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Verwaltungsstrafverfahren vor der DSB



Die österreichische Datenschutzbehörde berichtet im aktuellen Newsletter 01/2019 über Verwaltungsstrafverfahren

 

 

 

übernommene Verwaltungsstrafverfahren (zum 25.05.2018)

 

75 Verwaltungsstrafverfahren wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden am 25.05.2018 übernommen.

Eine große Anzahl wurde eingestellt, weil sich die Rechtslage geändert hat, zB weil die Verletzung der Meldepflicht nicht (mehr) strafbar ist. Die Strafbarkeit ist nach der für den Verletzer günstigeren Rechtslage zu beurteilen (siehe insbes. § 69 Abs 5 DSG).

 

 

 

Bei mehreren übernommenen Verfahren zu Videoüberwachungen konnten die Verantwortlichen nachweisen, dass es sich um (nicht strafbare) Attrappen handelt. Attrappen stellen keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar, aber es besteht die Möglichkeit, dass zB Nachbarn sich beobachtet fühlen, und einen Unterlassungsanspruch geltend machen. „Kamera-Attrappen zur Abschreckung von Einbrechern oder Vandalen dürfen nur das eigene Grundstück bzw. das eigene Eigentum schützen. Selbst die Schaffung des Eindrucks von Überwachung gegenüber den Nachbarn ist nicht zulässig (siehe u. a. das Urteil des Obersten Gerichtshofes Aktenzeichen 6 Ob 6/06k vom 28. März 2007)“ (Quelle: www.dsb.gv.at / Fragen und Antworten).

 

 

 

Neue Verwaltungsstrafverfahren seit dem 25.05.2018

 

Mit Stand 31.12.2018 gab es bei der DSB 59 neu eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren.

 

Der Großteil beschäftigt sich mit Videoüberwachungsanlagen, die uU nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, weil zB der öffentliche Raum oder auch die Nachbarliegenschaft im Aufnahmebereich liegen wird. Nach § 12 Abs 3, wenn

 

1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,

 

2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist DSG ist die Aufnahme insbes. dann zulässig.

 

Weitere Verfahren zur Videoüberwachung beschäftigen sich mit der Frage der ausreichenden Kennzeichnung von Videoüberwachungsanlagen. Über die Verpflichtungen nach Art 23 DSGVO die betroffenen Personen ausreichend zu informieren wurde im Blog bereits berichtet.

 

Weitere Verfahren laufen, weil jemand der Ansicht ist, dass der Verantwortliche die Sicherheit der Verarbeitung iSd Art 32 DSGVO nicht gewährleistet, wobei es dazu bereits eine Entscheidung der DSB gibt, dass es keinen subjektiven Anspruch auf bestimmte Datensicherheitsmaßnahmen oder technische und organisatorische Maßnahmen (DSB-D123.070/0005-DSB/2018, 13.09.2018 rk) gibt.

 

Auch die Verletzung der Informationspflichten gem. Art 13 und 14 DSGVO oder unterlassene Meldungen von Datenschutzverletzungen bei der DSB (siehe Art 33 DSGVO) sind Thema von Verwaltungsstrafverfahren.

 

 

 

Verhängte Geldstrafen

 

Die DSB hat bereits einige Geldstrafen iSd § 30 DSG verhängt, wobei die Verhängung von Geldstrafen gegen öffentliche Stellen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden nicht zulässig ist (§ 30 Abs 5 DSG).

 

Aus dem Newsletter des DSB ergibt sich, dass die bis zum 31.12.2018 höchste verhängte Geldstrafe bei EUR 4.800,-- für eine Videoüberwachungsanlage betrifft, wobei unterschiedliche Verstöße festgestellt wurden, nämlich die unzulässige Aufnahme des öffentlichen Raums (Parkplatz gegenüber des Geschäftslokals sowie Verkehrsflächen), Verletzung der Informationspflicht (keine Hinweisschilder), zu lange Speicherdauer (93 Tage anstelle von 72 Stunden).

 

Eine ausführliche Darstellung dieses Straferkenntnisses ist im Blog-Beitrag vom 12.1.2019 zu finden.

 

 

Eine weitere Geldstrafe betrifft die Verwendung von Dash-Cams, die nach österreichischer Judikatur (auch des VwGH) unzulässig sind, da diese den öffentlichen Raum aufnehmen. Das Filmen des Straßenverkehrs mittels Dash-Cam ist daher unzulässig und kann zu einer Geldstrafe führen. Dies ist offensichtlich unabhängig davon, ob die Dash-Cam in einem Firmen-PKW oder von einem Privaten betrieben wird. Die sog. Haushaltsausnahme der DSGVO, nämlich Art 2 Abs 2 lit DSGVO, nimmt die Verarbeitungen von natürlichen Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der DSGVO aus.

 

ErwG 18 S 1 beschreibt die persönlichen oder familiären Tätigkeiten, und verweist darauf, dass es sich dabei um Verarbeitung von Daten ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit handelt. ErwG 18 S 2 zählt auch „das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten“ dazu.

 

Entweder geht die DSB daher davon aus, dass eine Dash-Cam keine rein persönliche und familiäre Tätigkeit ist, wenn die Strafe sich gegen eine Privatperson richtet, oder die Geldstrafe wurde ausschließlich auf Basis von §§ 12, 13 DSG iVm § 62 Abs 1 Z 4 DSG (rechtswidrige Bildverarbeitung als eigenständiger Straftatbestand nach DSG) verhängt. Die Veröffentlichung des Straferkenntnisses ist nicht erfolgt, sodass dies abzuwarten bleibt.

 

 

 

Im Newsletter 01/2019 legt die DSB dar, dass Videoaufnahmen des öffentlichen Raumes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, und verweist dazu auf §§ 12, 13 DSG. Wird eine Liegenschaft überwacht, dann darf die Überwachung nur diese umfassen, und nicht über diese hinausreichen, ausgenommen in diejenigen Bereiche, die unbedingt erfasst werden müssen, damit der Zweck erreicht werden kann. Die Einbeziehung von öffentlichen Verkehrsflächen in die Videoüberwachung von bis zu 50 cm (gerechnet ab der Grundstücksgrenze; siehe auch Datenschutz-Folgenabschätzung-Ausnahmeverordnung, DSFA-A09) ist grundsätzlich zulässig, außer es handelt sich um Örtlichkeiten des höchst persönlichen Lebensbereiches.

 

Werden daher Verkehrsflächen miteinbezogen, die mehr umfassen, dann riskiert der Verantwortliche ein Verwaltungsstrafverfahren bei der DSB und auch eine Geldstrafe.

 

 

 

Verwarnungen / Ermahnungen

 

In § 11 DSG ist der Grundsatz „Beraten statt Strafen“ grundsätzlich normiert, und auch gem. Art 58 DSGVO ist es möglich, dass eine Aufsichtsbehörde Warnungen oder Verwarnungen ausspricht. Auch in § 45 VStG ist dies so vorgesehen.

 

Daher ist es nicht verwunderlich, dass die DSB in mehreren Videoüberwachungsfällen (so der Newsletter 01/2019) auch Verwarnungen bzw. Ermahnungen ausgesprochen hat. 

 

12.01.2019, Autor:
Michael Schweiger, zert. DSBA


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