Der Sachverhalt.
Vodafone kontaktierte am 22.10.2018 einen bestehenden Kunden über What´s App, um ihm/ihr mitzuteilen, dass eine Tätigkeit vor Ort bei ihm/ihr zu Hause durchgeführt werden würde. Diese/r reagierte und teilte mit, dass er/sie diesen Dienst nicht verwendet, und auch keine Einwilligung gegeben habe, dass er/sie auf diese Art und Weise kontaktiert wird. Er/Sie war auch der Meinung, dass das Datenschutzrecht nicht eingehalten wird.
Vodafone verfügte über die Mobiltelefonnummer der betroffenen Person und berief sich darauf, im Rahmen des Vertragsverhältnisses gehandelt zu haben und somit auf Art 6 Abs 1 lit b DSGVO.
Die Entscheidung der aepd
Die aepd ist der Ansicht, dass Vodafone rechtmäßig gehandelt hat, da die Verarbeitung iSd Art 6 Abs 1 lit b DSGVO erforderlich war. Die Telefondaten werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeitet.
Die Entscheidung ist auf Spanisch veröffentlicht.
06.04.2019, Autor:
Michael Schweiger, zert. DSBA
Kommentar schreiben
David (Dienstag, 09 April 2019 12:43)
Den Whatsapp AGB entsprechend darf ja die normale Version gar nicht kommerziell verwendet werden?
xx (Mittwoch, 10 April 2019 12:48)
In dem Bescheid geht die Datenschutzbehörde nur auf Kontaktaufnahme ein.
So wie es scheint, ist das Problem der Datenweitergabe an Dritten, die zwangsläufig bei Verwendung von Whats up der spanischen Behörde nicht bekannt.