Die DSB hat am 18.12.2018 mit einem rechtskräftigen Straferkenntnis (DSB-D550.015/0003-DSB/2018) eine Ermahnung bei einer nicht ausreichend gekennzeichneten Videoüberwachungsanlage, die auch den öffentlichen Bereich erfasste, ausgesprochen.
Der Sachverhalt.
Ein Verein in Wien betrieb eine Videoüberwachungsanlage und hatte dabei die Kamera so eingestellt, dass am vorderen Eingangsbereich auch die Straße (öffentlicher Raum) mitgefilmt wurde.
Die Kamera(s) waren auch nicht (ordnungsgemäß) gekennzeichnet.
Ermachnung in Anwendung des § 45 Abs 1 lt. Satz VStG
Die Kameras wurden unverzüglich vom Verantwortlichen entfernt, nachdem das Fehlverhalten bei der DSB angezeigt, und Erhebungen von der Polizei durchgeführt worden waren. Mit Schreiben vom 2.12.2018 an die DSB hat der Verantwortliche auch mitgeteilt, dass er „verstanden habe, dass die verfahrensgegenständlichen Kameras nicht dem Gesetz entsprechen würde und darauf hingewiesen, dass die Kameras mit „sofortiger Wirkung“ entfernt worden seien“.
Das Einsehen des beschuldigten Verantwortlichen im Verwaltungsstrafverfahren vor der DSB hat dazu geführt, dass nur eine Ermahnung gegen den Verantwortlichen ausgesprochen wurde, und keine Geldstrafe verhängt wurde.
Die Ermahnung iSd § 45 Abs 1 lt. Satz VStG dient dazu, einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren auf sein rechtswidriges Verhalten hinzuweisen, und diesen dadurch von weiteren (gleichartigen) Taten abzuhalten.
Einstellung oder Ermahnung nach § 45 VStG.
Die DSB hätte auch gem. § 45 Abs 1 lit 4 VStG mit einer Einstellung vorgehen können, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstelle der Einstellung kann jedoch eine Ermahnung erfolgen.
Der Rechtstipp.
Ein „Geständnis“ gegenüber der DSB und die Einstellung des datenschutzwidrigen Verhaltens kann vor einer Geldstrafe bewahren.
17.03.2019, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA
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