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Änderung des Datenschutzgesetzes



"Reparatur" des Datenschutzgesetzes <> Datenschutz ist ab 1.1.2020 nur mehr "Bundesmaterie"


Die Materie "Datenschutz" wird ausschließliche Bundes-Materie, dh die Länderkompetenzen, die bisher bestanden haben, entfallen ab 1.1.2020. Daher wurden die Bestimmungen zur "Zuständigkeit" und zum "räumlichen Anwendungsbereich" mittels Verfassungsbestimmungen aufgehoben; ebenso die Bestimmung, die die Zuständigkeit für manuelle Datenverarbeitung, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.


Mit dem BGBl I Nr. 14/2019 wurde u.a. auch das Datenschutzgesetz geändert, und es wurden einige Verfassungsbestimmungen aufgehoben. Die bisherigen § 2 "Zuständigkeit" und § 3 DSG "Räumlicher Anwendungsbereich" gibt es ab 1.1.2020 nicht mehr.

 

Zuständigkeit

§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

 

Räumlicher Anwendungsbereich

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.

(4) Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

 

 

 

Auch die Bestimmung des § 4 Abs 7 DSG wird mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben. 

 

 

(7) Soweit manuell, dh. nichtautomatisiert geführte Dateisysteme für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenverarbeitungen im Sinne der DSGVO und dieses Bundesgesetzes.


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Auszug aus BGBL Nr. I 14/2019 - Änderung des DatenschutzG
Änderung des DatenschutzG
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DSG konsolidierte Fassung ohne Umsetzung der RL 680/2018 (RLPJ)
DSG (anwendbare Bestimmungen in Umsetzung der DSGVO)
DatenschutzG konsolidierte Fassung 17012
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Kommentare: 2
  • #1

    Johannes Guger (Mittwoch, 23 Januar 2019 18:16)

    Liege ich richtig, dass der §1 nicht geändert wurde?
    Das heißt theoretisch ist in Österreich auch die juristische Person "geschützt".
    Hannes

  • #2

    Thomas Schweiger (Mittwoch, 23 Januar 2019 18:22)

    Ja, diese Ansicht ist korrekt. Die juristische Person ist noch immer “jedermann” iSd § 1 DSG. Wie die Rechte wahrgenommen werden können, ist jedoch unklar, weil es nicht geregelt ist.