Die deutsche Datenschutzkonferenz hat sich im Jänner 2019 mit der Zulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen beschäftigt, und dazu ein Positionspapier veröffentlicht.
Österreich. Ein kurzer Überblick
Die österreichische DSB geht davon aus, dass Dashcams nicht datenschutzrechtlich konform betrieben werden können. Es gibt dazu nach Medienberichten eine Geldstrafe gegen ein natürliche Person von EUR 300,00, sowie eine Warnung der DSB und eine Empfehlung, die beiden denselben Sachverhalt betrafen. Im Blog finden Sie eine Übersicht über die Entscheidungen der DSB bzw. des VwGH zu Dashcams inn Österreich. Auch auf der Website der DSB finden Sie Informationen zur Dashcam.
Datenschutzkonferenz in Deutschland.
Am 28.01.2019 hat die dt. DSK dazu ein Positionspapier verabschiedet, und festgehalten, dass der Einsatz von Dashcams datenschutzrechtlich kaum zulässig sein kann.
Die mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Bilddaten, die insbes. auch den öffentlichen Raum betreffen, und ein Unfallgeschehen aufzeichnen sollen, ist Art 6 Abs 1 lit f DSGVO („berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten“).
Das „berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten“ muss die Verarbeitung „erforderlich“ machen, und ist gegen Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten abzuwägen. Wenn die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, dann hat die Verarbeitung zu unterbleiben. Die DSGVO ermöglicht bei „Gleichwertigkeit“ der Interessen dem Verantwortlichen die Verarbeitung der Daten, wohingegen in § 12 Abs 2 Z 4 DSG ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung von Bilddaten gefordert wird.
Bedeutsam für die Durchführung der Interessensabwägung ist der „Einsatzzweck“ der Dashcam.
Dauerhafte Aufzeichnung
Bei einer permanenten ansatzlosen Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist Art 6 Abs 1 lit f DSGVO nicht erfüllt, da die dauerhafte Aufzeichnung zur Wahrung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich ist, und die Interessen der (unbeteiligten) Verkehrsteilnehmer überwiegen.
Das Grundrecht des Art 8 GRC umfasst auch das Recht sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ohne Anlass zum Objekt einer Videoüberwachung zu werden
„Dashcams erheben permanent und ohne Anlass personenbezogene Daten, wie Kennzeichen der anderen Verkehrsteilnehmer sowie Personen, die sich in der Nähe einer Straße aufhalten, so dass eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, ohne dass sie von der Überwachung Kenntnis erlangen oder sich dieser entziehen können. Das Interesse des Autofahrers als datenschutzrechtlich Verantwortlicher, für den Fall eines Verkehrsunfalls Videoaufnahmen als Beweismittel zur Hand zu haben, kann diesen gravierenden Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der anderen Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen.“
Die DSK geht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zur Verwertungsmöglichkeit von Videoaufnahmen (15.05.2018, VI ZR 233/17) davon aus, dass der ansatzlose Einsatz von dauerhaft aufzeichnenden Dashcams unzulässig ist.
Anlassbezogene Aufzeichnung.
Die DSK führt auch aus, dass Dashcams ausnahmsweise zulässig sein können, wenn technisch sichergestellt ist, dass die Kamera lediglich anlassbezogen kurzzeitig aufzeichnet.
Informationspflichten.
Die DSK weist auch ausdrücklich darauf hin, dass der Verantwortliche, der eine Dashcam betreibt, die betroffenen Personen iSd Art 12 ff. DSGVO zu informieren hat, und insbes. auch die Informationen, die von Art 13 DSGVO gefordert werden, den betroffenen Personen im Zeitpunkt der Datenerhebung zur Verfügung zu stellen hat.
Es wäre daher – wenn man die Zulässigkeit der Dashcam durch technische Maßnahmen herstellen kann – notwendig, dass auf dem PKW jedenfalls ein erkennbarer Hinweis angebracht wird, dass eine Dashcam betrieben wird, und wer der Verantwortliche ist.
06.04.2019, Autor:
Michael Schweiger, zert. DSBA
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