Meine deutschen Kollegen sprechen von "Schadensersatz" und englische solicitors / barristers / attorneys / lawyers nennen es "damages":
Der Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO (und § 29 DSG) wird uns noch viel und lange beschäftigen.
Der Vermögensschaden (materielle Schaden), der durch eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Normen verursacht wird, bereitet noch das geringere Problem, obwohl er für Verantwortliche, die Daten von vielen betroffenen Personen verarbeiten, uU aufgrund der hohen Anzahl der möglichen Anspruchsstellungen zum finanziellen Desaster werden kann, auch wenn von Einzelnen nur geringe Beträge gefordert werden.
Der "immaterielle Schaden" - gewissermaßen ein "Schmerzensgeld" für eine Datenschutzverletzung ist das, was den Verantwortlichen Sorge bereitet.
Wie wird dieser bemessen? Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch?
Reicht es aus, dass zB sensible Daten unrechtmäßig verarbeitet werden, oder wie muss der Schaden des/der Geschädigten beschaffen sein?
Was bedeutet es, wenn in ErwG 75 DSGVO erwähnt ist, dass ein Kontrollverlust einen Schaden darstellen könnte?:
" ... wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, ..."
Krätschmer/Bausewein in Wybitul, Handbuch DSGVO, 1. Aufl. Art 82 Rn. 20 führen dazu an, dass der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zu einem europaweiten "Schmerzengeldkatalog" für Datenschutzverletzungen führen kann. Sie treten aber auch für eine Geringfügigkeitsgrenze ein, und dafür, dass für unerhebliche Beeinträchtigungen kein Ersatz zu leisten sein sollte.
In ähnlicher Art und Weise gehe ich von einer sog. "Erheblichkeitsschwelle" im Der DatKomm, Praxiskommentar zum Datenschutzrecht - DSVO und DSG, Rz 24ff zu Art 82 DSGVO.
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