DSB setzt Informationspflicht
gem. Art 14 DSGVO durch.
(DSB-010.420-19 vom 01.04.2019, nicht veröffentlicht; nicht rechtskräftig)
Die Österreichische Datenschutzbehörde setzt in einem am 01. April 2019 datierten Bescheid die Informationspflicht gem. Art 14 DSGVO rigoros durch.
Ein Künstler hat aus mehreren Telefonbüchern Seiten entnommen, und diese im Rahmen einer Installation in einem Raum achiffiert.
"Endlose Namensreihen auf Telefonbuchseiten kleiden einen gewölbten Raum aus. " (Quelle: https://www.nachrichten.at/nachrichten/spezial/was-die-hand-alles-kann;art194059,3112134)
Auch die Oberösterreichischen Nachrichten berichteten am 23.03.2019 über die Ausstellung auf der Schallaburg, in der diese Installation zu sehen ist. Dies fiel offensichtlich auch einer/m Sachbearbeiter bei der DSB auf, der sofort reagierte, und einen Bescheid am 01.04.2019 an den Künstler versandte.
Nach Ansicht der DSB ist das eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, nämlich Name, Adresse, Telefonnummer von natürlichen Personen, die einem großen Publikum zugänglich gemacht werden.
Das Grundrecht der Freiheit der Kunst (§ 17a Staatsgrundgesetz) gibt dem Künstler im Rahmen des berechtigten Interesses (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) eine ausreichende Rechtsgrundlage.
Dies entbindet den Künstler jedoch nicht von der Verpflichtung die natürlichen Personen, deren personenbezogene Daten er in dieser konkreten Form verarbeitet, und insbes. einem großen Publikum zugänglich macht, iSd Art 14 DSGVO über die Verarbeitung umfassend zu informieren.
Weisung der DSB im Bescheid
Die DSB hat mit dem am 01.04.2019 datierten Bescheid, dem Künstler aufgetragen, binnen 14 Tagen alle Personen zu informieren.
Das Argument des Künstlers, dass diese Information iSd Art 14 Abs 5 lit b DSGVO unverhältnismäßig sei, lies die DSB nicht gelten.
Der Künstler verfüge über die Adressen und Telefonnummern, und könne sohin jede/n, deren/dessen personenbezogene Daten in der Installation verarbeitet werden, persönlich entweder telefonisch oder brieflich informieren.
Dies soll auch dazu dienen, den betroffenen Personen die Möglichkeit des Widerspruches zu geben.
Wenn betroffene Personen gegen die Verarbeitung Widerspruch erheben, dann ist noch nicht geklärt, ob der Künstler diese Personen in der Installation durch Schwärzen unkenntlich zu machen hat.
Wie können Sie den Künstler unterstützen.
Bitte unterstützen Sie den Künstler dadurch, dass Sie die Ausstellung auf der Schallaburg besuchen.
Rückfragehinweis
Für Rückfragen zur Informationspflicht gem. Art 13 und Art 14 DSGVO und zum Widerspruchsrecht gem. Art 21 DSGVO sowie den datenschutzrechtlichen Besonderheiten des heutigen Tages stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Linz, am 01. April 2019
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Aprilscherz-Reingefallener (Dienstag, 02 April 2019 10:23)
Bitte keine solchen Aprilscherze mehr, die so knapp an einer möglichen Realität vorbeigehen. Puhhh, mir ist noch ganz schlecht.
Alles ist möglich (Dienstag, 02 April 2019 15:28)
Ich hoffe die Behörde wurde hier nicht auf eine Idee gebracht.
Thomas (Dienstag, 02 Juli 2019 23:53)
Die DSGVO ist und bleibt der größte Schwachsinn, den man uns in den letzten 25 Jahren aufgehalst hat. Bitte mal ernsthaft: Glaubt irgendjemand, dass jetzt irgendwelche Verrückten vielleicht hergehen und die "Betroffenen" deren "Daten" (oh fürcht wie gefährlich) da innerhalb des Kunstwerkes ausgestellt werden, anruft, anschreibt, oder sonstiges macht? Bitte in was für bescheuerte Zeiten leben wir? Es ist nicht zu fassen...