Dashcam – auch nach neuer Rechtslage nicht zulässig.



Dashcam – auch nach neuer Rechtslage nicht zulässig.

 

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung führt zu einem „Verbot“ einer Dash-Cam durch die DSB. Dies wird in eine Warnung nach Art 58 Abs 2 lit a DSGVO sowie in einer Empfehlung ausgesprochen.

 

 

 

Dashcams kommen in der datenschutzrechtlichen Rechtsprechung in Österreich häufig vor.

 

 

 

2012: Die DSB lehnt am 7.11.2012 bescheidmäßig die Registrierung einer Dashcam ab.
Diese Datenanwendung wurde damals als „Datenanwendung „Videoüberwachung zum Zwecke des Schutzes des überwachten Objekts (Umgebung der Situation im unmittelbaren Bereich des eigenen, privat genutzten PKWs) bzw. der Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, mit ausschließlicher Auswertung in dem durch die Zweckbezeichnung definierten Anlassfall, soferne bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden“ bezeichnet.

 

 

 

2013: Im Februar wurde eine Datenanwendung gemeldet. Diese wurde als „Beweissicherung bei Verkehrsunfällen“ bezeichnet. Aufgezeichnet wurden Bilddaten für den Zeitraum der letzten 60 Sekunden vor einem Anlassfall und der 60 Sekunden danach, Unfallzeit und -datum sowie GPS-Daten für den gespeicherten Zeitraum, Unfallzeit, -datum und -ort, Marke, Type, Farbe, Kennzeichen und sonstige auffällige Merkmale des gefahrenen oder benutzten Kraftfahrzeugs/Fahrrades oder sonstigen Verkehrsmittels, die sich aus den Bilddaten ergeben.

 

 

 

2014: Die DSB lehnt eine Registrierung eine Dashcam ab. (Bescheid vom 23.6.2014). Die DSB stellte fest, dass es sich um eine Videoüberwachung iSd damaligen § 50c DSG 2000 handelte, „weil mittels Kameras die Bereiche vor und hinter dem Fahrzeug automatisch und durchgehend aufgezeichnet würden, um im Anlassfall strafrechtlich relevantes Bildmaterial an die Behörden weitergeben zu können.“ Der jeweilige „Betreiber“ der Dashcam hat jedoch keine rechtliche Befugnis, den öffentlichen Bereich derart zu überwachen.

 

 

 

2015: Am 30.1.2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der DSB.

 

 

 

2016: Am 12.09.2016 hat dazu der Verwaltungsgerichtshof entschieden, und diese Entscheidungen der DSB und des BVwG aufrecht erhalten.

 

 

 

Am 25.05.2018 traten die DSGVO und die neuen Bestimmungen zur Videoüberwachung in §§ 12 und 13 DSG in Geltung, und jemand sah eine Chance für eine Neubewertung der Situation.

 

 

 

Am 8.6.2018 hat ein Verantwortlicher die Chance ergriffen, und ist mit einem Sachverhalt bezüglich eine Dashcam an die DSB herangetreten. Er hat eine Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 DSGVO durchgeführt. Bei dieser DSFA hat er die Risiken der Verarbeitungstätigkeit „Aufnahme und kurzzeitige Speicherung von Videos mittels an der Frontscheibe eines Kfz angebrachter Videokamera analysiert und festgestellt, dass ein hohes Risiko für die betroffenen Personen besteht. Auch dieses System löscht die Daten in einem Intervall von je 60 sek. Dauerhaft werden die Daten aufgrund eines Crash-Sensors und/oder durch Betätigung eines Notfallknopfes am Armaturenbrett gespeichert.

 

Der Verantwortliche hat dargelegt, dass der Rechtsgrund auf dem die Verarbeitungstätigkeit beruht das „berechtige Interesse“ iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist. Im Hinblick auf die Judikatur kam er zum Ergebnis, dass die beabsichtigte Verarbeitung ein hohes Risiko für Betroffene zur Folge hat.

 

 

 

Am 9.7.2018 hat die DSB einen Bescheid, nämlich „Warnung“ iSd Art 58 Abs 2 lit a DSGVO erlassen, und dem Verantwortlichen in diesem Bescheid mitgeteilt, dass der beabsichtigte Verarbeitungsvorgang voraussichtlich gegen die DSGVO verstößt. Im Blog haben wir darüber schon kurz berichtet. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

 

Am gleichen Tag hat die DSB auch eine Empfehlung aus Anlass des Konsultationsverfahrens gem Art 36 DSGVO gegenüber demselben Verantwortlichen ausgesprochen, und dem Verantwortlichen empfohlen, die beabsichtigte Verarbeitung nicht durchzuführen.

 

 

 

Die DSB kommt zum Schluss, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Straßenverkehr die Interessen der Straßenverkehrsteilnehmer unzulässig beeinträchtigt, insbes. da diese nicht damit rechnen müssen, dass Bildaufnahmen zu derartigen Zwecken erfolgen. Die Verarbeitungstätigkeit entspricht daher auch nicht dem Grundsatz der Datenminimierung (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO) und im Rahmen einer Interessensabwägung des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO überwiegen die Interessen der betroffenen Personen die Interessen des Verantwortlichen:

 

„Im bereits vom Einschreiter angeführten Erkenntnis des VwGH vom 12.9.2016, Zl. Ro 2015/04/0011, gelangte dieser zum Ergebnis, dass die Registrierung einer Datenanwendung in Form einer dauerhaften Speicherung von Bilddaten durch eine in einem Kfz angebrachte Videokamera abzulehnen sei.

 

Dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Speicherung der Bilddaten in verschlüsselter Form nach jeweils 60 Sekunden überschrieben würden. Erst bei starker Erschütterung oder Drücken eines „SOS-Buttons“ erfolge eine (leserliche) Speicherung der Bilddaten für einen Zeitraum von maximal 90 Sekunden. Nach der damals geltenden Rechtslage gemäß §§ 1 Abs. 2 und 7 Abs. 3 DSG 2000 setzte die Zulässigkeit einer Datenverwendung voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 DSG 2000 eingehalten werden. Der VwGH begründete die Ablehnung nun damit, dass aufgrund der aufgezeigten Bestimmung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei und das Videoaufzeichnungssystem aufgrund der Möglichkeit der Speicherung der Bilddaten durch Drücken des „SOS-Buttons“ jederzeit und somit offenbar ohne Einschränkungen erfolgen könne. Schon aus diesem Grund sei dieses System nicht als gelindestes Mittel im Sinne der § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 zu sehen.

 

Im nun zu beurteilenden Fall geht es ebenso um eine Videoüberwachung, wobei die Bilddaten ebenfalls nach jeweils 60 Sekunden überschrieben werden. Ein Unterschied zum oben angeführten Sachverhalt besteht nur hinsichtlich der Dauer der tatsächlich dauerhaft gespeicherten Aufnahme, da im vorliegenden Fall eine um 30 Sekunden längere Videosequenz gespeichert wird.

 

§ 1 Abs. 2 DSG steht nach wie vor unverändert in Geltung.

 

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO sehen auch die Grundsätze der DSGVO vor, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen („Datenminimierung“).

 

Nach dieser Bestimmung hat sohin eine Prüfung dahingehend stattzufinden, ob eine Beschränkung auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß erfolgt. Insofern kann aufgrund des unveränderten Anwendungsbereiches des § 1 DSG sowie auch aufgrund der neuen Rechtslage gemäß DSGVO das oben zitierte Erkenntnis des VwGH zur Beurteilung des gegenständlichen Falles herangezogen werden.

 

Dadurch, dass auch das Drücken des Notfall-Knopfes eine Speicherung der Bilddaten auslöst, kann nicht behauptet werden, dass eine Beschränkung auf das notwendige Maß beschränkt ist, zumal der Notfall-Knopf zu jedem beliebigen Zeitpunkt gedrückt werden könnte und somit eine dauerhafte Speicherung der Bilddaten auch ohne ein Unfallgeschehen erfolgen könnte.

 

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

 

Dem Erwägungsgrund 47 der DSGVO ist zu entnehmen, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten. Insofern hätte für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden.

 

Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssen jedoch vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihre personenbezogenen Daten, und dazu gehören unstrittig die mit der geplanten Verarbeitung im Zusammenhang stehenden, auf diese Weise verarbeitet werden. Es kann nämlich nicht behauptet werden, dass eine Speicherung von Bilddaten mithilfe von in Kfz angebrachter Videokameras heutzutage der gängigen Praxis im Straßenverkehr entspricht.

 

Insofern erscheint die beabsichtigte Verarbeitung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht gerechtfertigt.“ 


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Überblick über die bisherige Judikatur von 2013 bis heute
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Kommentare: 1
  • #1

    Ludo (Freitag, 25 September 2020 14:37)

    So ich darf nicht mein Handy in mein Fahrzeug haben... da ich jeder Zeit ein Aufnahme von Straßenverkehr machen könnte??? Genau wie mit ein Dashcam!