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Regierungsprogramm 2020 - 2024 – Was kommt im Datenschutz? – Teil 1


Das Regierungsprogramm „Aus Verantwortung für Österreich“ betrifft auch datenschutzrechtliche Regelungen.

 


„Kontroll- und Transparenzpaket | Informationsfreiheit“

 

 

Auf Seite 20 findet sich folgende Aussage zur Datenschutzbehörde

 

„Die weisungsfreie und unabhängige Datenschutzbehörde soll als Beratungs- und Servicestelle den umfassten Institutionen zur Seite stehen.“

 

 

Nimmt man diesen programmatischen Satz – ohne diesen in den Zusammenhang mit der Überschrift zu setzen – dann könnte man meinen, dass die DSB zur Beratungs- und Servicestelle für die Organisationen, die von den Regelungen, die in den Zuständigkeitsbereich der DSB fallen, insbes. daher auch DSG und DSGVO fallen, werden soll. Diese Erwartungshaltung wird mE entäuscht werden.

 

 

Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass sich das Service und die Beratung der DSB auf die Institionen beziehen soll, die von der „Informationsfreiheit“ betroffen sind. Bereits in der vorigen Legislaturperiode hat Dr. Alfred Noll (als Abgeordneter von JETZT) mit ParlamentskollegInnen einen Initativantrag zu einem Informationsfreiheitsgesetz vorgelegt. Der Entwurf wurde nicht mehr Gesetz.

 

 

Folgende Institutionen wären von diesem Gesetz betroffen:

 

·     der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, 

 

·     der Organe der Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1 bzw. des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, 

 

·     der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper, 

 

·     der Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, sowie 

 

·     der Organe der informationspflichtigen Unternehmungen gemäß Art. 22a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 126b Abs. 2 bzw. Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 B-VG.

 

 

 

In Österreich gibt es derzeit ein in der Bundesverfassung (Art 20 Abs 4 B-VG) verankertes Auskunftsrecht sowie ein Auskunftspflichtgesetz und ein Informationsweiterverwendungsgesetz sowie im Bereich Umwelt das Umweltinformationsgesetz.

 

 

 

Das Auskunftsrecht (Art 20 Abs 4 B-VG) ist einerseits durch das Amtgeheimnis (Art 20 Abs 3 B-VG, das nach dem Regierungsprogamm 2020-2024 abgeschafft werden soll!) und anderseits durch den Schutz der Privatsphäre eingeschränkt. Es verpflichtet Bundes-Behörden, BürgerInnen “ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen” auf eine mündliche oder schriftliche Anfrage hin Auskunft zu gewähren, soweit das Amtsgeheimnis oder die Privatsphäre nicht entgegensteht. Ähnliche Regelungen gibt es in den Ländern in Bezug auf Landesbehörden sowie Gemeinden.

 

Das Informationsweiterverwendungsgesetz soll die Verwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, durch private Organisationen auf kommerzieller und nicht-kommerzieller Basis erleichtern. Die öffentliche Hand ist berechtigt, für die Weitergabe Entgelt zu verlangen, das sich an den Kosten der Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverwendung orientiert.

 

 

 

Es gibt eine Plattform: FragDenStaat.at, über die Auskunftsanfragen gestellt werden können.

 

Eine ähnliche Plattform gibt es für Anfragen an die EU: AsktheEU, wobei für diese Anfragen eine eigene gesetzliche Basis vorhanden ist.

 

 

 

 

Im Regierungsprogramm 2020-2024 ist vorgesehen, dass das Auskunftsrecht sowie das Amtsgeheimnis abgeschafft werden, und ein einklagbarer Recht auf Informationsfreiheit gewährt werden soll.

 

Der Zugang soll gebührenfrei erfolgen, und die Antwort soll binnen 4 Wochen (maximal 8 Wochen) erfolgen.

 

 

Der Rechtsschutz soll ähnlich dem Umweltinformationsgesetz gestaltet werden, sodass bei Nichtentsprechen von der Behörde ein Bescheid zu erlassen ist, der dann bekämpft (siehe § 8 UIG) werden kann (Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. das Bundesverwaltungsgericht, je nach Behörde).

 

 

Die Institutionen, die vom „neuen“ Recht auf Informationsfreiheit betroffen sind, und den Spagat zwischen Datenschutz (Vertraulichkeit personenbezogener Daten sofern daran ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht) und Informationfreiheit zu meistern haben, sollen von der Datenschutzbehörde serviciert und beraten werden.  Es kommt daher eine weitere Aufgabe auf die DSB zu.

 

 

05.01.2019, Autor:

Michael Schweiger, zert. DSBA

 


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Datenschutz und Informationsfreiheit
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Kommentare: 1
  • #1

    Michael Suda (Sonntag, 05 Januar 2020 18:40)

    Ich spreche nur für mich selbst.
    Grundsätzlich stimme ich der treffenden Analyse zu.
    Doch es fehlt ein Aspekt. Diese eher vage formulierte politische Absichtserklärung zeugt aus meiner Sicht vor allem von einem tiefsitzenden Unverständnis der Autoren für die Funktion und die Rolle der Datenschutzbehörde im Rechtsschutzsystem des DSG (und der DSGVO).
    Die Rolle der Datenschutzbehörde gleicht im Beschwerdeverfahren der eines Gerichts, das einen Rechtsstreit (idR betroffene Person gegen für die Verarbeitung Verantwortlichen) entscheiden muss.
    In einer Frage des zukünftigen Informationsfreiheitsrechts könnte ein Streitpunkt lauten, ob bei einem bestimmten Verlangen nach Zugang zu Informationen das Recht auf Datenschutz einer betroffenen Person zur (teilweisen) Verweigerung der Informationserteilung hätte führen müssen. Da wird es für die Datenschutzbehörde schwierig werden, die "Institutionen, die vom „neuen“ Recht auf Informationsfreiheit betroffen sind", zu beraten, ohne sich für ein mögliches Beschwerdeverfahren selbst zu präjudizieren. Soll sie den "Institutionen" verbindlich raten, wie sie einander entgegenstehende Grundrechte (Informationsfreiheit hier, Datenschutz dort) zu gewichten haben?
    Man würde nicht im Traum auf die Idee kommen, ein Gericht damit zu beauftragen, einer potenziellen Streitpartei eines Rechtsstreits im Vorfeld als Beraterin dienstbar zu sein, etwa einen Vertrag vor Abschluss auf die Vereinbarkeit mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
    Aber hier spürt man jenen Geist, der uns schon den (wirkungslosen, weil bei anderer Auslegung unionsrechtswidrigen) § 11 DSG beschert hat (Motto: "verwarnen/aufklären/beraten statt strafen"). Das ist der fast schon zum Dogma erstarrte Wunsch nach einer Umpolung der "bösen" Verwaltung von einer unparteiischen, strengen Aufsicht zur freundlichen, diensteifrigen "Beratungs- und Servicestelle" für Bürger und Wirtschaft (und hier auch noch für andere Staatsorgane, was aber nichts an der Rollenverteilung ändert).
    Gut gemeint, aber oft nicht durchdacht, und fast immer schlecht gemacht.