Sind Bilddaten immer Daten besonderer Kategorie bzw. sensible Daten?
Bilddaten (zB Fotos von Veranstaltungen) erfassen die natürliche Person als Ganzes.
Damit werden auch Daten über den Gesundheitszustand offenbar, zB Brillenträger, Gipsarm oder Rollstuhlfahrer erfasst und dann verarbeitet.
Art 9 DSGVO beschreibt die Daten besonderer Kategorien (insbes. Gesundheitsdaten) und legt fest, dass deren Verarbeitung untersagt ist. Ist es daher immer notwendig auf die eingeschränkten Möglichkeiten des Art 9 Abs 2 DSGVO bei der Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten zurückzugreifen.
Die DSB hat in einer Entscheidung vom 07.06.2018 (DSB-D202.207/0001-DSB/2018) u.a. auf Bilddaten Bezug genommen, und ausgeführt:
Die ehemalige Datenschutzkommission hat bereits mehrfach festgestellt, dass Bilddaten (bestimmbare) personenbezogene Daten sind (vgl. etwa die Ausführungen zum ehemaligen § 4 Z DSG 2000 im Bescheid der DSK vom 21. Jänner 2009, GZ K121.425/0003-DSK/2009). Diese Erwägungen lassen sich auch auf Art. 4 Z 1 DSGVO umlegen. Die DSGVO ist somit einschlägig. Gleichzeitig liegt mit diesen Bilddaten aber keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Art. 9 DSGVO vor (vgl. die Ausführungen zum ehemaligen § 4 Z 2 DSG 2000 den Bescheid der DSK vom 10. April 2013, GZ K202.120/0002-DSK/2013).
Die DSB geht daher offensichtlich davon aus, dass reine Bilddaten (Fotos, Videos), die angefertigt werden, nicht per se als Daten einer besonderen Kategorie angesehen werden können.
Nach ErwG 35 S 1 sind zählen zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten alle Daten, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen.
In ErwG 51 S 3 findet sich eine Bezugnahme auf Lichtbilder in Zusammenhang mit biometrischen Daten, und es wird ausgeführt, dass Bilder nicht per se als sensibel anzusehen sind:
Die Verarbeitung von Lichtbildern sollte nicht grundsätzlich als Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten angesehen werden, da Lichtbilder nur dann von der Definition des Begriffs „biometrische Daten“ erfasst werden, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.
Auch die Tatsache, dass in §§ 12 ff DSG die „Bildverarbeitung“ auch in berechtigtem Interesse zulässig erklärt wird, bestätigt diese Auslegung. Das berechtigte Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien iSd Art 9 DSGVO. Wenn daher das berechtige Interesse in einer gesetzlichen Bestimmung als Rechtsgrundlage (§ 12 Abs 2 Z 4 DSG) genannt wird, dann ist davon auszugehen, dass Bilddaten per se keine Daten besonderer Kategorie sind. Auch Knyrim/Horn (Dako 2015/4, Die Zulässigkeit der Verwendung von Mitarbeiteraufnahmen, S. 7) ist dieser Ansicht, und verweist dazu auf eine Entscheidung des EuGH (C-212/13) bei der es um eine „private Videoüberwachung“ geht. Der EuGH bezieht sich dabei ausschließlich auf Art 7 DSRL und nicht auf die Regelung zu sensiblen Daten.
Fazit:
Daraus ist zu schließen, dass es bei Bilddaten (Fotos, Videos) der Verwendungszweck die Frage definiert, ob es sich um Daten einer besonderen Kategorie (Gesundheitsdaten, biometrische Daten, Religionsbekenntnis, Weltanschauung) handelt. Bilddaten sind daher nicht per se als Daten besonderer Kategorie des Art 9 DSGVO einzustufen.
Autor:
Michael Schweiger, zert. DSBA
Kommentar schreiben