Das AG Lübeck fällte in einem Verfahren zur Prozesskostenhilfe im Oktober 2019 einen Beschluss, bei dem es auch um eine Prognose zur Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches nach DSGVO ging.
Prozesskostenhilfe in D = Verfahrenshilfe in Ö
Im Rahmen der Genehmigung der Prozesskostenhilfe hat ein Gericht als Vorfrage auch zu beurteilen, ob ein Anspruch grundsätzlich Aussicht auf Erfolg haben kann. Das AG Lübeck hat im Verfahren 1 Ca 538/19 vom 20.06.2019 einen Sachverhalt zu beurteilen, der u.a. einen Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO beinhaltete.
Der Anspruchsgrund
Ein Arbeitnehmer willigte im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ein, dass sein Foto samt Namen und Stellenbezeichnung im Aushang sowie auf der Unternehmenshomepage veröffentlicht wurde.
Bei Beendigung widerrief der Arbeitnehmer diese Einwilligung. Das Foto wurde im Aushang und auf der Homepage entfernt. Der Arbeitnehmer stellte später fest, dass das Foto auch auf der Facebook-Fanpage des Arbeitgebers gepostet wurde, und noch nicht entfernt war. Nach anwaltlicher Aufforderung wurde das Foto auch dort entfernt.
Der (ehemalige) Arbeitnehmer forderte auch Schadenersatz wegen der Persönlichkeitsverletzung. Der Arbeitgeber zahlte jedoch nicht.
Die Entscheidung des AG Lübeck
Das Gericht stellte fest, dass die vorliegende Einwilligung die Verwendung des Fotos auf der Facebook-Fanpage nicht gedeckt hat. Nach dem anwendbaren deutschen BDSG (§ 26 Abs 2 S 3. BDSG) muss eine derartige Einwilligung schriftlich erfolgen. Auch fehlte es an der Belehrung über die Widerruflichkeit der Einwilligung, die nach Art 7 Abs 3 S 3 DSGVO notwendig ist. Das Gericht unterlies es jedoch darzulegen, ob diese Belehrung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einwilligung darstellt.
Andere Rechtsgrundlagen kamen für das AG Lübeck nicht in Frage. Auf das berechtigte Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO kann sich der Arbeitgeber bei der Veröffentlichung von Fotos nicht berufen. Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO) ist die Fotoveröffentlichung nicht erforderlich.
Der Schadenersatzanspruch
Das AG Lübeck ging davon aus, dass die Art der Verwendung des Fotos, nämlich die Veröffentlichung auf Facebook aufgrund der Reichweite ohne Rechtsgrundlage einen immateriellen Schadenersatzanspruch von EUR 1.000,-- rechtfertigt. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer der Veröffentlichung des Fotos auf der Homepage des Unternehmens ursprünglich zugestimmt hatte.
Eine Entscheidung in der Hauptsache erfolgte nicht, da die Parteien sich im eigentlichen Verfahren auf einen Vergleich geeinigt haben, und daher kein (endgültiges) Urteil zum Anspruch auf Schadenersatz gefällt wurde.
Bemerkenswert ist jedoch, dass nur die Persönlichkeitsverletzung an sich, dh die Verwendung eines Fotos einer Person ohne deren Zustimmung zur Veröffentlichung auf Facebook einen Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 1.000,-- (auf Basis der Beck´schen Schmerzengeldtabelle) rechtfertigt, wenn die abgebildete Person davor der Anfertigung des Fotos sowie der Veröffentlichung im Internet zugestimmt hatte.
Schlussfolgerung:
Bei der Verarbeitung von Fotos, auf welchen Personen abgebildet sind, – insbes. in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis – ist aus Sicht des Unternehmens - die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO und auch des UrhG (§ 78 UrhG = Recht am eigenen Bild) sicherzustellen.
Dies betrifft sowohl die Anfertigung des Fotos (= Erheben der Daten) sowie auch die unterschiedlichen Arten der Verwendung (Veröffentlichung), zB in Printmedien (Katalogen) oder auf der Homepage des Unternehmens selbst oder in Sozialen Medien.
Wenn die Verarbeitung auf die Einwilligung (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO) gestützt wird, dann muss diese nachweisbar sein (sinnvollerweise schriftlich) und den Voraussetzung der DSGVO entsprechen, dh inbes. Widerrufshinweis und Sicherstellung der einfachen Widerruflichkeit sowie des Unterlassens der weiteren Verarbeitung nach Widerruf.
Zu beachten ist auch, dass die abgebildeten Personen iSd Art 13 DSGVO zu informieren sind.
05.01.2020, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA
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