Bundesministerium für Inneres hat gegen die DSGVO verstoßen



Bundesministerium für Inneres hat gegen die DSGVO verstoßen

 

 

 

Die DSB hat mit Bescheid vom 12.04.2019 (rk, DSB-D123.591/0003-DSB/2019) festgestellt, dass das BMI durch die Veröffentlichung von Texten auf der Website jemanden in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.

 

Ein Bericht dazu auf futurezone.at und im Falter.

 

 

Der Vorfall

 

Das BMI hat auf seiner Webseite die Korrespondenz (E-Mails= des Beschwerdeführers mit Mitarbeitern des BMI im Volltext veröffentlicht.

 

Es ging dabei insbes. auch um Interviewanfragen. Der Beschwerdeführer selbst hatte dazu selbst davor einen tweet veröffentlicht.

 

 

 

Die Entscheidung

 

Beim Bundesministerium für Inneres als „Hilfsapparat eines obersten Organs“, nämlich des Bundesministers für Inneres handelt es sich jedenfalls um eine „staatliche Behörde“ gemäß § 1 Abs. 2 DSG.

 

Die Veröffentlichung der Texte im Internet erfolgte nach Ansicht der DSB auch im Rahmen der Hoheitsverwaltung. „Die Wahrnehmung von Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit steht nämlich in einem untrennbaren Zusammenhang zu den behördlich ausgeübten Tätigkeiten und kann daher nicht losgelöst von ihnen gesehen werden. Schließlich besteht der Zweck der Öffentlichkeitsarbeit doch darin, die Allgemeinheit über das Handeln von Behörden oder Gerichten zu informieren.“

 

 

 

Das Gesetz ist die einzige Rechtsgrundlage für staatliche Behörden

 

Das BMI kann sich daher bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ausschließlich auf das Gesetz stützen; dies ist der einzige „Erlaubnistatsbestand“ iSd der DSGVO für die „staatliche Behörde“. „Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung ist daher nur auf Grund von Gesetzen zulässig.“

 

Das BMI stütze im Verfahren die Veröffentlichung auf Teil 1 Z 10 der Anlage zum Bundesministeriengesetz (BMG), wobei dies keine taugliche Norm für die Veröffentlichung der Texte darstellt:

 

„Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen.“

 

 

 

Weiters bezog sich das BMI auf § 9 Abs 1 MedienG, der auch Behörden einen Anspruch auf Gegendarstellung gibt. Der Beschwerdeführer hatte auf Twitter eine Nachricht zum gleichen Thema veröffentlicht, sodass die „Gegendarstellung“ mit der Veröffentlichung der Volltexte von E-Mails jedenfalls nach Ansicht der DSB außer Verhältnis zur Veröffentlichung des Beschwerdeführers stand.

 

Die DSB sah daher keine taugliche gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung der Texte auf der Homepage des BMI.

 

 

 

Das berechtigte Interesse gilt für staatliche Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben nicht

 

Die DSB sprach dazu explizit aus:

 

Sofern der Beschwerdegegner sich auf eine Veröffentlichung aufgrund berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützt, so verkennt er, dass dieser gemäß Abs. 1 letzter Satz leg. cit. nicht auf Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben anwendbar ist.“

 

 

17.06.2019, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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Bundesministerium für Inneres hat gegen die DSGVO verstoßen
Die Veröffentlichung von E-Mail im Volltext auf der Homepage des BMI verstößt gegen die DSGVO
BMI Veröffentlichung von Texten auf Home
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