Videoüberwachung in Zahnarztpraxis – eine Entscheidung in Deutschland



Die „datenschutzrechtliche Erforderlichkeit“ bei Objekten, die ungehindert zugänglich sind, unterliegt strengen Anforderungen. BVwG in Leizpig, 27.03.2019, 6 C 2.18


Der Sachverhalt.

 

Eine Datenschutzaufsichtsbehörde untersagte einer Zahnärztin in Deutschland die Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Praxis.

 

Die Praxis kann ungehindert von jeder Person betreten werden. Der Empfang ist unbesetzt. Oberhalb des Empfangsbereiches ist eine Kamera aufgenommen. Die können in Echtzeit auf Monitoren im Behandlungsraum angesehen werden (sog. Kamera-Monitor-System).

 

Die Aufsichtsbehörde trug der Zahnärztin auf, „die Videokamera so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden.“ (Auszug aus der Pressemitteilung des BVwG).

 

Die Zahnärztin legte Widerspruch ein und das Verfahren landete vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leizpig, das am 27.03.2019 entschieden hat.  

 

 

 

Die Entscheidung (in zeitlicher Hinsicht).

 

Der Sachverhalt hat sich vor dem 25.05.2018 abgespielt und ist daher nach Ansicht des BVwG ausschließlich nach BDSG (alt) und nicht nach den Regelungen der DSGVO zu beurteilen.

 

Aus österreichischer Sicht ist das überraschend, da nach Ansicht der BVerwG (und auch aufgrund der Übergangsvorschriften) im DSG die Rechtslage nach DSGVO maßgeblich wäre, wenn das (rechtswidrige) Verhalten zumindest auch nach dem 25.05.2018 fortgesetzt wurde.

 

 

 

Die Entscheidung (in sachlicher Hinsicht).

 

Nach §6b BDSG (alt) ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videokameras) abschließend geregelt. Auch ohne Speicherung ist die elektronische Wahrnehmung nur dann zulässig, wenn der Betreiber der Kamera sich auf ein berechtigtes Interesse berufen kann und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen (insofern ist die Rechtslage im Hinblick auf das berechtigte Interesse mit Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ident).

 

Das BVwG in Leipzig konnte keine berechtigten Interessen der Zahnärztin erkennen, und verwies darauf, dass es keine Anhaltspunkte gab, dass Personen die Praxis betreten könnten, um Straftaten zu begehen. Auch ist die Videoanlage nicht nötig, um Patienten, die im Wartezimmer sitzen, im Notfall behandeln zu können, und auch der pauschale Verweis darauf, dass der Zahnärztin ohne die Videoanlage höhere Kosten entstehen würden, war zu pauschal.

 

29.03.2019, Autor:

 

Michael Schweiger, zert DSBA


Download
Videoüberwachung in Zahnarztpraxis.pdf
Adobe Acrobat Dokument 786.5 KB

Kommentar schreiben

Kommentare: 0