What´s APP ist der wohl am meisten verbreitete Messengerdienst.
Auch zwischen Lehrern_Innen und Schüler_Innen wird diese Art der Kommunikation oft verwendet.
Doch ist das unbedenklich und zulässig?
Die Verantwortungskette
Lehrer_Innen stehen in direktem Kontakt mit den Schüler_Innen; auch die Direktion bzw. Schulleitung wird in manchen Fällen eingebunden. Es geht um Hausübungen, Mitteilungen oder Schüler_Innen senden die Entschuldigung über Messengerdienste an die Klassenvorstände.
Die „organisatorische Verantwortung“ in diesem Zusammenhang trägt der/die Schulleiter/in, der die notwendigen Regeln für die berufliche Kommunikation des Lehrpersonals aufzustellen hat, sowie das Lehrpersonal auch entsprechend zu instruieren hat.
„Haushaltsausnahme“ & Kommunikation in der Schule
Die DSGVO sieht vor, dass diese auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten natürlicher Personen nicht anwendbar ist, wenn dies von natürlichen Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt. Diese Ausnahme wird sehr restriktiv interpretiert, und Leher_Innen kommunizieren nicht ausschließlich privat mit Schüler_Innen oder Kolleg_Innen, wobei im Kollegenkreis wohl noch eventuell von privaten Kommunikationen ausgegangen werden könnte, wenn der Kommunikationsinhalt sich nicht auf die berufliche Tätigkeit bezieht.
Die „Haushaltsausnahme“ des Art 2 Abs 2 lit c DSGVO ist daher nicht anwendbar, und die DSGVO und deren strikte Regelungen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind in der Kommunikation im Schulalltag einzuhalten.
Weiters ist festzuhalten, dass in Österreich im DSG keine korrespondiere Regelung aufgenommen wurde, sodass in Österreich der Anwendungsbereich des DSG über den Anwendungsbereich der DSGVO hinausgeht. § 1 Abs 1 DSG regelt, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Die Nutzung von „What´s APP“
Auf der Homepage des BMBWF ist zu lesen:
Einige juristische Gutachten kommen auch zum Schluss, dass WhatsApp nicht zu schulischen Zwecken eingesetzt werden darf, da die Nutzungsbedingungen (Stand: 8/2016) nur die private Nutzung zulassen (Schulverwaltung ist nicht private Nutzung), sowie der Verwender von WhatsApp bestätigt, dass er authorisiert sei, regelmäßig die Kontaktdaten seines Adressbuches zur Verfügung zu stellen. Diese Authorisierung liegt in der Schulverwaltung üblicherweise nicht vor.
Es wird dort auf das Merkblatt der Landesbauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen verwiesen, und diese stellt fest, dass die Nutzung von What´s APP unzulässig ist, da mit Aktivierung von What´s APP alle Kontaktdaten des Mobiltelefons direkt an den Anbieter (einem Unternehmen, das Facebook gehört) übermittelt werden.
Eine Rechtsgrundlage für diese Übermittlung wäre die Einwilligung, die von jedem im Mobiltelefon gespeicherten Kontakt freiwillig und nachweisbar abgegeben werden müsste, und überdies jederzeit widerrufbar wäre. Diese „Hürde“ kann mit größter Wahrscheinlichkeit kein What´s App Nutzer nehmen.
Alternativen?
Für die Kommunikation zwischen Lehrer_Innen und Schüler_Innen oder unter Kollegen und Kolleginnen stehen mE unterschiedliche Messengerdienste zur Verfügung, deren datenschutzrechtliche Konformität zwar noch nicht von einer Aufsichtsbehörde geprüft wurde, aber die unter Datenschutzrechtlern als zulässige Alternativen in der beruflichen Kommunikation angesehen werden.
In Oberösterreich wurde in einer Pressekonferenz am 9.10.2018 die „hallo! APP“ vorgestellt, die in iTunes und Google-Play-Store ebenfalls verfügbar ist. Diese ist ein kostenloses Kommunikationstool des Bildungslandes Oberösterreich zur Vernetzung von Erziehungsberechtigten und Lehrkräften.
Eine „österreichische Lösung“ ist fairchat eines Anbieters aus Vorarlberg. Über diesen Messenger wurde auch in den Medien bereits im Jahr 2018 berichtet.
Die Verbraucherzentrale in Deutschland hat dazu bereits im Sommer eine Liste veröffentlicht, die im Internet abrufbar ist, und verweist zB auf
20.08.2019, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA
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