Ein Trainer filmt heimlich Frauen, die unter der Dusche stehen. Er verwendet die Aufnahmen nur „privat“ und für sich.
In Österreich kommt es zu keiner Anklage wie zB der Kurier berichtete, und in Deutschland droht nach Medienberichten eine Gefängnisstrafe.
Meines Erachtens ist diese Tat als „Datenverwendung in Gewinn- und Schädigungsabsicht“ gerichtlich als Offizialdelikt strafbar.
Datenverwendung in Gewinn- und Schädigungsabsicht
In einem ähnlichen Fall sah die Staatsanwaltschaft Salzburg die Situation anders:
Wenn jemand ohne Zustimmung der betroffenen Personen auf eine Toilette Fotos mittels eines Smartphones anfertigt, dann ist das nach § 51 DSG 2000 als widerrechtliche Benützung von personenbezogenen Daten des Abgebildeten strafbar (LG Salzburg, Beschluss vom 29.4.2011, 49 BI 17/11)
§ 51 DSG 2000 ist seit 25.05.2018 außer Kraft, aber im DSG findet sich eine gleichlautende Bestimmung nun in § 63 DSG:
Der Sachverhalt im Verfahren vor dem BG/LG Salzburg lt. Beschluss des LG Salzburg:
Demnach soll A… in der Damentoilette im Lokal R***** in 5020 Salzburg, mittels iPhone, welches er mit seiner Hand über die Toilettentür gehalten habe, bei ihrem Toilettenbesuch ohne Zustimmung gefilmt bzw. fotografiert haben.“
Aus der Begründung:
Die Antragsteller führen zusammengefasst aus, dass das im
Amtsvermerk vom 11.02.2011 dargestellte Verhalten des A***** A***** unter den Tatbestand des § 51 DSG 2000 zu subsumieren sei, da der Tatbestand auch dann erfüllt werde, wenn eine Absicht besteht, jemanden in seinem Recht auf Geheimhaltung zu schädigen.
A***** A***** sei es darauf angekommen, Daten in Form von Fotos von den Damen zu erhalten und diese damit (zwingend) in ihrem im Verfassungsrang stehenden Grundrecht auf Datenschutz gemäß
§ 1 Abs 1 DSG zu schädigen.
Bei den Fotos handle es sich um personenbezogene Daten; diese habe sich A***** A***** durch Fotografieren von oben nach unten über die Toilettentür widerrechtlich verschafft, eine Zustimmung von A***** R***** und C***** L***** liege nicht vor. A***** A***** habe die Daten, an welchen A***** R***** und C***** L***** ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hätten, jedenfalls selbst benützt.
Meines Erachtens ist daher von einem strafbaren Verhalten des Trainers auszugehen, wenn man den Medienberichten zum Sachverhalt folgt.
Nach Ansicht des LG Salzburg in der Entscheidung über den Fortführungsantrag reicht die widerrechtliche Herstellung eines Lichtbildes bei einem offensichtlichen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse (Toilettenbesuch oder Dusche) aus.
Das LG Salzburg im Beschluss dazu:
Das dem Beschuldigten angelastete Verhalten, nämlich das widerrechtliche Fotografieren der Toilettenbesuche der Genannten mittels iPhone, stellt daher eine – vom erforderlichen Vorsatz getragene – widerrechtliche Benützung von personenbezogenen Daten der Genannten, an denen sie ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben, dar.
Mehr als das widerrechtliche Filmen (dh ohne Zustimmung) der Frauen in der Dusche mittels des Smartphones, dh in einer Situation, die unzweifelhaft die Privatsphäre der abgebildeten Personen und deren Geheimhaltungsinteresse verletzt, reicht als widerrechtliche Benützung der personenbezogen (Bild-)Daten der Abgebildeten mE aus, wenn man vom Vorsatz des „Filmers“ ausgeht, die Daten auch zu benützen.
Eine „Analyse“ der Entscheidung des LG Salzburg findet man auch von RA-Kollegen Prof. Dr. Clemens Thiele.
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