Es besteht kein Rechtsanspruch, dass die DSB feststellt, dass eine Auskunft rechtskonform war



In einer aktuellen Entscheidung hat sich die DSB damit beschäftigt, ob ein Verantwortlicher sich nach einer Auskunftserteilung an die DSB wenden kann, und von dieser „feststellen lassen kann“, dass er rechtmäßig bzw. rechtskonform gehandelt hat. Die DSB hat den Antrag zurückgewiesen.


Der vermutliche Sachverhalt

 

Ein Verantwortlicher hat einer betroffenen Person Auskunft iSd Art 15 DSGVO erteilt.

 

Der/Die Auskunftswerberin war nicht zufrieden und hat weitere Informationen verlangt, die vom Verantwortlichen nicht erteilt wurden.

 

Der Verantwortliche hat sohin vermutlich die weitere Auskunftserteilung abgelehnt.

 

Um von der DSB klären zu lassen, ob die Auskunftserteilung „korrekt“ und rechtskonform war, wandte sich der Verantwortliche (ein Inkassounternehmen) an die DSB und stellte den Antrag, dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass die Auskunftserteilung rechtskonform erfolgt ist.

 

Der Verantwortliche ersuchte um bescheidmäßige Absprache darüber,

 

ob der Umfang der Auskunft, welche an den datenschutzrechtlichen Auskunftswerber Paul H. E*** erteilt wurde, „aus Sicht der Behörde ausreichend und korrekt ist“, weil die Antragstellerin dies für die Zukunft wissen möchte

 

Die DSB beschäftigte sich mit dem Antrag, hat diesen jedoch zurückgewiesen.

 

 

 

Die Entscheidung der DSB

 

Die DSB ist für diejenigen Aufgaben zuständig, die sich aus Art 57 und 58 sowie den relevanten Bestimmungen des DSG (§§ 20, 21, 32 und 33 DSG) ergeben.

 

Aus der Entscheidung der DSB vom 19.12.2018 (DSB-D037.500/0194-DSB/2018)

 

„Die Frage, ob eine bestimmte Auskunft den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wäre ausschließlich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 DSG zu prüfen.

 

Zur Einleitung eines solchen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Antragstellerin in Ermangelung einer Beschwerdelegitimation aber nicht berechtigt.“

 

Der Antrag war nach der Judikatur auch zu abstrakt, sodass es prinzipiell gar nicht zulässig ist, über derartige Anträge Feststellungen zu treffen, insbes. wenn dadurch eine Situation geschaffen wird, die einem Rechtsgutachten gleichkommt, sodass damit die Gefahr verbunden ist, dass eine Selbstbindung der Behörde entsteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0014, VwSlg. 14636 A/1997).

 

Schlussfolgerung

 

Die Rechtmäßigkeit der Erfüllung eines Antrages einer betroffenen Person, sei es Auskunft, Berichtigung, Löschung oder andere Rechte, die die betroffene Person ausübt, kann nach Ansicht der DSB nur in einem Verfahren geprüft werden, dass von der betroffenen Person eingeleitet wird.

 

Nur der „betroffenen Person“ kommt die Beschwerdelegitimation zu.

 

Dies ergibt sich mE auch unzweifelhaft aus Art 77 DSGVO, in der normiert ist, dass „[J]ede Person“ das Recht auf Beschwerde hat.


28.02.2019, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA

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keine bescheidmäßige Feststellung der Rechtskonformität einer Auskunftserteilung
Ein Verantwortlicher hat keinen Anspruch, dass die DSB (mit Bescheid) feststellt, dass die erteilte Auskunft rechtskonform war!
keine bescheidmäßige Feststellung zur Re
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