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No-Gos bei Auskunftsbegehren?!?


Das  Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat im aktuellen Tätigkeitsbericht einige „No-Gos“ bei Auskunftsbegehren definiert.


Ignorieren von Auskunftsbegehren bei Identitätszweifeln.

 

Art. 12 Abs 6 DSGVO sieht vor, dass bei Bestehen von Zweifeln an der Identität, Nachweise angefordert werden können. Nicht auf ein Auskunftsbegehren zu reagieren, ist unzulässig.

 

 

 

Auskunft nur mit „Stammdaten“

Die Aufsichtsbehörde stellt klar, dass es nicht ausreichend ist, nur die „Stammdaten“ zu beauskunften und verweist auch auf andere „Datenkategorien“:

 

·       Daten, welche Rückschlüsse auf das Konsumverhalten des Betroffenen  geben (Einkäufe, Bestellungen, etc.)

 

·       Kontodaten

 

·       Körperliche Merkmale

 

·       Interne Vermerke und Bewertungen 

 

·       Gesprächs- und Telefonvermerke 

 

Die Aufsichtsbehörde führt auch aus, dass bei großen Datenmengen die betroffene Person zur Präzisierung aufgefordert werden kann.

 

 

Beschwerden vor Fristablauf

 

Offensichtlich geschieht es auch in Bayern, dass die betroffenen Personen, die Antwortfrist des Art 12 nicht abwarten, und eine Beschwerde zu früh einbringen. Zur Fristenberechnung wird in Kürze ein Artikel im dataprotect-Blog erscheinen.

 

 

 

 

Zweck heiligt nicht die Mittel

 

Durch das Recht auf Auskunft haben betroffene Personen die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen. Auf Basis dieses Wissens können weitere Betroffenenrechte, wie beispielsweise das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, ausgeübt werden. Mit dem Recht auf Auskunft sollen ausschließlich Datenschutzziele verfolgt werden. Dieses Recht soll nicht zur Sammlung von Beweisen für andere bestehende Konflikte dienen.“ (Auszug aus dem 9.Tätigkeitsbericht, S. 27)

 

 

 

Auskünfte und (andere) Streitigkeiten.

 

Die Aufsichtsbehörde geht davon aus, dass ein Auskunftsrecht iSd Art 15 DSGVO gegenüber gegnerischen Rechtsanwälten nicht besteht, da eine berufliche Verschwiegenheit des die Daten verarbeiteten Rechtsanwaltes besteht, und eine Auskunft daher unzulässig ist. „Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht liefert somit keine Möglichkeit, um vom Anwalt der Gegenseite die Offenlegung von Informationen zu erzwingen.“ (Auszug aus dem 9. Tätigkeitsbericht, S. 27).

 

Auch in Österreich gab es dazu bereits ein Verfahren vor der DSB und vor dem BVwG. Den diesbezüglichen Blogeintrag finden sie hier.

 

 

 

Keine Beschwerde ohne Nachweise

 

Die Aufsichtsbehörde weist darauf hin, dass diese nicht weiß, welche Daten die Verantwortlichen tatsächlich verarbeiten. Es werden daher bei einer behaupteten mangelhaften oder unrichtigen Auskunft Nachweise für die Abweichung des Ist-Zustandes der Verarbeitung vom in einer Auskunft dargelegten Zustand gefordert.

 

 

 

 

24.02.2020, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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Kommentare: 1
  • #1

    Patrick (Mittwoch, 26 Februar 2020 14:01)

    Gängige Praxis in Thüringen (erfahrungsgemäß):
    1. Der Auskunftsberechtigte hat bereits in seinem Auskunftsersuchen mitzuteilen, wo seine Daten gespeichert sind
    2. Thüringer Behörden "verstecken" die Daten des Betroffenen gerne in "streng geheimen" oder in fremden Verwaltungsvorgängen, um eine Auffinden zu verhindern.
    3. Auskünfte nach Art. 15 DSGVO werden grundsätzlich nicht erteilt.
    4. Gerichte entscheiden regelmäßig und grundsätzlich, dass Behörden sich aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht an den Datenschutz zu halten brauchen

    Es fehlt schlichtweg an Aufsichtsinstitutionen, welche die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel vollständig ausschöpfen, da eine bloße ermahnung ncht ausreichend ist.