Weitere Entscheidung zu Löschfristen bei Bonitätsdatenbanken – Einzelfallbetrachtung statt generelle Fristen



Die DSB fällte (bereits am 7.12.2018) eine weitere Entscheidung (DSB-D123.193/0003-DSB/2018, nicht rechtskräftig) zur Aufbewahrungsdauer von Negativdaten (Zahlungsverzug) in Bonitätsdatenbanken. Der Bescheid wurde beim BVwG angefochten. Die Entscheidung dazu ist noch ausständig. 

 

 

 

Das Abgehen von den „starren“ Fristen der Kleinkreditevidenz

 

Bereits in einem anderen Blogbeitrag wurde berichtet, dass die DSB von den „starren Fristen“, die zB in dem Bescheid zur Kleinkreditnehmerevidenz (Konsumentenkreditevidenz) abgeht, und auf eine Einzelfallbetrachtung in Bezug auf die Festlegung der Löschfristen für Negativdaten (Zahlungsverzug) abzustellen ist.

 

„Eine gesetzlich normierte Frist, wie lange Einträge in Datenbanken von Kreditauskunfteien gespeichert werden dürfen, besteht nicht.

 

 

 

Die Datenschutzkommission hat im Bescheid GZ K600.033-018/0002-DVR/2007 zur „Kleinkreditevidenz (Konsumentenkreditevidenz) zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung“ zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO bezüglich der Löschung aller Eintragungen im Zusammenhang mit einem konkreten Kreditschuldverhältnis u.a. die Auflage erteilt, dass eine solche sieben Jahre nach Tilgung der Schuld oder Eintritt eines sonstigen schuldbefreienden Ereignisses zu erfolgen hat.“ (Auszug aus dem Bescheid der DSB)

 

 

 

 

 

Die Löschfristen für Negativeinträge

 

Die DSB hat festgestellt, dass die Kreditauskunftei die betroffene Person in ihrem Recht auf Löschung verletzt hat und bezüglich eines Sachverhaltes, bei dem die betroffene Person in Zahlungsverzug war, die Löschung der Daten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution bescheidmäßig aufgetragen, bei einem anderen Sachverhalt festgestellt, dass die Daten (noch) nicht gelöscht werden müssen.

 

Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich bezüglich des Zeitraums, der seit Tilgung der Forderung durch die betroffene Person vergangen ist.

 

1.    Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie die bereits mit 27. Februar 2013 beglichene Forderung in der Höhe von 497,07 Euro nicht aus ihrer Bonitätsdatenbank gelöscht hat.

 

2.    Die Beschwerde wird hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung in Bezug auf die am 15. April 2018 beglichene Forderung in der Höhe von 481,34 Euro sowie die in der Datenbank der Beschwerdeführerin aufscheinenden Informationen aus der Insolvenzdatei (Ediktsdatei) abgewiesen.

 

3.    Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Löschungsbegehren der Beschwerdeführerin Folge zu leisten und die in Spruchpunkt 1 genannten Daten zu löschen.

 

 

 

 

 

Forderungen, die vor mehr als 5 (fünf) Jahren getilgt wurden, sind zu löschen.

 

Eine Forderung von ca. 500 Euro mit Datum aus dem Jahr 2010 wurde mit 27. Februar 2013 – daher offensichtlich mit erheblichem Zahlungsverzug – positiv erledigt. Diese Zahlungserfahrungsdaten waren in der Datenbank des Verantwortlichen, einer Kreditauskunftei nach wie vor gespeichert, und wurden anfragenden Unternehmen auch bekannt gegeben.

 

Die DSB stellte auf die relativ geringe Höhe der Forderung sowie die Tatsache, dass die Forderung vor über 5 (fünf) Jahren beglichen wurde, ab, und stellte fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verarbeitung dieser Daten noch bonitätsrelevant. Somit können diese Daten für Gläubiger nicht mehr relevant sein, und deren berechtigte Interessen an der Feststellung der aktuellen Bonität der betroffenen Person nicht mehr erfüllen.

 

 

 

Forderungen, die erst vor 1 (einem) Jahr getilgt wurden, sind bonitätsrelevant.

 

Die zweite Forderung belief sich ebenfalls auf ca. 500 Euro und stammt aus dem Jahr 2010. Diese wurde jedoch erst im April 2018 (mit Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens) positiv erledigt. Der diesbezügliche Eintrag in der Insolvenzdatei ist noch bis April 2019 abrufbar, wobei eine frühere Löschung beantragt werden kann.

 

Da diese Forderung erst im April 2018 positiv erledigt wurde, sah die DSB keinen Grund, die Löschung dieses Eintrages aufzutragen; dieser Eintrag erfüllt daher nach wie vor den Zweck der Information über die Bonität der betroffenen Person.

 

Die Relevanz dieser erst im Jahr 2018 getilgten Forderung für die Feststellung der Bonität der betroffenen Person ist unabhängig von der Löschung der Daten in der Insolvenzdatei. Diese Ansicht die DSB auch in einer weiteren Entscheidung so bestätigt (Blogbeitrag: Wirtschaftsauskunftei – Abgehen von der Judikatur zur generellen Aufbewahrungsdauer von Negativdaten)

 

 

 

Schlussfolgerung:

 

·      Es kommt nicht ausschließlich auf das Alter der Forderung an, denn beide Forderungen waren aus dem Jahr 2010

 

·      Der Zeitpunkt der „positiven Erledigung“ einer Forderung, dh der Zeitpunkt der vollständigen Begleichung, ist ausschlaggebend für den Fristbeginn für die Beurteilung, ob der Zahlungsverzug für die Bonität der betroffenen Person maßgeblich           

 

·      Eine (relativ) geringe Forderung (ca. EUR 500), die vor mehr als 5 (fünf) Jahren getilgt wurde, ist nach Ansicht der DSB nicht mehr bonitätsrelevant und damit zu löschen.

 

·      Es ist für die Beurteilung der Löschfristen eine Einzelfallbetrachtung nach folgenden Kriterien vorzunehmen:

 

o   die Höhe der einzelnen Forderungen,

 

o   das „Alter“ der Forderungen

 

o   Anzahl der im Wege eines Inkassounternehmens eingetriebenen Forderungen,

 

o   die Zeit, die seit Begleichung einer Forderung verstrichen ist,

 

o   die Herkunft der Daten.

 

 

 

Nochmals weisen wir darauf hin, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht läuft noch. Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.

 

 

19.08.2019, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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