Auskunft während des Beschwerdeverfahrens führt zur Abweisung



Art 77 DSGVO gewährt ein Beschwerderecht, jedoch kein Recht, dass eine Aufsichtsbehörde feststellt, dass eine Auskunft zu spät erteilt worden sei.

 

Holt ein Verantwortlicher während des Beschwerdeverfahrens eine Auskunft nach, dann kommt es zur Abweisung der Beschwerde.


§ 24 Abs 6 DSG gestattet es, dass während des Beschwerdeverfahrens bei der die Rechtsverletzung beseitigt wird. Entspricht der Verantwortliche zB einem Auskunftsbegehren, dann ist er „klaglos“ gestellt, die Rechtsverletzung ist beseitigt, und die Beschwerde wird – nach Anhörung des Beschwerdeführers – abgewiesen, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet

 

 

 

Der Sachverhalt vor der DSB.

 

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer (DSB-D123.223/0007-DSB/2018, 26.11.2018, rk) moniert, dass der Verantwortliche übersehen hat, dass er an einem Kunden­bindungs­programm teilnimmt und daher der Verantwortliche Daten nicht beauskunftet hat. Der Verantwortliche holte dies im Verfahren nach, und erteilte umfassend Auskunft auch über die Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit dem Kundenbindungsprogramm.

 

 

 

Die Aufforderung der DSB (Anhörung) und die Antwort.

 

Nachdem der Verantworltiche im Verfahren auch der DSB mitgeteilt hatte, dass die Auskunft erteilt worden sei, hat die DSB den Beschwerdefüher aufgefordert, zu begründen, warum die ursprüngliche Rechtsverletzung (keine Auskunftserteilung) zumindest teilweise als noch nicht beseitigt anzusehen sei.

 

 

 

Der Beschwerdeführer erklärte sinngemäß, dass er innerhalb der Frist des Art 12 Abs 3 DSGVO („unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“) keine Reaktion erhalten habe, sosdass jedenfalls eine Verletzung des Auskunftsrechtes vorliege. Die Auskunftserteilung sei verspätet erfolgt, sodass die Rechtsverletzung zweifelsfrei feststehe.

 

 

 

Die Anträge des Beschwerdeführers.

 

„Zur Wahrung seiner berechtigten Interessen begehrte der Beschwerdeführer daher, dass

 

die Datenschutzbehörde mit der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens die Nichterteilung der Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO seitens der Beschwerdegegnerin (wegen Organisationsverschuldens – zumindest – auf Grund grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin),

 

in eventu, die Nichterteilung der Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO seitens der Beschwerdegegnerin vor Erhebung der Beschwerde (wegen Organisationsverschuldens – zumindest – auf Grund grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerdeführerin),

 

in eventu die (deutlich) verspätete Erteilung der Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (wegen Organisationsverschuldens – zumindest – auf Grund grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin),

 

feststellt.

 

 

 

Die Rechtsfrage.

 

Die DSB beantwortete die Frage,

 

„ob der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt wurde, weil sein Auskunftsbegehren verspätet, jedoch vor Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde, beantwortet wurde.“

 

 

 

Die Entscheidung der DSB.

 

Aus Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) ist (nur) das Recht ableitbar ist, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben. Dadurch kann die Durchsetzung subjektiver Rechte (zB Auskunft), zB auch mit einem Leistungsauftrag an den Verantwortlichen, durchgesetzt werden.

 

„Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden[…]“

 

Die entspricht auch der vergleichbaren Rechtslage nach DSG 2000.

 

 

 

Aussagen der DSB zum Auskunftsrecht.

 

Zweck des Rechts auf Auskunft ist es, der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von personenbezogenen Daten zu ermöglichen.

 

Es ist nicht nur über die Tatsache Auskunft zu geben, dass Daten und zu welchen Zwecken verarbeitet werden oder nicht, sondern iS eine transparenten Information ist über die Absichten und Rechtsfolgen der Verarbeitung zu informieren.

 

Dadurch soll die betroffene Person die Möglichkeit erhalten, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen.  

 

 

 

Der Rechtstipp.

 

Wenn ein Verantwortlicher mit einem Beschwerdeverfahren vor der DSB konfrontiert ist, bei dem es um die Durchsetzung der Betroffenenrechte geht, besteht immer die Möglichkeit gem. § 24 Abs 6 DSG die (behauptete) Rechtsverletzung dadurch zu beseitigen, dass dem Antrag der betroffenen Person während des laufenden Verfahrens nachgekommen wird.


14.03.2019, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA

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DSB-Entscheidung: Abweisung nach Klaglostelltung bei Auskunft
Es besteht kein Recht einer betroffenen Person, dass die DSB eine Verspätung einer Auskunft feststellt.
kein Recht auf Feststellung der Verspätu
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