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Cookies - Abmahnung durch Salzburger Rechtsanwalt mit Schadenersatzforderung



Die Presse (20.8.2019) berichtet darüber. In Sozialen Medien (zB Twitter) gibt es dazu Meldungen. Ein Salzburger Rechtsanwalt fordert EUR 12.000,-- an Schadenersatz.

 

 

 

Die Schadenersatzforderung

 

Ein Salzburger Rechtsanwalt fordert in Abmahnungsschreiben, die er nach Deutschland versendet hat, pro „illegal“ abgelegtem Cookie auf dem Rechner der Nutzerin (seiner Mandantin) EUR 1.000,--.

 

Zwölf Cookies werden abgelegt, und das ergibt daher EUR 12.000,-- an Schadenersatz.

 

Zusätzlich werden EUR 1.000,-- an Kostenersatz gefordert.

 

 

 

 

Wie hat die Geschädigte es bemerkt?

 

Die „Geschädigte“ hatte beim Weitersurfen auf unterschiedlichen Homepages bemerkt, dass ihr auf den anderen Homepages Werbung des Unternehmens des „Schädigers“ eingeblendet wurde.

 

Es wurden daher auf dem Gerät der Nutzerin Cookies abgelegt, die dann wiedererkannt wurden, und es kam zur Werbeeinblendung.

 

 

 

 

Grundlage der Schadenersatzforderung

 

Art 82 DSGVO und § 29 DSG regeln den Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadenersatz.

 

Danach hat jede Person, der durch eine DSGVO-Verletzung oder Verletzung des § 1 DSG ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf den Ersatz desselben, wobei § 29 DSG noch auf die Vorschriften des (österreichischen) bürgerlichen Rechts verweist.

 

 

 

 

dataprotect´s Meinung dazu:

 

Wenn jemand keinen Schaden hat, dann besteht auch kein Anspruch. Nur die (behauptete) rechtswidrige Verarbeitung der Daten an sich, stellt noch keinen Schaden dar. Das LG Feldkirch hat das – in Bezug auf sensible Daten – anders gesehen, aber die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Worin liegt daher der Schaden einer Person, die im Internet surft, und Werbung von Websiten angezeigt bekommt, die sie vorher besucht hat.

 

 

 

 

 

Bisherige Rechtsprechung

 

Soweit überblickbar existiert derzeit eine Entscheidung des LG Feldkirch, die jedoch nicht rechtskräftig ist. In dieser Entscheidung wurde ein Betrag von EUR 800,-- an immateriellem Schadenersatz zugesprochen. Dazu gab es bereits einen Blog-Beitrag.

 

 

20.08.2019, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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Schadenersatzforderung - Abmahnung durch einen Salbzurger Rechtsanwalt
Abmahnung durch Salzburger Rechtsanwalt
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