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keine englischsprachigen Eingaben bei der DSB


 

 

 

Am 21.09.2018 hat die öDSB in einem Bescheid (Zurückweisung) entschieden, dass die Amtssprache Deutsch zu verwenden ist.

 


Die DSB beschäftigt sich nicht mit fremdsprachigen Eingaben


Eine fremdsprachige Eingabe, im konkreten Fall eine Eingabe in englischer Sprache, die sich mutmaßlich gegen einen in Österreich ansässigen Verantwortlichen richtete, und zwar wegen der Verletzung des Rechtes auf Löschung, führte zu einem Verbesserungsverfahren.

Die Person, die sich beschwerte hatte eine Email-Adresse mit „mail.co.uk“ und gab auch keine Abgabestelle im Inland an.

 

Die DSB reagierte und forderte den Beschwerdeführer zur Verbesserung auf (Hervorhebungen durch den Verfasser):

Ihre am 4. September 2018 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung:

-             Die Beschwerde ist nicht in deutscher Sprache verfasst, welche Sprache als verfassungsmäßige Amtssprache der Republik in allen Eingaben bei österreichischen Behörden zwingend zu verwenden ist (Art. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG).

Bitte beheben Sie diesen Mangel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.

 

Im Verbesserungsauftrag wurde auch auf die Konsequenzen hingewiesen, nämlich dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn die Eingabe nicht in deutscher Sprache erfolgt.

 

Verbesserung durch den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer reagierte. Mit einer Eingabe vom 20. September zitierte er mehrere Bestimmungen und Erwägungsgründer der DSGVO in deutscher Sprache, aber das Vorbringen erfolgte nach wie vor in englischer Sprache. Daraus zog die DSB den Schluss:

Der Beschwerdeführer hat damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass er darauf besteht, sein Vorbringen in englischer Sprache zu erstatten.

 

Die Datenschutzbehörde hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.09.2018 (DSB-D130.092/0002-DSB/2018) die Beschwerde zurückgewiesen:

 

  1. Schriftliche und mündliche Eingaben sind in deutscher Sprache zu formulieren.
  2. Aus der Bestimmung des Art 77 DSGVO, der es gestattet, dass eine betroffene Person ihre Rechte im Verwaltungsrechtsweg „die internationale Wahl zwischen mehreren Aufsichtsbehörden in der EU hat“, ist auch in Verfahren in denen die DSB zuständig ist, nicht ableitbar, „dass ein Verfahren vor der Datenschutzbehörde durch eine Partei verfahrensrechtlich in einer anderen Sprache als der verfassungsmäßigen Amtssprache beantragt und geführt werden darf. Vielmehr sollen die alternativen Einbringungsbehörden einer betroffenen Person die Möglichkeit eröffnen, sich an eine geografisch näher gelegene Aufsichtsbehörde zu wenden, deren Amtssprache ihr geläufig ist.“

 

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass ein von der DSB unverbindlich online zur Verfügung gestelltes Formular:

 

Beschwerde an die Datenschutzbehörde Complaint to the Austrian Data Protection Authority (Art. 15-18, 21, 22 DSGVO / GDPR)

 

sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache erstellt ist.

 

8.12.2018, Michael Schweiger, zert DSBA


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keine englischsprachigen Eingaben bei de
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Kommentare: 2
  • #1

    Michael Suda (Dienstag, 11 Dezember 2018 12:39)

    Dass die neueste Fassung der Beschwerdeformulare zweisprachig (Deutsch/Englisch) ist, hat einen einfachen und pragmatischen Grund: Jedes Beschwerdeverfahren kann grenzüberschreitend werden, wenn der Beschwerdegegner im Ausland niedergelassen ist. Kommt es zu einem internationalen Verfahren nach Kapitel VII DSGVO, ist Englisch die Arbeitssprache. Durch solche Formulare erspart man sich daher einigen Aufwand für die Übersetzung der grundlegenden Dokumente.
    Maßgeblich ist in Österreich natürlich im Zweifel der deutschsprachige Text.

  • #2

    Thomas Schweiger (Dienstag, 11 Dezember 2018 13:46)

    Ich bedanke mich bei Michael Suda für diese Ausführungen, die anschaulich erklären, warum der Text des Formulars auch in englischer Sprache zur Verfügung gestellt wird.
    dataprotect | Dr. Thomas Schweiger