstag, 27 Oktober 2018 14:42)

    Wobei zwei Dinge zu beachten sind: 1) Gibt es mittlerweile schon "elektronische" Türklingeln in dem Sinne, dass nicht mehr ein Kärtchen mit Namen "analog" drinnen steckt, sondern es sich um Displays handelt (und somit wohl vom Anwendungsbereich der DSGVO umfasst ist 2) Gibt es auch ohne DSGVO Anwendungsbereich das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG, das wohl auch einzelne Papierstücke umfasst bzw. sogar mündliche Mitteilungen.

    MFG