BayLDA bestätigt: Keine Rückwirkung der Informationspflicht nach DSGVO


 

 

Der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz hat in einer Anfragebeantwortung bestätigt, dass die Informationspflicht des Art 13 und 14 DSGVO nicht „rückwirkend“ gelten.

 


Mit Geltungsbeginn der DSGVO am 25.05.2018 kam es auch zu neuen umfassenden Transparenzpflichten der Verantwortlichen. Jeder Verantwortliche ist verpflichtet, die betroffenen Personen über die Verarbeitung der Daten zu informieren. Viele Verantwortliche fragten sich, ob diese Verpflichtung „rückwirkend“ gilt, und daher betroffene Personen, deren Daten bereits vor dem 25.05.2018 verarbeitet wurden, auch iSd Art 13 oder 14 DSGVO zu informieren sind, oder nicht.

 

 

 

In Veranstaltungen und Seminaren habe ich immer die Meinung vertreten, dass dies nicht notwendig ist, da

 

 

 

1.    die Informationsverpflichtung iSd Art 13 und 14 DSGVO erst mit 25.05.2018 in Geltung trat,

 

 

2.    die Information des Art 13 DSGVO bei der Datenerhebung und des Art 14 DSGVO zu einem bestimmten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls binnen einem Monat nach Datenerhebung zu erteilen ist, und damit

 

 

3.    die Information am 25.05.2018 für bestehende Kunden, deren Daten aus einer direkten Erhebungshandlung iSd Art 13 DSGVO verarbeitet werden, ohnehin zu spät ist, und iSd Art 14 DSGVO uU auch die Maximalfrist überschritten ist, sowie

 

 

4.    bereits davor „Transparenzregelungen“ im DSG 2000 enthalten waren, und diese zB durch Bekanntgabe der DVR-Nummer und des Auftraggebers eingehalten wurde.

 

 

 

Diese Ansicht wurde nun in einer Anfragebeantwortung vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz bestätigt; die Antwort ist von Datakontext GmbH veröffentlicht (Hervorhebung durch den Verfasser):

 

 

 

Antwort des BayLDA:

 

Das  WP  260  ist  hier  nicht  ganz  eindeutig.  Tendenziell  gehen  allerdings  wir  davon  aus,  dass die  Pflicht  nicht  rückwirkend  besteht.  Unabhängig  davon,  ob  diese  rechtlich  notwendig  ist, kann  es  sinnvoll  sein,  alle  Bestandskunden  gleichzeitig  unabhängig  von  einer  Erhebung  zu informieren.  Dann  muss  bei  der  tatsächlichen  (Neu-)Erhebung nach DS-GVO  nicht  überprüft werden, ob bereits eine Information vorliegt oder nicht.


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