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Schadenersatz für ein Spam-Mail?


Das AG Diez hat am 7.11.2018 (8 C 130/18) eine Entscheidung zum schadenersatzrechtlichen Anspruch nach Art 82 DSGVO gefällt.

Es geht davon aus, dass „Bagatellschäden“ nicht zu ersatzfähigen Ansprüchen führen.


Eine Person, die ein Spam-Mail erhalten hat, forderte vom Versender Schadenersatz. Der Versender zahlte EUR 50,-- und der Empfänger war damit nicht zufrieden und klagte EUR 500,-- als „Schadenersatzanspruch“ ein.

 

Art 82 DSGVO gesteht jeder Person einen Anspruch auf den Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens zu, wenn der Schaden wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO entstanden ist.

  

Im DSG wird in § 29 DSG der Anspruch auch bestätigt, und auf Verstöße auch gegen das DSG erweitert. Es wird auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verwiesen.

 

Weder in der DSGVO noch im DSG finden sich Anhaltspunkte oder Bestimmungen zur Höhe eines etwaigen Anspruches.

 

Das AG Diez hat in seiner Entscheidung vom 7.11.2018 auf Art 82 DSGVO Bezug genommen. Es wird explizit darauf verwiesen, dass in Art 82 DSGVO auf einen „Schaden“ per se Bezug nimmt, und daraus abzuleiten ist, dass ein bloßer Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ohne Schadensfolge keinen Anspruch nach Art 82 DSGVO auslösen kann.

 

Es ist notwendig, dass die Interessen der betroffenen Person – nach Ansicht des Gerichtes – nicht unerheblich beeinträchtigt werden; RA Barth in D hat diese Entscheidung bereits vorliegen, und zitiert auf seiner Website daraus

 

Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 c, d).

 

Von diesen Grundsätzen ausgehend teilt das Gericht vorliegend die Auffassung der Beklagten, dass ein Schmerzensgeldanspruch, so er bestand, mit dem anerkannten Betrag als abgegolten anzusehen ist (so auch bereits der Hinweis des zunächst angerufenen Landgerichts Koblenz vom 31.07.2018). Dasjenige, was der Kläger hier moniert, beschränkte sich auf eine einzige E-Mail der Beklagten, mit welcher sie am 25.05.2018, als die DSGVO Gültigkeit erlangte, eben aus diesem Grund und unter Bezugnahme hierauf nach einer Einwilligung zum Newsletterbezug anfragte, weshalb im Ergebnis vorliegend ein weitergehendes Schmerzensgeld nicht mehr der Angemessenheit entsprochen hätte."

 

Auch der öOGH hat schon darauf verwiesen, dass nicht alle Unlustgefühle, die mit einer Rechtsverletzung verbunden sind, ersatzfähig sind, sondern der Beeinträchtigung der Interessen Gewicht zukommen muss.

Die betroffene Person muss einen Nachteil erlitten haben, und nur die Verletzung einer datenschutzrechtlichen Norm per se, zB dass der Auskunftspflichtige der gesetzlichen Verpflichtung nach Art 15 DSGVO nicht nachkommt, stellt für sich allein noch keinen ideelen Schaden dar.

 

Der Verstoß gegen die DSGVO bzw. das DSG stellt noch keinen immateriellen Schaden für die betroffenen Personen dar. Es ist nötig, dass die Rechtsverletzung eine Konsequenz hat, die als immaterieller Schaden qualifiziert werden kann. Diese Konsequenz muss über den Ärger und die Unannehmlichkeiten, die  mit der Rechtsverletzung verbunden sind, hinausgehen.

 

Die Rechtsverletzung per se stellt daher keinen immateriellen Schaden dar, sondern es muss eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung gegeben sein, die als immaterieller Schaden qualifiziert werden kann, und die über den an sich durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger bzw. Gefühlsschaden hinausgeht.  

Bloßes Unbehagen oder reine Unlustgefühle reichen nicht aus, und sind mE von den betroffenen Personen zu ertragen, ohne dass daraus Schadenersatz zu leisten wäre.


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