Die DSB hat am 22. August 2019 (DSB-D130.206/0006-DSB/2019) entschieden, dass es möglich ist, dass ein Verantwortlicher seine Informationspflicht gem. Art 13 DSGVO während des laufenden Beschwerdeverfahren nachholt.
Tut er dies vollständig, dann wird die Beschwerde abgewiesen. Tut er dies unvollständig, dann wird der Beschwerde teilweise stattgegeben.
Informationspflicht wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt
Ein Beschwerdeführer hat sich bei der DSB darüber beschwert, dass keine ausreichende Information iSd Art 13 DSGVO bei Erhebung seiner Daten zur Verfügung gestellt bzw. zur Kenntnis gebracht wurde.
Nach Einbringung der Beschwerde hat der Verantwortliche dem Beschwerdeführer eine Information iSd Art 13 DSGVO zur Verfügung gestellt.
§ 24 Abs 6 DSG sieht vor, dass bei der Verletzung von Betroffenenrechten (dh zB Auskunft, Löschung, Berichtigung, Einschränkung etc...) der Verantwortliche die Möglichkeit hat, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die betroffene Person klaglos zu stellen, und das jeweilige Betroffenenrecht bis zum Abschluss des Verfahrens bei der DSB nachzuholen. Das Gesetz spricht davon, dass „den Anträgen des Beschwerdeführer entsprochen wird.“
Da das Gesetz von „Anträgen des Beschwerdeführers“ ausgeht, war es fraglich, ob es auch möglich ist, antragslose Rechte des Beschwerdeführers, wie das Recht, vor der Erhebung der personenbezogenen Daten (Art 13) oder nach der (indirekten) Erhebung der personenbezogenen Daten (Art 14) im Beschwerdeverfahren gewissermaßen nachzuholen.
Die Möglichkeit der Analogie im öffentlichen Recht wurde bereits zur Frage des Leistungsauftrages bei Verletzung der Informationspflicht erörtert.
Nach Ansicht der DSB ist es zulässig, die relevanten Informationen (Art 13 oder Art 14) auch nachträglich bis zum Abschluss des Verfahrens zur Verfügung zur Verfügung zu stellen.
Die DSB verweist darauf, dass in Art 57 Abs 1 lit f DSGVO normiert ist, dass die Aufsichtsbehörde Beschwerden „in angemessenem Umfang“ zu untersuchen hat. Auch ErwG 131 erster Satz geht in diese Richtung, da die „gütliche Einigung“ zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner in der DSGVO grundsätzlich genannt ist.
Ist die Beschwer beseitigt, und hat der Beschwerdeführer das erreicht, was er/sie will, dh hat er/die die notwendigen Informationen erhalten, dann ist auch das Rechtsschutzziel gem. Art 77 Abs 1 DSGVO erfüllt. Art 77 Abs 1 DSGVO knüpft daran an, dass eine Verarbeitung gegen die Regelung der DSGVO „verstößt“ und eben nicht: „verstößt oder verstoßen hat“.
Dies bedeutet nicht, dass es zu keiner Verletzung der Bestimmungen der DSGVO gekommen ist, denn es wird ja festgestellt, dass die betroffene Person durch den Verantwortlichen in ihrem Informationsrecht dadurch verletzt hat, dass personenbezogene Daten erhoben wurden, aber die notwendige Information bis zum Zeitpunkt der Erhebung nicht erteilt wurde.
06.03.2020 Autor:
Michael Schweiger, zert. DSBA
Kommentar schreiben