Die „Guidelines 3/2019 on processing of personal data through video devices“ (Richtlinie 3/2019 betreffend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit Videogeräten) sind nun zur Konsultation aufgelegt.
Hinweisschild
Das Hinweisschild, das in der Richtlinie veröffentlicht ist, erinnert sehr stark an das von der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen veröffentlichte Beispiel:
Die Informationen, die sich der EDSA vorstellt, sind sehr umfassend, und in der Richtlinie wird ausdrücklich auf eine Möglichkeit der mehrstufigen Information hingewiesen.
Informationen der 1. Stufe
Das Hinweisschild als 1. Stufe der Information iSd Art 13 DSGVO soll die wichtigsten Informationen beinhalten, nämlich
· Die Zwecke der Verarbeitung
· Die Identität des Verantwortlichen
· Das Bestehen von Rechten der betroffenen Personen
· Die größten Beeinträchtigungen durch die Verarbeitung
· Weiters sollten auch die berechtigten Interessen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) genannt sein, und Kontaktinformationen des/der Datenschutzbeauftragten (sofern es eine/n solche/n gibt)
· Zusätzlich sollten Angaben gemacht werden, wenn es „Überraschungen“ für die betroffenen Personen gibt. Das kann zB eine Übermittlung der Daten an Empfänger außerhalb der EU sein, und auch die Lösch-/Aufbewahrungsfrist. Wenn diese Information nicht gegeben wird, dann können die betroffenen Personen davon ausgehen, dass es sich nur um eine Live-Bildaufnahme handelt.
Informationen der 2. Stufe
Die weiteren Informationen nach Art 13 DSGVO müssen in einfach zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden. Als Beispiele werden zB eine Auflage eines Informationsblattes an einer zentralen Stelle (zB Informationsschalter, Rezeption, Kassa) oder der Aushang an einer leicht zugänglichen Stelle genannt.
In der Information der 1. Stufe (Hinweisschild) ist ein deutlicher Verweis auf diese Informationen (2. Stufe) und deren Zugangsweise erforderlich. Der EDSA führt aus, dass der Verweis auf eine digitale Quelle (zB QR-Code oder Websiteadresse) sinnvoll (und damit wohl auch zulässig) ist. Weiters soll die Information jedoch auch in nicht digitaler Form zugänglich sein.
Es ist jedoch jedenfalls nötig, dass (auch) die Informationen (2. Stufe) in einer Art und Weise zugänglich sind, dass der überwachte Bereich nicht betreten werden muss. Das kann durch einen Websitelink und/oder eine Angabe einer erreichbaren Telefonnummer erfolgen.
Beispiel des EDSA:
Ein Betreiber eines Ladenlokals überwacht dasselbe. Um Art 13 DSGVO zu erfüllen, ist es ausreichend, ein Hinweisschild, das leicht erkennbar ist, am Eingang des Lokals auszuhängen, welches die Informationen der 1. Stufe enthält. Weiters hat der Lokalbetreiber ein Informationsblatt mit den Informationen der 2. Stufe zB an der Kassa oder einem anderen zentralen und leicht zugänglichen Ort im Ladenlokal zur Verfügung zu stellen.
Österreichisches Datenschutzgesetz
Bemerkenswert ist, dass im Datenschutzgesetz eine gesetzliche Regelung zur Information enthalten ist, die sich auf den Verantwortlichen beschränkt
§ 12 (5) DSG Der Verantwortliche einer Bildaufnahme hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.
Der Entwurf der Richtlinie, der bis zum 9. September 2019 zur Konsultation aufgelegt wird, wurde am 10. Juli 2019 veröffentlicht.
18.07.2019, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA
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