Der Newsletter 01/2019 der Österreichischen Datenschutzbehörde wurde versandt … hier Kurzinfos und der Download
1. Verwaltungsstrafen
1.1. Videoüberwachung:
Die DSB verhängte EUR 4.800,-- an Verwaltungsstrafe wegen unzulässigen Filmen im öffentlichen Raum, mangelnde Erfüllung der Informationspflicht, fehlende Protokollierung der
Verarbeitungsvorgänge.
1.2. Dash-Cams ziehen Verwaltungsstrafe nach sich:
Die DSB verhängte eine Geldstrafe für eine unzulässige Dash-Cam am Armaturenbrett und im Heckbereich des Fahrzeuges.
Dabei führte diese die bisherige Judikatur des VwGH aus dem Jahr 2016 zu Dash-Cams fort.
1.3. Verwarnungen und Ermahnungen:
Die DSB hat auch die Möglichkeit (siehe insbes. Art 58 DSGVO) Verwarnungen oder Ermahnungen auszusprechen. Dies ergibt sich auch aus § 45
VStG. In mehreren Videoüberwachungsfällen hat die DSB das auch getan (Quelle: Newsletter 01/2019)
2. Entscheidungen (ausgewählte)
2.1. pay-or-track - freiwillige Einwilligung zu Cookies.
Darüber hat dataprotect bereits im Dezember im Blog berichtet und auch die Entscheidung zur Verfügung gestellt.
2.2. Löschung aufgrund fehlender Information nach Art 14 DSGVO
In einer nicht rechtskräftigen Entscheidung sprach die DSB aus, dass eine fehlende Benachrichtigung nach Art 14 DSGVO dazu führen kann, dass die Datenverarbeitung nicht ordnungsgemäß ist, und zu löschen ist. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
2.3. digitaler Türspion verletzt das Recht auf Geheimhaltung (höchstpersönlicher Lebensbereich; Einwilligung notwendig)
In einer nicht rechtskräftigen Entscheidung entschied die DSB, dass ein digitaler Türspion das Recht auf Geheimhaltung verletzen kann. Es handelt sich um eine Bildaufnahme iSd § 12 Abs. 1 DSG. Es wird der höchstpersönliche Lebensbereich von anderen Wohnungseigentümern aufgenommen, und dies ist gem. § 12 Abs 4 Z 1 DSG unzulässig. Auch das Äußere einer Wohnungstüre umfasst nach der Ansicht der DSB den höchstpersönlichen Lebensbereich.
Im höchstpersönlichen Lebensbereich ist eine Bildaufnahme einer natürlichen Person iSd § 12 DSG nur mit "Einwilligung" iSd Art 7 DSGVO zulässig.
2.4. Recht auf "partielle" Löschung
Die DSB befasste sich mit der Frage, was geschieht, wenn eine betroffene Person eine "Teillöschung" der personenbezogenen Daten fordert, der Verantwortliche aber die gesamten Daten löscht.
Nach Ansicht der DSB kann eine betroffene Person ein "Minus" (weniger als das Gesetz an Rechten gibt) fordern, dh eine Teillöschung beantragen.
Wenn der Verantwortliche dann eine Gesamtlöschung durchführt, dann erfolgt die Verarbeitung (auch die Löschung der Daten ist eine Verarbeitung!) nicht nach Treu und Glauben. Durch die Gesamtlöschung wird die Integrität des Datensatzes nachhaltig beeinträchtigt. Dies zieht eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 nach sich.
Durch eine überschießende Löschung wird die betroffene Person überdies in ihrem Recht auf Löschung iSd § 1 Abs 3 DSG 2000 iVm § 27 DSG 2000 nach sich.
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