Die DSB ist als Aufsichtsbehörde berechtigt, nicht nur Strafen zu verhängen, sondern auch Warnungen iSd Art 58 Abs 3 lit a DSGVO auszusprechen. Dies hat die DSB am 09.07.2018 auch getan. Damit stoppt die DSB einen beabsichtigten Verarbeitungsvorgang.
Wie kam es zum Verfahren zur Warnung?
Ein Verantwortlicher hat sich im Rahmen einer Konsultation gem. Art 35 DSGVO zu einer Datenschutz-Folgenabschätzung am 08.06.2018 an die Datenschutzbehörde gewendet. Er ging davon aus, dass der beabsichtigte Verarbeitungsvorgang ein hohes (Rest-)Risiko für die betroffenen Personen darstellt.
Ca. ein Monat später hatte der Verantwortliche einen Bescheid der DSB vorliegen, in dem eine Warnung ausgesprochen wurde (Auszug aus dem Bescheid):
Die Datenschutzbehörde spricht eine Warnung dahingehend aus, dass der genannte beabsichtigte Verarbeitungsvorgang voraussichtlich gegen die DSGVO verstößt.
Die DSB hat im Bescheid die Rechtslage zum beabsichtigten Verarbeitungsvorgang beschrieben, und kommt zum Schluss, dass der im Rahmen des Konsultationsverfahrens beschriebene Verarbeitungsvorgang nicht den Vorgaben der DSGVO entspricht. Da der Verarbeitungsvorgang noch nicht aufgenommen wurde, wurde präventiv eine Warnung iSd Art 58 Abs 2 lit a DSGVO ausgesprochen.
31.01.2019
Michael Schweiger, zert DSBA
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Karl Lackinger (Donnerstag, 31 Januar 2019 14:47)
Herzlichen Dank für die Veröffentlichung!
dataprotect | Thomas Schweiger (Donnerstag, 31 Januar 2019 17:14)
Gerne. Ich würde mich freuen, weitere Kommentar zu erhalten.
lG
TS