Wie bereits im Blog berichtet, mahnt ein Salzburger Rechtsanwalt "verbotenes Tracking" ab und verlangt für seine Mandanten Schadenersatz.
In der Presse (08.09.2019) wird darüber berichtet, und er wird auch dahingehend zitiert, dass einige "Abgemahnte" bezahlen würden.
Meiner Ansicht nach führt nicht jede datenschutzwidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten unweigerlich zu einer Verpflichtung zur Leistung von (immateriellem) Schadenersatz.
Es gibt genug andere rechtliche Möglichkeiten, rechtsverletzendes Verhalten abzustellen, zB eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder auch eine Unterlassungsklage.
Eine Rechtsverletzung muss mE einem (spürbaren) Schaden für die betroffene Person verursachen.
Nicht alle "Unlustgefühle" der betroffenen Person führen zu einer Ersatzpflicht, sondern der Beeinträchtigung der Interessen muss mE Gewicht zukommen.
Der OGH hat in einer Entscheidung zu Schadenersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht im Jahr 1988 festgehalten:
"Der Umstand, daß der Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht nachkam, stellt für sich allein noch keinen Nachteil des Klägers dar, der als ideeller Schaden bezeichnet werden könnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweigerung der Auskunft über die Herkunft der Kenntnis des Doktorates eine Gefühlsbeeinträchtigung des Klägers zur Folge hatte."
Der aus dieser Entscheidung abgeleitete Rechtssatz lautet:
"Der Umstand, daß der Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht nachkam, stellt für sich allein noch keinen Nachteil des Klägers dar, der als ideeller Schaden bezeichnet werden könnte." (RS 0038184)
In einer weiteren Entscheidung im Jahr 2002 hat der OGH diese Rechtsansicht in einem (schadenersatzrechtlichen) Verfahren bestätigt.
"Der Umstand, dass die Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Datenschutzgesetz gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen sei, stellt für sich allein noch keinen Nachteil dar, der als auch nur ideeller Schaden bezeichnet werden könnte."
Rechtswidriges Tracking allein stellt mE daher noch keinen ersatzfähigen Schaden dar, der von den betroffenen Personen gegenüber dem Rechtsverletzer eingefordert werden kann.
Auch § 29 DSG und Art 82 DSGVO sprechen davon, dass "ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden" sein muss, und in der englischen Version wird das Wort "suffer" verwendet, denn dort heißt es, dass "any person who has suffered" und "compensation … for the damages suffered."
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