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DSGVO-Strafe in Spanien


 

 

 

Spanien: DSGVO-Strafe wegen fehlender Datenschutzinformation auf der Website

 


Die spanische Aufsichtsbehörde (AEPD) hat kürlzlich in einem Verfahren eine DSGVO-Strafe in Höhe von EUR 1.500,-- verhängt. Auf einer Website, auf der man sich auch für einen Newsletter anmelden konnte, und die ein Kontaktformular vorhanden war, fehlte eine Datenschutzinformation.

 

 

 

 

Verfahren Nr. PS / 00423/2019

 

In einem Verfahren, das sich über mehrere Monate hinzog, führte die spanische Aufsichtsbehörde ein Verfahren wegen Verletzung der Informationspflicht. Der Verantwortliche hat sich am Verfahren trotz Aufforderung nicht beteiligt, und so hat die Aufsichtsbehörde ausschließlich auf der Website und in öffentlichen Quellen recherchiert.

 

 

Auf der Website des Verantwortlichen wurden personenbezogene Daten erhoben (Registrierungsdaten, Name, Newslettereinwilligung) erhoben. Der Verantwortliche hat es dabei unterlassen, den betroffenen Personen Informationen iSd Art 13 DSGVO zur Verfügung zu stellen.

 

 

Die Aufsichtsbehörde verweist auf Art 13 DSGVO sowie auch auf das anwendbare nationale Datenschutzgesetz und die Verpflichtung, bestimmte Informationen bei Erhebung von personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 


Art 83 Abs 5 lit b DSGVO und nationales Recht

 

Die Aufsichtsbehörde verweist zum Verstoß gegen die Informationspflicht auf die höhere Strafsanktion von 20 Mio Euro oder 4 % des Vorjahresumsatzes. Im nationalen Datenschutzrecht (§ 74) jedoch gibt es eine Bestimmung, die die Verletzung der Informationspflicht als „milde Straftat“ einstuft.

 

 


Die Höhe der Geldstrafe

 

Die Aufsichtsbehörde hat eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,-- verhängt. Dabei wurde auch darauf verwiesen, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen, und auch die Strafzumessungsgründe des Art 83 Abs 2 DSGVO angeführt.

 

 

Die Aufsichtsbehörde wendete die Milderungsgründe an, nämlich die Tatsache, dass es sich um den ersten Verstoß handelte und der Verantwortliche aus seiner (rechtswidrigen) Handlung keine Vorteile gezogen hat. Auch die Größe des Unternehmens spielte für die Bemessung der Strafe eine Rolle.

 

Bedauerlicherweise wurde nicht auf einen Vorjahresumsatz des Verantwortlichen verwiesen, sodass diese Geldstrafe in eine Relation gesetzt werden kann.

 

 

 

28.02.2020, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA


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