DSB - neue Informationen zur Dash-Cam auf der Homepage.
Die bisherigen Entscheidungen der DSB zur Dash-Cam lasen sich für den Rechtsanwender so, dass die DSB von der Unzulässigkeit jeder Art der Dash-Cam ausgeht.
Hier finden Sie dazu frühere Blog-Einträge:
Auf der Homepage der DSB wurde aktuell eine Information veröffentlicht, aus der sich die Zulässigkeit von Dash Cams unter sehr engen Voraussetzungen ableiten lässt, wobei diese Rechtsmeinung "vorläufig" ist:
Die DSB geht von folgenden notwendigen Kriterien aus:
· Ausschließlicher Zweck: Dokumentation des Unfallherganges, keine Veröffentlichung des Videos im Interne!
· Beschränkung der Aufnahme des öffentlichen Raum auf das erforderliche Maß
· Einstellung des Kamerawinkels „nach unten“
· Geringst mögliche Kameraauflösung (nur kleiner Bereich deutlich; Rest so, dass Personen nicht identifizierbar sind)
· Speicherung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß (zB 1 Minute vor dem Unfallgeschehen bis wenige Sekunden nach einem Unfall).
· Kontinuierliches Überschreiben der erhobenen Daten.
· Löschung der Unfalldaten nach Zweckerreichung.
· Keine Möglichkeit des manuellen Eingriffs in die Speicherung
· Gewährleistung von Integrität und Vertraulichkeit durch Einsatz von Verschlüsselungstechniken und Zugriffsbeschränkungen.
Die genaue Information, die die DSB veröffentlicht hat finden Sie hier.
17.12.2019, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA
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