Blogeinträge, Kommentare und Datenübertragbarkeit.
Gibt es bei einem Blog ein Recht auf Datenübertragbarkeit von User-Kommentaren?
Bei einem Blog, der von einer Person betrieben wird, und der die Öffentlichkeit (einen unbestimmten Personenkreis) Informationen, Meinungen oder Ideen zur Verfügung stellt, können oft User-Kommentare erfolgen. Hier stellt sich die Frage des Rechts auf Datenübertragbarkeit
Das Recht auf Datenübertragbarkeit gem. Art 22 DSGVO ist bei der Rechtgrundlage der „Einwilligung“ (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO) und „Vertrag/Vertragsanbahnung“ (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO) für die betroffenen Personen gegeben. Es umfasst von den betroffenen Personen „bereitgestellte Inhalte“.
Das Medienprivileg ist im Datenschutzgesetz im § 9 DSG geregelt:
§ 9. (1) Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.
(2) Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.
Die Datenschutzbehörde hat am 13.8.2018 (DSB-D123.077/0003-DSB/2018) zu einem Posting auf einer Website eines Medienunternehmens entschieden, dass ein derartiges Posting eines Users im Forumbereich in den Bereich des „Bürgerjournalismus“ fällt, und das Medienprivileg des § 9 DSG anwendbar ist.
Dort findet sich folgende Aussage:
„Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für
journalistische Zwecke liegt nach dem Verständnis des EuGH jedoch vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder
Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2008, C-73/07 - Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rz. 62). Ferner sind nach Auffassung des EuGH
journalistische Tätigkeiten nicht nur Medienunternehmen vorbehalten (vgl. EuGH aaO, Rz. 61).
Für die Anwendbarkeit des Privilegs nach § 9 Abs. 1 DSG ist daher allein der Verarbeitungszweck
entscheidend.“
§ 9 DSG schließt u.a. die Anwendbarkeit des Kapitel III (Rechte der betroffenen Personen) der DSGVO aus. In diesem Kapitel III findet sich auch das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 22 DSGVO), sodass auch dieses Recht der betroffenen Person nicht gegeben ist.
Ein Blog dient dazu, dass jemand einem unbestimmten Empfängerkreis (der interessierten Öffentlichkeit) Informationen, Meinungen und Ideen mitteilt, und wenn ein User des Blogs die Möglichkeit nutzt, Blog-Einträge zu kommentieren, steht dies der Situation gleich, in der in einem Forum einer News-Seite Postings erfolgen. Auch das ist „Bürgerjournalismus“ iSd Judikatur des EuGH.
Die Entscheidung der DSB ist daher mE auch auf Blogs und User-Einträge (Kommentare) anwendbar, und ein Recht auf Datenübertragbarkeit ist daher nicht gegeben, da § 9 Abs 1 DSG aufgrund des Medienprivilegs dies ausschließt.
Kommentar schreiben