Was kostet es, ein Auskunftsbegehren nicht zu beantworten: EUR 2.000,-- (in Belgien)
Die belgische Aufsichtsbehörde verhängte am 17.12.2019 eine Strafe von EUR 2.000,-- wegen der Nichterteilung einer Auskunft iSd Art 15 DSGVO verhängt
Der zusammengefasste Sachverhalt
Aus der Entscheidung der Aufsichtsbehörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Dienste eines Gesundheitsdientseanbieters in Anspruch genommen hat. In der weiteren Folge erhielt der Beschwerdeführer eine Wahlinformation mit Schreiben vom 13. Mai 2019, und zwar schien auf der Wahlliste auch eine Person aus dem Umfeld des Gesundheitsdienteanbieters auf.
Der Beschwerdeführer übte sein Recht auf Auskunft sowie durch einen Rechtvertreter das Recht auf Löschung aus. Das Recht auf Auskunft machte der Beschwerdeführer per Einschreiben am 29. Juni 2019 geltend und das Schreiben wurde vom Absender zurückgesendet. Die Auskunft über die verarbeiteten Daten erhielt der Beschwerdeführer nicht.
Das Verfahren
Im Beschwerdeverfahren hat sich der Verantwortliche nicht dazu geäußert und keinerlei Stellungnahme abgegeben. Die Einschreiben, die jeweils mit Empfangsbestätigung an den Verantwortlichen übermittelt wurden, wurden jeweils per Post an die Behörde mit dem Vermerk „NON-REQUESTED“ zurückgestellt.
Die Entscheidung
Die Aufsichtsbehörde hat dem Verantwortlichen aufgetragen, innerhalb vom 20 Tagen das Auskunftsbegehren zu beantworten sowie dem Löschungsantrag nachzukommen.
Die Behörde ging auch davon aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Zusammenhang mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten als Gesundheitsdienstleistung dargestellt hat, der Verantwortliche auch Art 9 DSGVO-Daten verarbeitet.
Die Aufsichtsbehörde ging von einem schwerwiegenden Verstoß aus, und erklärte, dass eine Geldbuße von EUR 2.000,-- für das Versäumins des Verantworlichen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei.
Die Entscheidung wude auch in anonymisierter Form auf der Website der Behörde veröffentlicht.
02.01.2020, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA
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