DSB: strenge Formerfordernisse fuer Beschwerden



DSB entscheidet nicht, wenn ursprüngliche Löschungsanfrage nicht vorgelegt wird. (Bescheid, 2.8.2018, rk, DSB-D130.006/0002-DSB/2018)


In einem Verfahren, das mit rechtskräftigem Bescheid vom 2.8.2018 erledigt wurde, hatte die DSB über eine Beschwerde wegen der Nichterledigung eines Löschungsantrages einer betroffenen Person zu entscheiden.

 

Am 1.6.2018 hatte die betroffene Person unter Verwendung eines Formulars, das von der DSB online zur Verfügung gestellt wird, eine Beschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf Löschung eingebracht. Der Beschwerdeführer hat – nach einem Mängelbehebungsauftrag - dargelegt, dass er einen Löschungsantrag mittels  Support-Seite gestellt hat, diesen nicht schriftlich gestellt hat, und somit über eine vordefinierte elektronische Maske mit dem Verantwortlichen Kontakt hatte. Der Inhalt ergebe sich aus der Korrespondenz mit dem Verantwortlichen.

 

 

 

Die DSB hat die Beschwerde inhaltlich nicht behandelt, und zurückgewiesen.

 

Dazu hat die DSB auf § 24 Abs 3 DSG hingewiesen, und hat entschieden, dass „der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen“ ist. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag – nach einem Verbesserungsverfahren, in dem einem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Nachbesserung unter konkreten Hinweis auf die von der DSB festgestellten Mängel gegeben wird (siehe dazu § 13 Abs 3 AVG) – zurückgewiesen.

 

Die DSB hält dazu ausdrücklich fest:

 

Die Vorlage der entsprechenden Dokumente, die zum Nachweis der Ausübung des geltend gemachten Rechts vor Beschwerdeerhebung dienen, zählt ausdrücklich zum gesetzlich gebotenen Mindestinhalt einer Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Löschung eigener Daten.

 

 

 

Wenn ein Beschwerdeführer seinen Löschungsantrag – wie im konkreten Fall – nicht gesichert hat, dann kann eine Beschwerde nicht erfolgen, da die Behörde in Anwendung des § 24 Abs 3 DSG einen Verbesserungsauftrag erteilt, und nach Ablauf der Frist ohne Verbesserung, die Beschwerde zurückweist.

 

Die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer den Antrag nicht vorlegen kann, weil er zB keinen Screenshot gemacht hat, fällt ihm selbst zur Last:

 

„Der Beschwerdeführer hat trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) den festgestellten Mangel nicht beseitigt. Dass er das entsprechende Dokument nach eigenen Angaben weder erstellt noch gesichert hat, geht zu seinen Lasten.“   

 

 

 

Eine Beschwerde ohne die Vorlage des ursprünglichen Antrages ist nach Ansicht der DSB unvollständig und nicht gesetzeskonform. Eine derartige mangelhafte (unvollständige) Beschwerde führt zur Zurückweisung.

 

 

 

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Art 77 DSGVO, der das „Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde“ normiert, keine derart einschränkenden Voraussetzungen wie § 24 DSG, insbes auch nicht die Vorlage des ursprünglichen Antrage, normiert.

 

Für mich stellt sich daher die Frage, ob diese Beschränkung eines von der DSGVO eingeräumten Rechts zulässig ist.

 

Art 23 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten zwar, die Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen, verweist aber „nur“ auf die Art 12 bis 22 oder Art 34 und Art 5 DSGVO, aber nicht auf Art 77 DSGVO.

 

Durch die formalistischen Ansätze des § 24 DSG wird mE das Recht auf Beschwerde gem. Art 77 DSGVO unzulässigerweise eingeschränkt.

 

 

28.01.2019, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA


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Vorgaben für Beschwerde - formeller Ansatz der DSB
ohne Vorlage des ursprünglichen Antrages wird eine Beschwerde von der DSB zurückgewiesen
DSB strenge Vorgaben für Beschwerden - u
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